Bebauungsplan VII-171

für das Gelände zwischen
Schaumburgallee, Oldenburgallee, Olympische Straße und Westendallee
im Bezirk Charlottenburg

  • Bebauungsplan VII-171

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan VII-171 Begründung

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Planergänzungsbestimmungen

  1. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
  2. Im allgemeinen Wohngebiet können im Einzelfall Ausnahmen von der Zahl der Vollgeschosse bis zu 6 Vollgeschossen zugelassen werden, wenn die Geschoßflächenzahl nicht überschritten wird.
  3. Bei der Ermittlung der Geschoßfläche kann zugelassen werden, daß die Flächen von Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen oberhalb der Geländefläche unberücksichtigt bleiben, wenn die Geschoßflächenzahl 0,7 nicht überschritten wird.
  4. Die Bebauungstiefe beträgt 20,0 m, gerechnet von der Baugrenze an. Eine Überschreitung kann bis zu den rückwärtigen Grundstücksgrenzen zugelassen werden, wenn städtebauliche Bedenken und Gründe der Sicherheit oder Gesundheit nicht entgegenstehen.
  5. Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  6. Die nicht überbaubaren Flächen der Baugrundstücke mit Bindungen für Bepflanzungen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wege und Zufahrten. Werbeanlagen sind unzulässig.
  7. Die Sichtfläche ist von sichtbehindernden baulichen Anlagen und Bepflanzungen freizuhalten.
  8. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.