Bebauungsplan IX-194

für das Gelände zwischen Bahngelände, Trabener Straße, Erbacher Straße, Erdener Straße, Koenigsallee, Koenigssee, Dianasee, Grundstück Fontanestraße 16, Fontanestraße, Bettinastraße, Douglasstraße, Grundstücke Douglasstraße 24/28, Auerbacher Straße 19 sowie für die Grundstücke Erbacher Straße 7 A / 9 mit Ausnahme der Grundstücke Wissmannstraße 6, 8, Koenigsallee 27
im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf,
Ortsteil Grunewald

Diese Abzeichnung enthält die in den Deckblättern vom 10.03.1998, 25.01.2000 und 09.10.2001 zum Bebauungsplan dargestellten Änderungen und Ergänzungen.
Dieser Bebauungsplan ist teilweise geändert durch die Festsetzungen des Bebauungsplans 4-21.

  • Bebauungsplan IX-194

    Plangröße 1190 × 594 mm

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  • Bebauungsplan IX-194 Begründung

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Textliche Festsetzungen

  1. Im allgemeinen Wohngebiet sind oberhalb des ersten Vollgeschosses die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungen nur ausnahmsweise zulässig.
  2. Im allgemeinen Wohngebiet sind oberhalb des ersten Vollgeschosses die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung nicht zulässig.
  3. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 der Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
  4. Im allgemeinen Wohngebiet sind Räume für freie Berufe nach § 13 der Baunutzungsverordnung nur ausnahmsweise zulässig.
  5. Bei der Ermittlung der zulässigen Geschoßfläche sind im allgemeinen Wohngebiet die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.
  6. Die zulässige Geschoßflächenzahl von 0,4 im allgemeinen Wohngebiet darf ausnahmsweise bis zu 25 vom Hundert überschritten werden, und zwar durch Flächen von Aufenthaltsräumen in Nichtvollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände.
  7. Abgrabungen und Stützmauern sind straßenseitig nicht zulässig.
  8. Für das allgemeine Wohngebiet wird als abweichende Bauweise festgesetzt:
    Es sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.
    Einzel- und Doppelhäuser sind bis zu einer Länge von 20,0 m Gesamtmaß zulässig. Hiervon abweichend beträgt die zulässige Gebäudelände 25,0 m auf den Grundstücken Winkler Straße 20, Wissmannstraße 18 (rückwärtig, seeseitig).
  9. Im allgemeinen Wohngebiet darf die Höhe baulicher Anlagen 13,0 m über der gewachsenen Geländeoberfläche nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Schornsteine und Lüftungsrohre.
  10. Die Bebauungstiefe beträgt im allgemeinen Wohngebiet 20,0 m, gerechnet von der straßenseitigen Baugrenze an, soweit nicht in den textlichen Festsetzungen 11-13 anders geregelt.
  11. Die Bebauungstiefe beträgt im allgemeinen Wohngebiet 25,0 m für die Grundstücke Winkler Straße 10/20 (gerade), Bettinastraße 4, Auerbacher Straße 7, Bettinastraße 15 und Auerbacher Straße 15, gerechnet von der straßenseitigen Baugrenze an.
  12. Die Bebauungstiefe beträgt im allgemeinen Wohngebiet für das Grundstück Winkler Straße 22 C 40,0 m, gerechnet von der straßenseitigen Baugrenze an.
  13. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Baugrundstücke Trabener Straße 1/87 (ungerade) hinter den Baugrenzen in voller Tiefe überbaubar.
  14. Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Dies gilt nicht für Tiefgaragen innerhalb der für sie festgesetzten Bebauungstiefe.
  15. Die Bebauungstiefe beträgt im allgemeinen Wohngebiet für Tiefgaragen 30,0 m, gerechnet von der straßenseitigen Baugrenze an.
  16. Die Höhenlage dieser baulichen Anlagen (Tiefgaragen) bestimmt sich daraus, daß die Deckenoberkante der baulichen Anlagen einschließlich der darüber zwingend anzulegenden Erdaufschüttung von mindestens 0,60 m die Höhenlage der jeweils zur Erschließung dienenden Straßenverkehrsfläche (Niveau Gehsteig) nicht überschreiten darf. Die Erdschicht über der Tiefgarage ist gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten, ausgenommen sind Wege und Terrassen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten.
  17. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten, ausgenommen sind Wege, Zufahrten und untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 der Baunutzungsverordnung. Die Bepflanzungen sind zu erhalten.
  18. Die Fläche A ist mit einem Geh- und Fahrrecht für den Träger der Straßenbaulast zugunsten der Allgemeinheit und mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten.
  19. Die mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des zuständigen Unternehmensträger zu belastende Fläche B darf nur mit flach wurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden.
  20. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  21. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.