Schöffen - Ehrenamtliche Richter

Vorschlagslisten für die Schöffenwahl für die Amtsperiode 2024 bis 2028

Die Bewerbungsfrist ist abgelaufen.
Die Vorschlagslisten wurden von der Bezirksverordnetenversammlung beschlossen. Bewerbungen sind nicht mehr möglich.

Bitte beachten Sie die örtliche Zuständigkeit

Für eine telefonische Beratung wenden Sie sich bitte an das Schöffenamt in dem Bezirk, in dem Sie wohnen. Die zuständigen Ansprechpartner und Kontaktdaten finden Sie hier

Eine Balkenwaage mit fallenden goldenen Dominosteinen rechts und links

Als Schöffen bezeichnet man die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Strafgerichtsbarkeit.

Der jetzige Zeitraum, in dem Frauen und Männer am Amtsgericht Tiergarten oder Landgericht Berlin als Vertreterinnen und Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen, dauert fünf Jahre von 2019 bis 2023 (nächste Amtsperiode 01.01.2024 bis 31.12.2028).
Bei Fragen, können Sie uns unter der Telefonnummer (030) 9029-15025 oder per E-Mail erreichen.

Schöffinnen und Schöffen, die für das Amtsgericht Tiergarten oder das Landgericht Berlin (Strafsachen) tätig sind, können für Verdienstausfall, Zeitversäumnis, Fahrtkosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer Schöffentätigkeit entschädigt werden. Nähere Informationen finden Sie hier

Justitia

Hinweise, allg. Informationen, Rechtsgrundlagen, Historie des Schöffenamtes

Voraussetzungen für die Übernahme des Schöffenamtes (Gesetzesauszug)

  • deutsche Staatsangehörigkeit (§ 31 GVG)
  • Mindestalter von 25 Jahren, nicht älter als 69 Jahre zum Beginn der Amtsperiode (§ 33GVG)
  • alleinige oder Hauptwohnung im Bezirk (§ 33 GVG)

Ausschlussgründe (Gesetzesauszug)

  • Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter (vgl. § 32 GVG) Ausschluss vom Schöffenamt ist im VOIS-Melderegister gespeichert
    sonstige Gründe (§ 33 GVG)
  • ausgeschlossenen Berufe (§ 34 GVG, z. B. justiznahe Berufe)
    Für die Beurteilung ist bedeutsam, ob der Beruf tatsächlich ausgeübt wird.
  • Personen mit Auskunftssperren, die keine öffentliche Auflegung wollen

Mit der Bereitschaftserklärung wird die oder der Betreffende darauf aufmerksam gemacht, dass die Liste öffentlich ausgelegt wird und eine Auskunftssperre aufgrund der gesonderten zweckbestimmten Datenerhebung nicht greift.
Sofern die bewerbende Person mit der öffentlichen Auflegung nicht einverstanden ist, kann die Person in der Vorschlagsliste nicht berücksichtigt werden. (Bei der Zufallsauswahl werden Personen mit Auskunftssperre bereits von vornherein ausgeschlossen.)

Downloads

  • Merkblatt Schöffen

    PDF-Dokument (128.6 kB)

Weitere informationen: