Diese Allgemeine Verfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.07.2029 außer Kraft.
Diese AV gilt auch für Gerichtskostenstempler, deren Benutzung vor Inkrafttreten dieser AV genehmigt worden ist. Für Anträge auf Genehmigung der Benutzung eines Gerichtskostenstemplers, die vor Inkrafttreten dieser AV eingereicht worden sind, sowie für bereits von der Präsidentin oder von dem Präsidenten des AG Tiergarten genehmigten Gerichtskostenstempler bleibt die Präsidentin oder der Präsident des AG Tiergarten, insbesondere betreffend Ziff. 8.1, 8.2 sowie 11.1, zuständig.
Allgemeine Verfügung über die Zulassung und Verwendung von Gerichtskostenstemplern (GKStAllV) und AV Gerichtskassenstempler
(Stand: 06.09.2024)
Urheber: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Kategorie: Rahmen(-Dienstvereinbarungen)
Geschäftszeichen: JustV ZS C 23
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AV über Zulassung und Verwendung von Gerichtskostenstemplern
PDF-Dokument (142.4 kB)
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Anlage 1 zur GKStAllV
PDF-Dokument (120.8 kB)
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Anlage 2 und 3 zur GKStAllV
PDF-Dokument (849.2 kB)
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Besondere Bestimmungen für Ein- und Auszahlungen für den Geschäftsbereich der SenJustV
vom 06.06.2024
Diese Dienstanweisung tritt am 15. Juni 2024 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.PDF-Dokument (331.5 kB)
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AV über die Verwendung von Gerichtskassenstemplern bei den Zahlstellen der ordentlichen Gerichte des Landes Berlin
vom 30.08.2024
Diese allgemeine Verfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30.08.2029 außer Kraft.PDF-Dokument (144.5 kB)
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AV Gerichtskassenstempler - Anlage 1
ohne die bisherige Spalte 5
PDF-Dokument (121.0 kB)
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AV Gerichtskassenstempler - Anlage 2
PDF-Dokument (111.1 kB)