Zeugnisse in der Notenverbesserung im 2. Examen

Prüflinge, die sich im Notenverbesserungsversuch verbessern, haben bei der Abholung der neuen Zeugnisse das frühere Zeugnis über die zweite juristische Staatsprüfung samt vorhandenen beglaubigten Abschriften zurückzugeben bzw. im Falle der Zusendung der neuen Zeugnisse binnen einer Frist von zwei Wochen an das GJPA zurückzusenden.

Prüflingen, die sich im Notenverbesserungsversuch nicht verbessern, wird ein schriftlicher Bescheid zugestellt. Neue Zeugnisse werden nur dann ausgestellt, wenn der Prüfling sich binnen einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung für die Geltung des neuen Prüfungsergebnisses entscheidet (§ 31a Abs. 1 Satz 6 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 2 Berliner Juristenausbildungsordnung bzw. Brandenburgische Juristenausbildungsordnung). In diesem Fall sind die alten Zeugnisse samt vorhandenen beglaubigten Abschriften bei der Abholung der neuen Zeugnisse zurückzugeben bzw. im Falle der Zusendung der neuen Zeugnisse binnen einer Frist von zwei Wochen an das GJPA zurückzusenden.