Die Hilfsmittel (Textsammlungen) sind zu den Prüfungen mitzubringen.
Sie können vor und während der Prüfung kontrolliert werden. Etwa benötigte weitere Gesetzestexte sowie Papier werden gestellt. Es darf kein eigenes Papier verwendet werden. Beschriebenes oder unbeschriebenes Papier darf bei Verlassen des Klausurraumes nicht mitgenommen werden. Schreibzeug muss mitgebracht werden.
Eine Beschränkung der zugelassenen Hilfsmittel im Einzelfall bleibt vorbehalten.
Die Hilfsmittel sind in der Auflage bzw. mit dem Stand der Ergänzungslieferung zu verwenden, die am ersten Tag des Monats, der dem (ersten) Monat des Beginns der schriftlichen Prüfungskampagne vorausgeht, im Handel verfügbar ist (Beispiel: Die Prüfungen beginnen am 02.12.. Es sind diejenigen Hilfsmittel mitzubringen, die am 01.11. im Handel verfügbar sind). Nicht abzustellen ist auf den im Hilfsmittel angegeben Stand der Gesetzeslage (Beispiel: Das Hilfsmittel ist auf dem Rechtstand 01.09., wird aber erst am 01.10. im Handel verfügbar sein. Maßgebliches Datum ist mithin der 01.10.).
In der mündlichen Prüfung sind die am Tag der mündlichen Prüfung aktuellen Auflagen bzw. Ergänzungslieferungen zu verwenden.
Die Verwendung anderer Auflagen/Ergänzungslieferungen in den Prüfungen ist zugelassen, erfolgt jedoch auf eigenes Risiko. Es dürfen nicht mehrere Auflagen eines Hilfsmittels gleichzeitig mitgebracht werden.
Die zugelassenen Hilfsmittel dürfen keine inhaltlichen Zusätze, Einlagen, Randbemerkungen, Verweise auf andere Paragraphen, Textänderungen oder ähnliches enthalten. Auch Unterstreichungen und Hervorhebungen mit einem beliebigen Stift oder Marker sind unzulässig. Unschädlich ist es allein, Registerfähnchen, Heft- und Markierungsstreifen sowie Klebezettel anzubringen. Wo diese angebracht werden, ist freigestellt. Das bedeutet, dass Markierungsstreifen oder Klebezettel auch im Text als Hervorhebung einzelner Wörter angebracht werden dürfen. Sie dürfen eine beliebige Farbe und Größe haben. Zulässig ist es außerdem, auf einem Registerfähnchen bzw. Heft- oder Markierungsstreifen die Kurzbezeichnung des jeweiligen Gesetzes an dessen Anfang (handschriftlich oder vorgedruckt) anzubringen, nicht hingegen einzelne Paragraphen oder weitere Zusätze zu vermerken.
Nachträge zu den Hilfsmitteln, die nur online bei den Verlagen verfügbar sind, stellen kein zugelassenes Hilfsmittel dar.
Technische Hilfsmittel (Rechner, Organizer etc.) und Geräte zur mobilen Kommunikation, insbesondere Handys und Smart-Watches, sind nicht zugelassen. Werden diese am Arbeitsplatz mitgeführt, so gilt dies als Täuschungsversuch. Die Aufzeichnung des Wortlautes der mündlichen Prüfung verstößt gegen § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB und ist nicht gestattet.
Bereits das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel gilt unabhängig von einer Verwendungsabsicht als Täuschungsversuch. Wird ein unzulässiges Hilfsmittel darüber hinaus auch benutzt, so wird dies in der Regel einen Täuschungsversuch im besonders schweren Fall darstellen.