Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung

vom 3. Dezember 1981

Aufgrund des durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1451) neu gefassten § 5 d Abs. 1 Satz 5 des Deutschen Richtergesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1 Notenstufen und Punktzahlen

Die einzelnen Leistungen in der ersten und zweiten Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr gut
eine besonders hervorragende Leistung
16 bis 18 Punkte

gut
eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
13 bis 15 Punkte

vollbefriedigend
eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
10 bis 12 Punkte

befriedigend
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
7 bis 9 Punkte

ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
4 bis 6 Punkte

mangelhaft
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
1 bis 3 Punkte

ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung
0 Punkte

§ 2 Bildung von Gesamtnoten

(1) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefasst werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.

(2) Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:

14.00 – 18.00 sehr gut

11.50 – 13.99 gut

9.00 – 11.45 vollbefriedigend

6.50 – 8.99 befriedigend

4.00 – 6.49 ausreichend

1.50 – 3.99 mangelhaft

0 – 1.49 ungenügend.

§ 3 Übergangsvorschrift

(1) Die §§ 1 und 2 sind auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 1983 begonnen werden, soweit nicht das Landesrecht einen früheren Zeitpunkt für die Anwendung bestimmt. Das Ablegen von Prüfungsleistungen nach § 5 d Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes gilt nicht als Beginn der Prüfung.

(2) Für Wiederholungsprüfungen kann das Landesrecht abweichende Regelungen vorsehen.

§ 4 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 125 des Deutschen Richtergesetzes auch im Land Berlin.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Bonn, den 3. Dezember 1981

Der Bundesminister der Justiz

Schmude