Gesetzliche Grundlagen: § 6 JAG 2003 (Berlin/Brandenburg) i. V. m. § 2 JAO 2003 (Berlin/Brandenburg)
I. Durchführung des Praktikums
1. Dauer und Ziel des Praktikums
a. Gemäß § 5a Abs. 3 Satz DRiG sind während der vorlesungsfreien Zeiten praktische Studienzeiten mit einer Dauer von drei Monaten (13 Wochen) abzuleisten. Es kann bei einer oder mehreren Stellen abgeleistet werden. Als vorlesungsfreie Zeiten gelten die akademischen Ferien der Universität.
Hinweis:
• Zeiten, in denen keine Vorlesungen – mehr – besucht werden, gelten nicht als vorlesungsfreie Zeiten.
b. Sinn und Zweck der praktischen Studienzeit gem. § 2 Abs. 2 JAO ist, dass Studierende einen anschaulichen Einblick in die Praxis der Rechtsberatung, der Rechtsprechung oder der Verwaltung erhalten sollen, die Anforderungen eines juristischen Berufes kennenlernen und nach Maßgabe der bereits erworbenen Kenntnisse praktisch mitarbeiten.
2. Präsenzpflicht
Die Ausgestaltung des zeitlichen Rahmens/der wöchentlichen Präsenzzeit bleibt den jeweiligen Ausbilderinnen und Ausbildern vorbehalten.
3. Praktikantenstellen
a. Das Praktikum kann gem. § 2 Abs. 3 JAO bei ausbildungsgeeigneten Stellen wie Gerichten, Staatsanwaltschaften (einschließlich der Amtsanwaltschaft), Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder einschließlich der Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei Rechtsanwälten, Notaren sowie bei Rechtsabteilungen von Gewerkschaften, Verbänden und Wirtschaftsunternehmen sowohl im gesamten Bundesgebiet als auch im Ausland abgeleistet werden.
b. Der Ausbilder muss Volljurist sein bzw. bei praktischen Studienzeiten im Ausland eine entsprechende/vergleichbare Qualifikation besitzen. Dies ist in der Praktikumsbescheinigung entsprechend zu vermerken. Der Studierende kann zeitweise auch anderen Mitarbeitern zugeordnet werden, wenn dies zweckmäßig ist, um die Aufgaben und Geschäftsabläufe der Praktikumsstelle verständlich zu machen.
Hinweis(e):
• Tätigkeiten als studentische/r Mitarbeiter/in an Universtäten werden nicht anerkannt.
4. Auslandspraktikum / Praktikum nach dem Auslandsaufenthalt
Das gesamte Praktikum kann im Ausland absolviert werden. Es gelten die gleichen Anforderungen wie bei einem Inlandspraktikum. Sind Studierende in dem betreffenden Semester an einer Hochschule im Ausland immatrikuliert, beginnt diese Zeit mit dem Ende der Vorlesungszeit an der ausländischen Gastuniversität. Dementsprechend endet die vorlesungsfreie Zeit mit dem Beginn der Vorlesungen an der Universität, an der die Studierenden ihr Studium fortsetzen. Ein entsprechender Nachweis über die vorlesungsfreie Zeit ist der „Bescheinigung über die Ableistung eines Praktikums“ beizufügen.
Hinweis:
• Werden während dieser Zeit dennoch Studien- und Prüfungsleistungen abgelegt, so gilt dieser Zeitraum nicht mehr als vorlesungsfreie Zeit im Sinne des § 2 Abs. 1 JAO.
5. Nachweis des Praktikums
Die Praktikantenstellen erteilen dem Studierenden nach Abschluss des Praktikums eine Tätigkeitsbescheinigung zu Punkt II, die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Qualifikation des Ausbilders ausweist. Eine Leistungsbewertung unterbleibt.
Die Bescheinigung ist mit einem Kanzlei-, Behörden- oder Firmenstempel zu versehen.
Ein von der Praktikantenstelle ausgestelltes Arbeitszeugnis wird der Bescheinigung zu Punkt II gleichgesetzt.