Praktikum

I. Durchführung des Praktikums
Gesetzliche Grundlagen: § 6 JAG 2003 (Berlin/Brandenburg) i. V. m. § 2 JAO 2003 (Berlin/Brandenburg)

1. Dauer und Ziel des Praktikums

Das Praktikum, das grundsätzlich während der vorlesungsfreien Zeit absolviert werden muss, dauert 3 Monate bzw. 13 Wochen. Es kann bei einer oder mehreren Stellen abgeleistet werden (s. Ziff. 2).
Voraussetzung für die Anerkennung eines Praktikums ist gem. § 2 Abs. 2 JAO 2003, dass die Studierenden einen anschaulichen Einblick in die Praxis der Rechtsberatung, der Rechtsprechung oder der Verwaltung erhalten, die Anforderungen eines juristischen Berufs kennenlernen und nach Maßgabe ihrer bereits erworbenen Kenntnisse praktisch mitarbeiten.

2. Praktikantenstellen

Das Praktikum kann bei Gerichten, Staatsanwaltschaften (einschließlich Amtsanwaltschaft), Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder einschließlich der Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei Rechtsanwälten, Notaren sowie bei Rechtsabteilungen von Gewerkschaften, Parlamentsabgeordneten, Verbänden und Wirtschaftsunternehmen sowohl im gesamten Bundesgebiet als auch im Ausland abgeleistet werden. Der Ausbilder muss Volljurist sein bzw. bei praktischen Studienzeiten im Ausland eine entsprechende Qualifikation besitzen, einen juristischen Beruf (rechtsanwendend, rechtsberatend oder richterlich) ausüben und dies ist in der Praktikumsbescheinigung entsprechend zu vermerken. Der Studierende kann zeitweise auch anderen Mitarbeitern zugeordnet werden, wenn dies zweckmäßig ist, um die Aufgaben und Geschäftsabläufe der Praktikantenstelle verständlich zu machen

3. Auslandspraktikum / Praktikum nach dem Auslandsaufenthalt *

Das gesamte Praktikum kann im Ausland absolviert werden. Es gelten die gleichen Anforderungen wie bei einem Inlandspraktikum. Sind Studierende in dem betreffenden Semester an einer Hochschule im Ausland immatrikuliert, beginnt diese Zeit mit dem Ende der Vorlesungszeit an der ausländischen Gastuniversität. Dementsprechend endet die vorlesungsfreie Zeit mit dem Beginn der Vorlesungen an der Universität, an der die Studierenden ihr Studium fortsetzen. Ein entsprechender Nachweis über die vorlesungsfreie Zeit ist der „Bescheinigung über die Ableistung eines Praktikums“ beizufügen.

  • Werden während dieser Zeit dennoch Studien- und Prüfungsleistungen abgelegt, zählt dieser Zeitraum nicht mehr als vorlesungsfreie Zeit im Sinne des Gesetzes.

4. Nachweis des Praktikums

Die Praktikantenstellen erteilen dem Studierenden nach Abschluss des Praktikums eine Tätigkeitsbescheinigung, die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Qualifikation des Ausbilders (vgl. I.2.) ausweist. Eine Leistungsbewertung unterbleibt.

5. Inhalt und methodische Gestaltung des Praktikums

Dem Ausbilder obliegt die inhaltliche und methodische Gestaltung des Praktikums. Der Studierende soll entsprechend seinem Ausbildungsstand praktisch mitarbeiten.

Der Studierende ist in seiner Praktikantenstelle insbesondere vertraut zu machen
- mit ihrem Geschäftsablauf,
- ihren wesentlichen Arbeitsmitteln,
- ihren wesentlichen Entscheidungs- und Handlungsformen,
- ihren Verfahrensabläufen.

6. Präsenzpflicht

Der Leiter der Praktikantenstelle legt den zeitlichen Umfang der Präsenzpflicht der Studierenden fest. Diese soll in der Regel mindestens 12 Stunden pro Woche betragen. Auf die Anwesenheitszeit wird die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften angerechnet.

Der Praktikumsnachweis ist zu versagen, wenn infolge von Säumnis des Studierenden eine sachgemäße Ausbildung nicht festgestellt werden kann.

7. Arbeitsgemeinschaften

Arbeitsgemeinschaften können eingerichtet werden.
Die Leiter der Arbeitsgemeinschaften sollen die in Nummer 2 genannte Qualifikation besitzen.
Nummer 5 gilt für die Arbeitsgemeinschaften entsprechend.
Die Arbeitsgemeinschaften können in das Praktikum einführen (einführende Arbeitsgemeinschaften) oder es begleiten (begleitende Arbeitsgemeinschaften).

II. Gesonderte Anerkennung?
Einer gesonderten Anerkennung des Praktikums durch das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg bedarf es nicht. Dies gilt insbesondere, wenn das Praktikum in der vorlesungsfreien Zeit unter Anleitung eines Volljuristen bei einer der oben genannten Stellen abgeleistet wurde. In Zweifelsfällen können die Unterlagen über das Praktikum in Kopie zu einer Vorabprüfung mit formlosem Schreiben bei dem GJPA eingereicht werden.

III. Formular für die formlose Bescheinigung über die Ableistung eines Praktikums

Praktikabescheinigung

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