Staatliche Pflichtfachprüfung - Allgemeine Hinweise

  • Corona-Semester: Die Semester (Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/21, Sommersemester 2021 und Wintersemester 2021/22) werden bei der Berechnung der Frist für den Freiversuch nicht berücksichtigt, das heißt, nicht mitgezählt. Dementsprechend fängt die Zählung mit dem Beginn des rechtswissenschaftlichen Studiums an und endet mit dem Semester der Meldung zur Prüfung, ohne Berücksichtigung (Zählung) o.g. Semester.
    Etwaige Meldefristverlängerungen nach § 13 Abs. 2 JAO 2003 bleiben hiervor unberührt.
  • Eine Änderung des Rechtsgebiets für den mündlichen Vortrag ist nach dem Ende der Meldefrist grundsätzlich nicht mehr möglich.
  • Anträge und Rechtsbehelfe sind schriftlich per Post oder per Fax, nicht jedoch per Email an das Justizprüfungsamt zu richten. Anfragen können per Email gesendet werden.
  • Posteingänge werden grundsätzlich nicht bestätigt; es wird gebeten, von entsprechenden Anfragen abzusehen. Bei fristwahrenden Eingängen wird eine beiliegende Empfangsbestätigung zurückgesandt.
  • Anträge auf frühe oder späte mündliche Prüfung können schriftlich unter Angabe von wichtigen Gründen (nicht Urlaub, Feiern etc.) und unter Vorlage von Nachweisen gestellt werden. Die Anträge sollen nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach der letzten Aufsichtsarbeit eingereicht werden.
  • Einsichtnahme in Prüfungsakten und Klausuren: Nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung können die Prüfungsakten und die Klausuren Montag bis Freitag innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Zeugnisses, nach Zustellung des Nichtbestehensbescheides bzw. Erhalt der Eingangsbestätigung bei Verzicht auf die mündliche Prüfung der Notenverbesserung eingesehen werden. Darüber hinaus kann Einsicht in die Prüfungsakten eines bestandskräftig abgeschlossenen Prüfungsverfahrens nur gewährt werden, wenn in schriftlicher Form ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.
  • Ein Antrag auf Erstellung eines Rankings (Platzziffernzeugnis) kann nach Abschluss der Kampagne, schriftlich unter Angabe des Aktenzeichen gestellt werden.
  • Anträge auf einen Nachteilsausgleich wegen Behinderungen oder Krankheiten, sind nicht wie im § 5 Abs. 6 Satz 4 JAO gefordert „mit Antrag auf Zulassung zur Prüfung“, sondern aus organisatorischen Gründen gesondert zu stellen. Sie sind für jeden Prüfungsteil gesondert (mdl./schriftl.) und möglichst spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung einzureichen, es sei denn, die Prüfungsbehinderung tritt erst nach Ablauf der vorgenannten Frist ein (§ 5 Abs. 6 S. 4 JAO 2003). Die Prüfungsbehinderung ist durch ein amtsärztliches Attest des für Ihren Wohnort zuständigen Amtsarztes nachzuweisen. Das vorzulegende Attest muss hinreichend aussagekräftig sein, damit die geltend gemachte eingeschränkte Prüfungsfähigkeit beurteilt werden kann. Hierfür ist regelmäßig eine Beschreibung der Symptome erforderlich. Darüber hinaus kann eine konkrete Diagnose notwendig sein, um insbesondere chronische und anlagebedingte Erkrankungen ausschließen zu können. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass bei einer Sehnenscheidenentzündung dem Amtsarzt das Ergebnis einer Ultraschalluntersuchung vorzulegen ist.
    Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
    Frau Stier, Tel.: (030) 9013-3395 oder Kontakt zu …