Juristische Prüfungen

Hinweis zu Spitzklammertechnik

Hinweis zur Zulässigkeit der Verwendung der Spitzklammertechnik in den Aufsichtsarbeiten der Zweiten juristischen Staatsprüfung

Die Verwendung der Spitzkammertechnik in der Bearbeitung der Klausur ist nur bei folgenden Klausurtypen zulässig:

- Klausur aus anwaltlicher Sicht im Zivilrecht
- Klausur aus anwaltlicher Sicht im Öffentlichen Recht
- Behördenklausur im Öffentlichen Recht,

es sei denn, der Bearbeitungsvermerk schließt diese Technik ausdrücklich aus. Verhält sich der Bearbeitungsvermerk nicht zu der Zulässigkeit der Verwendung der Spitzklammertechnik, ist es prüfungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn mit der Spitzklammertechnik gearbeitet wird.

Zum Umgang mit der Spitzklammertechnik wird hingewiesen auf die Ausführungen in den auf der Webseite der Referendarabteilung des Kammergerichts eingestellten Skripten (Pascal Lippert: Hinweise zur Anfertigung der Anwaltsklausur sowie prozessuales Grundwissen; Peter Hartmann: Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verwaltungsrecht).