Die Pflichten zur Stellungnahme und Zusendung eines Maßnahmenplans sind im § 6 Absatz 3 Barrierefreies Informations- und Kommunikationstechnik Gesetz Berlin (BIKTG Bln) festgeschrieben.
Gesetzestext des § 6 (Absatz 3) des BIKTG Bln – Beauftragte oder Beauftragter für barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik
(3) Stellt die oder der Beauftragte für barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Bestimmungen zur Barrierefreiheit der Informations- und Kommunikationstechnik öffentlicher Stellen des Landes fest, so kann sie oder er die zuständige öffentliche Stelle auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen und gegebenenfalls auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen Maßnahmenkatalog zur Beseitigung der Mängel aufzustellen und der oder dem Beauftragten für barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik vorzulegen. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen für die Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.