Stellungnahme und Maßnahmenplan

Wenn sich Menschen bei der Landesbeauftragten für digitale Barrierefreiheit beschweren, wendet diese sich an die Behörde und fordert eine Stellungnahme bzw. einen Maßnahmenplan zur Beseitigung der Barrieren.

  • Die Behörden müssen in einer bestimmten Frist Stellung zu Barrierefreiheitsfragen nehmen, wenn sie dazu von der Landesbeauftragten für digitale Barrierefreiheit aufgefordert werden.
  • Die Behörden müssen in einer angemessenen Frist einen Maßnahmenplan zur Beseitigung der Barrierefreiheitsmängel aufstellen, wenn sie dazu von der Beauftragten aufgefordert werden.

Wo steht das im Gesetz?

Die Pflichten zur Stellungnahme und Zusendung eines Maßnahmenplans sind im § 6 Absatz 3 Barrierefreies Informations- und Kommunikationstechnik Gesetz Berlin (BIKTG Bln) festgeschrieben.

Gesetzestext des § 6 (Absatz 3) des BIKTG Bln – Beauftragte oder Beauftragter für barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik

(3) Stellt die oder der Beauftragte für barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Bestimmungen zur Barrierefreiheit der Informations- und Kommunikationstechnik öffentlicher Stellen des Landes fest, so kann sie oder er die zuständige öffentliche Stelle auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen und gegebenenfalls auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen Maßnahmenkatalog zur Beseitigung der Mängel aufzustellen und der oder dem Beauftragten für barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik vorzulegen. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen für die Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.