Erklärung zur digitalen Barrierefreiheit

Eine Erklärung zur Barrierefreiheit soll den Menschen auf einen Blick zeigen, wie barrierefrei das Angebot (z. B. die Webseite) ist. Sie können es sich ähnlich wie das Impressum vorstellen, es soll auf jeder Seite aus erreichbar sein und hat gesetzliche Vorgaben, was in der Erklärung stehen muss.

Die Verwaltungen müssen eine Erklärung zur digitalen Barrierefreiheit auf der Webseite ihrer digitalen Angebote veröffentlichen.

Was ist bei der Erklärung zur Barrierefreiheit zu beachten?

Was muss alles in der Erklärung stehen?

Die Erklärung muss auflisten:
  1. Name der Verwaltung
  2. Name des Webauftritts oder der mobilen Anwendung
  3. Wie barrierefrei ist das Angebot?
Wenn nicht:
  • Welche Bereiche sind nicht barrierefrei?
  • Warum ist der Bereich nicht barrierefrei?
  • Wann werden die Barrieren behoben?
  • Welche Alternativen werden für die nicht barrierefreien Bereiche angeboten?
  • Wer ist die Ansprechperson bei Nachfragen (Feedbackoption)?

Sie muss einen Link zur Landesbeauftragten für digitale Barrierefreiheit enthalten.

Wo und wie muss die Erklärung veröffentlicht werden?

  • Die Erklärung soll leicht auffindbar in den Auftritten und Angeboten im Internet, Intranet und den mobilen Anwendungen bereitgestellt werden. Sie muss von der Startseite und von jeder Seite einer Webseite erreichbar sein.
  • Für mobile Anwendungen ist die Erklärung an der Stelle, an der das Herunterladen der mobilen Anwendung ermöglicht wird oder auf der Webseite der öffentlichen Stelle, zu veröffentlichen.
  • Sie ist in einem barrierefreien und maschinenlesbaren Format zu veröffentlichen.

Bis wann muss die Erklärung zur Barrierefreiheit spätestens veröffentlicht sein?

  • Neue Webauftritte:
    Wenn Ihr Webauftritt ab dem 23. September 2018 veröffentlicht wurde, müssen Sie ab dem 23. September 2019 eine Erklärung veröffentlichen.
  • Alte Webauftritte:
    Wenn Ihr Webauftritt vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurde, müssen Sie ab dem 23. September 2020 eine Erklärung veröffentlichen.
  • Apps:
    Für mobile Anwendungen (Apps) müssen ab dem 23. Juni 2021 Erklärungen veröffentlicht werden.

Diese Fristen sind im § 5 Absatz 3 Barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik Gesetz Berlin (BIKTG Bln, 2019) in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 der EU-Richtlinie 2016/2102 festgeschrieben. Die Fristen beziehen sich nur auf die Veröffentlichung der Erklärung zur Barrierefreiheit, die Webseite und deren Inhalte müssen schon jetzt barrierefrei sein.

Text aus der EU Richtlinie 2016/2102 Artikel 12 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 23. September 2018 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3) Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften wie folgt an:

a) auf Webseiten öffentlicher Stellen, die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden: ab dem 23. September 2019;
b) auf alle Webseiten öffentlicher Stellen, die nicht unter Buchstabe a fallen: ab dem 23. September 2020;
c) auf mobile Anwendungen öffentlicher Stellen: ab dem 23. Juni 2021.

Wer muss die Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen?

Gesetzlich vorgeschrieben ist sie bis jetzt nur für die öffentlichen Stellen (darunter fällt die Berliner Verwaltung).

Mehr Informationen zu öffentlichen Stellen.

Warum soll eine Erklärung veröffentlicht werden?

Sie soll eine Hilfe für Bürgerinnen und Bürger sein, schnell zu erkennen, ob das Angebot barrierefrei ist. Die Erklärung ist eine gute Gelegenheit für die öffentliche Stelle, sich mit dem Thema Barrierefreiheit zu beschäftigen.

Ebenso wichtig für die Barrierefreiheit ist die Kontaktmöglichkeit (Feedbackoption). Die Bürgerinnen und Bürger können einfach in Kontakt mit der öffentlichen Stelle treten und eine Rückmeldung an diese geben.

Weitere Informationen über Kontaktmöglichkeiten.

Wo steht die Erklärung zur Barrierefreiheit im Gesetz?

Barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik Gesetz Berlin (BIKTG Bln)

Im Barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik Gesetz Berlin (BIKTG Bln, 2019) in § 5 ist die Erklärung zur Barrierefreiheit festgeschrieben.

Auszug aus dem BIKTG Bln vom 4. März 2019

(1) Die öffentlichen Stellen veröffentlichen eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer in § 3 Absatz 1 genannten Informations- und Kommunikationstechnik.

(2) Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss leicht auffindbar sowie barrierefrei gestaltet sein und enthalten:

im Fall der ausnahmsweise nicht vollständigen barrierefreien Gestaltung
a) die Benennung der Teile des Inhalts, die nicht vollständig barrierefrei gestaltet sind,
b) die Gründe hierfür sowie
c) gegebenenfalls einen Hinweis auf barrierefrei zugängliche Alternativen,
eine Beschreibung und eine Verlinkung auf eine barrierefrei gestaltete Möglichkeit, elektronisch Kontakt mit der öffentlichen Stelle aufzunehmen (Feedbackoption), um
a) noch bestehende Barrieren zu melden,
b) Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit zu erfahren oder
c) die gemäß § 4 Absatz 4 und 5 Nummer 3 ausgenommenen Informationen zu verlangen,
einen Hinweis und Link auf eine barrierefrei gestaltete Möglichkeit, elektronisch Kontakt mit der oder dem Beauftragten für barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik (§ 6) aufzunehmen, um Hilfe zu erhalten, die Rechte auf Barrierefreiheit durchzusetzen.

(3) Zu veröffentlichen sind die Erklärungen zur Barrierefreiheit innerhalb der Fristen, die in Artikel 12 Absatz 3 der EU-Richtlinie 2016/2102 festgelegt sind.

(4) Die öffentliche Stelle antwortet unverzüglich auf Mitteilungen oder Anfragen, die ihr auf Grund der Erklärungen zur Barrierefreiheit übermittelt werden, spätestens jedoch innerhalb von einem Monat. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen für die Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.

Text des Gesetzes über die barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik Berlin – BIKTG Bln

Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung - BITV 2.0)

Im § 3 Absatz 3b des BIKTG Bln wird bei den Anforderungen auf die BITV in der jeweils aktuellen Fassung verwiesen. Die Anforderungen an die Erklärung sind im § 7 der BITV 2.0 beschrieben.

Anforderungen:

  • Die Erklärung muss ein barrierefreies und maschinenlesbares Format sein.
  • Die Erklärung muss von der Startseite und von jeder Seite einer Webseite erreichbar sein.
  • Für mobile Anwendungen ist die Erklärung an der Stelle, an der das Herunterladen der mobilen Anwendung ermöglicht wird, oder auf der Webseite der öffentlichen Stelle, zu veröffentlichen.
  • Feedback-Mechanismus (Kontaktmöglichkeit), soll von jeder Seite einer Webseite oder innerhalb der Navigation einer mobilen Anwendung unmittelbar zugänglich und einfach zu benutzen sein.
  • Es müssen umfassende, detaillierte und klar verständliche Angaben zur Vereinbarkeit der Webseite oder der mobilen Anwendung mit den Anforderungen zur Barrierefreiheit gemacht werden.
    Anforderungen an Barrierefreiheit sind in den §§ 3 und 4 BITV 2.0 definiert.

Die Pflichtangaben der obligatorischen Inhalte, die im Abschnitt 1 des Anhangs zum Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der “Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Webseiten und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 256 vom 12.10.2018, S. 103) festgelegt sind, sind in die Erklärung zur Barrierefreiheit aufzunehmen.
Die öffentlichen Stellen sollen nach Möglichkeit auch Angaben zu den in Abschnitt 2 aufgeführten fakultativen Inhalten aufnehmen, insbesondere Angaben zu

  1. Maßnahmen, die über die Mindestanforderungen an die barrierefreie Gestaltung hinausgehen, und
  2. Maßnahmen, die zur Beseitigung von Barrieren ergriffen werden sollen.

Gesetzestext § 7 BITV 2.0, Erklärung zur Barrierefreiheit

(1) Die Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 12b des Behindertengleichstellungsgesetzes ist in einem barrierefreien und maschinenlesbaren Format zu veröffentlichen und muss von der Startseite und von jeder Seite einer Webseite erreichbar sein. Für mobile Anwendungen ist die Erklärung an der Stelle, an der das Herunterladen der mobilen Anwendung ermöglicht wird, oder auf der Webseite der öffentlichen Stelle, zu veröffentlichen.
(2) Die nach § 12b Absatz 2 Nummer 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes bereitzustellende Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzunehmen (Feedback-Mechanismus), soll von jeder Seite einer Webseite oder innerhalb der Navigation einer mobilen Anwendung unmittelbar zugänglich und einfach zu benutzen sein.
(3) Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss umfassende, detaillierte und klar verständliche Angaben zur Vereinbarkeit der Webseite oder der mobilen Anwendung mit den Anforderungen zur Barrierefreiheit nach den §§ 3 und 4 enthalten.
(4) Die obligatorischen Inhalte, die im Abschnitt 1 des Anhangs zum Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Webseiten und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 256 vom 12.10.2018, S. 103) festgelegt sind, sind in die Erklärung zur Barrierefreiheit aufzunehmen. Die öffentlichen Stellen sollen nach Möglichkeit auch Angaben zu den in Abschnitt 2 aufgeführten fakultativen Inhalten aufnehmen, insbesondere Angaben zu

  1. Maßnahmen, die über die Mindestanforderungen an die barrierefreie Gestaltung hinausgehen, und
  2. Maßnahmen, die zur Beseitigung von Barrieren ergriffen werden sollen.

Die Überwachungsstelle nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes veröffentlicht auf ihrer Webseite eine Mustererklärung.
(5) Zur Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit ist eine tatsächliche Bewertung der Vereinbarkeit der Webseite oder der mobilen Anwendung mit den in § 3 Absatz 1 bis 3 festgelegten Anforderungen vorzunehmen. In der Erklärung ist darzulegen, ob die Bewertung durch einen Dritten, beispielsweise in Form einer Zertifizierung, oder durch die öffentliche Stelle selbst vorgenommen wurde. Die Erklärung kann einen Link zu einem Bewertungsbericht enthalten.
(6) Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung der Webseite oder der mobilen Anwendung zu aktualisieren.

Weitere Regelungen zur Erklärung hat die EU-Kommission festgeschrieben:

Welche technischen Standards sind anzuwenden?

Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung- BITV 2.0

Die technischen Standards, die in der Erklärung zur Barrierefreiheit geprüft werden müssen, sind im Barrierefreie IKT Gesetz Berlin definiert.
Es wurde ein sogenannter dynamischer Verweis auf die BITV gemacht, so dass die jeweils aktuelle Fassung für die öffentlichen Stellen des Landes Berlin gilt.

Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz – Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0

§ 3 Barrierefreies IKT Gesetz Berlin- BIKTG Bln

Die technischen Standards sind im § 3 Absatz 3 des BIKTG Bln festgesetzt.

(3) Für die folgenden technischen Standards und Anforderungen gelten die Bestimmungen der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung:

a) die einzelnen technischen Standards der barrierefreien Gestaltung der Informations- und Kommunikationstechnik sowie deren jeweiliger Geltungszeitraum,
b) die Anforderungen an die Erklärung zur Barrierefreiheit,
c) die Anforderungen an die Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit und
d) die Anforderungen an die Überwachung zur Einhaltung der Barrierefreiheit.

Gesetz über die barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik Berlin – Barrierefreie-IKT-Gesetz Berlin – BIKTG Bln vom 4. März 2019

Muster Erklärung zur Barrierefreiheit

Die Kompetenzstelle für digitale Barrierefreiheit hat ein Muster für Berlin erstellt.

BerlinOnline hat gemeinsam mit der Kompetenzstelle für Imperia-Seiten ein Template zum Ausfüllen erstellt.

Diese Mustererklärung basiert auf dem unten aufgeführten Durchführungsbeschluss der EU-Kommission zur Erklärung zur Barrierefreiheit.

Die EU-Kommission hat Ausführungen zur Erklärung zur Barrierefreiheit sowie eine Mustererklärung veröffentlicht. Diese finden Sie im Durchführungsbeschluss der EU-Kommission zur Erklärung zur Barrierefreiheit.

Muster der Erklärung zur Barrierefreiheit für Berlin zum download

  • Muster Erklärung zur Barrierefreiheit

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