Im Barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik Gesetz Berlin (BIKTG Bln, 2019) in § 5 ist die Erklärung zur Barrierefreiheit festgeschrieben.
Auszug aus dem BIKTG Bln vom 4. März 2019
(1) Die öffentlichen Stellen veröffentlichen eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer in § 3 Absatz 1 genannten Informations- und Kommunikationstechnik.
(2) Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss leicht auffindbar sowie barrierefrei gestaltet sein und enthalten:
im Fall der ausnahmsweise nicht vollständigen barrierefreien Gestaltung
a) die Benennung der Teile des Inhalts, die nicht vollständig barrierefrei gestaltet sind,
b) die Gründe hierfür sowie
c) gegebenenfalls einen Hinweis auf barrierefrei zugängliche Alternativen,
eine Beschreibung und eine Verlinkung auf eine barrierefrei gestaltete Möglichkeit, elektronisch Kontakt mit der öffentlichen Stelle aufzunehmen (Feedbackoption), um
a) noch bestehende Barrieren zu melden,
b) Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit zu erfahren oder
c) die gemäß § 4 Absatz 4 und 5 Nummer 3 ausgenommenen Informationen zu verlangen,
einen Hinweis und Link auf eine barrierefrei gestaltete Möglichkeit, elektronisch Kontakt mit der oder dem Beauftragten für barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik (§ 6) aufzunehmen, um Hilfe zu erhalten, die Rechte auf Barrierefreiheit durchzusetzen.
(3) Zu veröffentlichen sind die Erklärungen zur Barrierefreiheit innerhalb der Fristen, die in Artikel 12 Absatz 3 der EU-Richtlinie 2016/2102 festgelegt sind.
(4) Die öffentliche Stelle antwortet unverzüglich auf Mitteilungen oder Anfragen, die ihr auf Grund der Erklärungen zur Barrierefreiheit übermittelt werden, spätestens jedoch innerhalb von einem Monat. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen für die Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.
Text des Gesetzes über die barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik Berlin – BIKTG Bln