Auskunftspflicht

Die Behörden müssen der Landesbeauftragten für digitale Barrierefreiheit Auskunft und Dokumenteneinsicht gewähren, wenn diese relevant für die Einhaltung des Gesetzes sind.

Die öffentlichen Stellen müssen der Beauftragten auch Zugang zu den digitalen Auftritten und Angeboten geben, damit diese überprüft werden können.

Wo steht das im Gesetz?

Die Auskunftspflicht ist im § 6 Absatz 2 Barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik Gesetz Berlin (BIKTG Bln) festgeschrieben.

Gesetzestext des § 6 (Absatz 2) des BIKTG Bln – Beauftragte oder Beauftragter für barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik

(2) Die öffentlichen Stellen des Landes Berlin sind verpflichtet, die Beauftragte oder den Beauftragten für barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Dazu haben sie insbesondere

a) Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die die oder der Beauftragte für barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt und

b) der oder dem Beauftragten für barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik jederzeit Zugang zu den Auftritten und Angeboten gemäß § 3 Absatz 1 zu gewähren.