Die Auskunftspflicht ist im § 6 Absatz 2 Barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik Gesetz Berlin (BIKTG Bln) festgeschrieben.
Gesetzestext des § 6 (Absatz 2) des BIKTG Bln – Beauftragte oder Beauftragter für barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik
(2) Die öffentlichen Stellen des Landes Berlin sind verpflichtet, die Beauftragte oder den Beauftragten für barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Dazu haben sie insbesondere
a) Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die die oder der Beauftragte für barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt und
b) der oder dem Beauftragten für barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik jederzeit Zugang zu den Auftritten und Angeboten gemäß § 3 Absatz 1 zu gewähren.