Unverhältnismäßige Belastung

Im Barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik Gesetz Berlin (BIKTG Bln) wird die digitale Barrierefreiheit für alle Angebote der öffentlichen Stellen gefordert. Es gibt wenige Ausnahmen von dieser gesetzlichen Anforderung. Sollten die öffentlichen Stellen durch diese Forderung unverhältnismäßig belastet werden, dürfen bestimmte Bereiche der Webauftritte Barrieren haben, wenn fest definierte Kriterien der EU-Richtlinie 2016/2102 erfüllt werden.

Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss immer erstellt werden.

Bewertung der Unverhältnismäßigkeit

Das Barrierefreie IKT Gesetz Berlin legt folgende Kriterien für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit fest:

  • Größe der betreffenden öffentlichen Stelle
  • Ressourcen der betreffenden öffentlichen Stelle
  • Art der betreffenden öffentlichen Stelle und
  • Die geschätzten Kosten und Vorteile für die betreffende öffentliche Stelle im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderungen.
    Dabei sind die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer des betreffenden Webauftritts beziehungsweise der betreffenden mobilen Anwendung zu berücksichtigen.
Folgende Argumente fallen nicht unter die definierten Kriterien der EU-Richtlinie 2016/2102:
  • mangelnde Prioritätensetzung
  • mangelde Zeit oder
  • mangelnde Kenntnis

Es muss in der Erklärung genau beschrieben werden, für welchen Bereich die unverhältnismäßige Belastung zutreffen soll.
Zusätzlich soll eine barrierefreie Alternative angeboten werden.

Ein Vordruck zur Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit wird in Kürze auf den Seiten der Kompetenzstelle für digitale Barrierefreiheit veröffentlicht.

Wo steht die unverhältnismäßige Belastung im Gesetz?

Die unverhältnismäßige Belastung steht im BIKTG Bln im § 4 Absatz:

(3) Von der barrierefreien Gestaltung bestimmter Teilbereiche der im § 3 Absatz 2 genannten Auftritte und Inhalte können öffentliche Stellen im Ausnahmefall absehen, soweit sie durch eine barrierefreie Gestaltung im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 unverhältnismäßig belastet würden. Insbesondere mangelnde Prioritätensetzung, Zeit und Kenntnis sind keine Gründe für die Annahme der Unverhältnismäßigkeit. Unberührt bleibt die Pflicht zur Erklärung der Barrierefreiheit (§ 5).

Die Unverhältnismäßigkeit der barrierefreien Gestaltung wird im Artikel 5 Absatz 2 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 beschrieben:

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Stellen die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 in einem Ausmaß anwenden, dass diese Anforderungen für die Zwecke des genannten Artikels keine unverhältnismäßige Belastung für die öffentlichen Stellen bewirken.

(2) Um zu bewerten, inwieweit die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 eine unverhältnismäßige Belastung bewirkt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die betreffende öffentliche Stelle den einschlägigen Umständen Rechnung trägt, wozu unter anderem Folgendes gehört:

a) Größe, Ressourcen und Art der betreffenden öffentlichen Stelle und

b) die geschätzten Kosten und Vorteile für die betreffende öffentliche Stelle im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderungen, wobei die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der betreffenden Webseite bzw. der betreffenden mobilen Anwendung zu berücksichtigen sind.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels nimmt die betreffende öffentliche Stelle die erste Bewertung, inwieweit die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 eine unverhältnismäßige Belastung bewirkt, vor.

(4) Nimmt eine öffentliche Stelle für eine bestimmte Webseite oder mobile Anwendung nach der Durchführung einer Bewertung gemäß Absatz 2 dieses Artikels die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Ausnahme in Anspruch, so erläutert sie in der Erklärung gemäß Artikel 7, welche Teile der Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt werden konnten, und schlägt gegebenenfalls barrierefrei zugängliche Alternativen vor.