Ausnahmeregelungen und Fristen

Ausnahmeregelungen für bestimmte öffentliche Stellen

  • Webauftritte und mobile Anwendungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen oder anderer Stellen und deren Zweigstellen, die der Wahrnehmung eines öffentlichen Sendeauftrags dienen.
  • Webauftritte und mobile Anwendungen von Nicht-Regierungsorganisationen, die keine für die Öffentlichkeit wesentlichen Dienstleistungen oder keine speziell auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtete oder für diese konzipierte Dienstleistungen anbieten.
  • Webauftritte und mobile Anwendungen von Schulen, Kindergärten und Kinderkrippen mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf Online-Verwaltungsfunktionen beziehen. Unter Online-Verwaltungsfunktionen fallen auch alle wesentlichen Informationen, wie z. B. Ausflugsinformationen, Stundenausfälle, Elternabende oder Angebote der Schulen, Kindergärten oder Kinderkrippen.
    Mit dem Begriff Schule sind Allgemeinbildende Schulen, wie auch Berufsbildende Schulen gemeint.

Hochschulen wie Fachhochschulen und Universitäten stellen keine Ausnahme dar und fallen unter das Barrierefreie IKT Gesetz Berlin.

Ausnahmeregelungen und Fristen für bestimmte Inhalte

  • Dateiformate von Büroanwendungen, die vor dem 15. März 2019 veröffentlicht wurden, es sei denn, diese Inhalte sind für die aktiven Verwaltungsverfahren der von der betreffenden öffentlichen Stelle wahrgenommenen Aufgaben erforderlich;
  • aufgezeichnete zeitbasierte Medien (zum Beispiel Audio- oder Videodateien), die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden;
  • live übertragene zeitbasierte Medien (zum Beispiel Audio- oder Videodateien);
  • Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden;
  • Inhalte von Dritten, die von der betreffenden öffentlichen Stelle weder finanziert noch entwickelt werden noch deren Kontrolle unterliegen;
  • Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbe-Sammlungen, die nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können aufgrund
    • Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit entweder der Erhaltung des betreffenden Gegenstands oder der Authentizität der Reproduktion (zum Beispiel Kontrast) oder
    • der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbe-Sammlungen einfach extrahiert und in mit den Barrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden könnte;
  • Inhalte von Webseiten, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar sind (Extranets und Intranets), die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis diese Webseite eine grundlegende Überarbeitung erfahren;
  • Inhalte von Webseiten und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten, das heißt, die ausschließlich Inhalte enthalten, die weder für aktive Verwaltungsverfahren benötigt werden noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden.
  • Frist: Angebote von Gebärdensprache und leichter Sprache sind ab dem 23. September 2022 Pflicht.

Wo stehen die Ausnahmen im Gesetz?

Die Ausnahmen sind im Barrierefreies IKT Gesetz Berlin beschrieben (§ 4 Absätze 3, 4, 5 und 6):

(3) Von der barrierefreien Gestaltung bestimmter Teilbereiche der im § 3 Absatz 2 genannten Auftritte und Inhalte können öffentliche Stellen im Ausnahmefall absehen, soweit sie durch eine barrierefreie Gestaltung im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 unverhältnismäßig belastet würden. Insbesondere mangelnde Prioritätensetzung, Zeit und Kenntnis sind keine Gründe für die Annahme der Unverhältnismäßigkeit. Unberührt bleibt die Pflicht zur Erklärung der Barrierefreiheit (§ 5).

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die folgenden Inhalte von Auftritten:

a) Dateiformate von Büroanwendungen, die vor dem 15. März 2019 veröffentlicht wurden, es sei denn, diese Inhalte sind für die aktiven Verwaltungsverfahren der von der betreffenden öffentlichen Stelle wahrgenommenen Aufgaben erforderlich;

b) aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden;

c) live übertragene zeitbasierte Medien;

d) Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden;

e) Inhalte von Dritten, die von der betreffenden öffentlichen Stelle weder finanziert noch entwickelt werden noch deren Kontrolle unterliegen;

f) Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbe-Sammlungen, die nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können aufgrund

aa) der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit entweder der Erhaltung des betreffenden Gegenstands oder der Authentizität der Reproduktion (zum Beispiel Kontrast) oder
bb) der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbe-Sammlungen einfach extrahiert und in mit den Barrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden könnte;

g) Inhalte von Webseiten, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar sind (Extranets und Intranets), die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis diese Webseiten eine grundlegende Überarbeitung erfahren;

h) Inhalte von Webseiten und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten, das heißt, die ausschließlich Inhalte enthalten, die weder für aktive Verwaltungsverfahren benötigt werden noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für

1. Webseiten und mobile Anwendungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen oder anderer Stellen und deren Zweigstellen, die der Wahrnehmung eines öffentlichen Sendeauftrags dienen,

2. Webseiten und mobile Anwendungen von Nicht-Regierungsorganisationen, die keine für die Öffentlichkeit wesentlichen Dienstleistungen oder keine speziell auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtete oder für diese konzipierte Dienstleistungen anbieten und

3. Webseiten und mobile Anwendungen von Schulen, Kindergärten und Kinderkrippen mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.

(6) Die Absätze 1 und 3 gelten für die Einführung von Angeboten von Gebärdensprache und leichter Sprache ab dem 23. September 2022.