Im Barrierefreie IKT Gesetz Berlin ist der Begriff Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) an zwei Stellen beschrieben:
§ 3 Absatz 2 BIKTG
(2) Informations- und Kommunikationstechnik im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Auftritte und Inhalte im Internet und im Intranet sowie die mobilen Anwendungen und die zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen einschließlich Applikationen und sonstiger Anwendungen für mobile Endgeräte. Inhalte in diesem Sinne sind insbesondere Dateien, die Bilder, Text-, Audio- und Videomaterial und Anwendungen enthalten.
und
§ 4 Absatz 1 BIKTG
(1) Die öffentlichen Stellen gestalten ihre Informations- und Kommunikationstechnik im Sinne dieses Gesetzes unter Beachtung des § 1 barrierefrei (barrierefreie Gestaltung). Sie gestalten auch ihre elektronisch unterstützen Verwaltungsabläufe einschließlich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung barrierefrei.