Lebenspartnerschaft

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Hier geht es um im Ausland begründete Lebenspartnerschaften von Deutschen, die keinen Inlandswohnsitz besitzen. Das Standesamt I in Berlin ist nur zuständig, wenn die Betroffenen bzw. die Antragsteller niemals im Inland wohnhaft waren.
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist eine rechtlich begründete Beziehung von Partnern gleichen Geschlechts. Die Begründung einer Lebenspartnerschaft ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr möglich.
Aus deutscher Sicht unterliegt die Begründung und Wirkung einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft dem Recht des registerführenden Staates, also des Staates, der die Eintragung vorgenommen hat (Art. 17a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch).