Coronavirus
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Informationen zur Geburt eines Kindes im Ausland

Ihr Kind ist im Ausland geboren.
Weder Sie als sorgeberechtigte Eltern, noch Ihr minderjähriges Kind waren jemals im Inland wohnhaft.
Neben der Ausstellung deutscher Ausweispapiere ist für die Beantragung oder Anmeldung weiterer Leistungen im Inland die Vorlage einer Geburtsurkunde erforderlich. Grundsätzlich sollte hierfür die ausländische Geburtsurkunde des Kindes ausreichend sein.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Beurkundung der Geburt in einem deutschen Geburtenregister besteht nicht.
Sollte die in der ausländischen Geburtsurkunde verlautbarte Namensführung des Kindes nicht dem Wunsch der Eltern entsprechen oder sollen die Abstammungsverhältnisse des Kindes auch für den deutschen Rechtsbereich zweifelsfrei geklärt werden, beispielsweise bei einer Vaterschaftsanerkennung zu dem Kind oder bei einer im Ausland durchgeführten Adoption, sind die nachfolgenden Informationen für Sie vielleicht hilfreich: