Coronavirus
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Die Entschädigungsbehörde des Landes Berlin

Wegen der pandemischen Ausbreitung der Erkrankung COVID-19 ist der Dienstbetrieb des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten bis auf Weiteres deutlich eingeschränkt. Das hat folgende Auswirkungen:
Entschädigungsbehörde
- Die Zahlung der BEG-Renten und PrVG-Renten ist sichergestellt.
- Das PrV-Kurverfahren ist aufgrund der derzeit geltenden Corona-Reisebeschränkungen bis auf weiteres ausgesetzt.
- Bitte kommen Sie nicht persönlich in das Dienstgebäude am Fehrbelliner Platz.
- Die Einsichtnahme in die Archivakten ist nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
- Der Abgabetermin der PrV-Rentenjahresbescheinigung/BEG-Lebensbescheinigung wird bis zum 30.06.2021 verlängert.
- telefonisch (Ansprechpartnerübersicht),
- postalisch oder
- per E-Mail post.entschaedigung@labo.berlin.de zu erreichen.
Bitte beachten Sie darüber hinaus die zur Verfügung gestellten wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Entschädigungsbehörde.
Die Entschädigungsbehörde im Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten führt im Rahmen der Zuständigkeit für das Land Berlin das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG), das Gesetz über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus (BerlEG), das Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG) aus.
Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sind Erstanträge nach dem BEG zur Feststellung und Versorgung nationalsozialistischen Unrechts seit 1969 nicht mehr zulässig. Als Verfolgte anerkannte Personen erhalten grundsätzlich monatliche Rentenleistungen und für festgestellte gesundheitliche Schäden infolge nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen laufende und einzelfallbezogene Krankenversorgungsleistungen (Heilverfahren). Jedes westliche Bundesland verfügt über eine eigene Entschädigungsbehörde. Welche der Entschädigungsbehörden im Einzelfall zuständig ist, regelt der § 185 BEG.
Sämtliche Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Der Ausschluss von Entschädigungsleistungen an ehemalige Mitglieder der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen versteht sich von selbst.