Beurkundung eines Sterbefalles im Ausland
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Eine Verpflichtung, einen im Ausland eingetretenen Todesfall in Deutschland nachträglich beurkunden zu lassen, besteht nicht. Auch eine ordnungsgemäße ausländische Sterbeurkunde (ggf. mit Überbeglaubigung und Übersetzung) beweist die Tatsache des Todes einer Person.
Dennoch kann die Vorlage einer deutschen Sterbeurkunde notwendig werden, wenn der ausländische Todesnachweis den inländischen Erfordernissen nicht entspricht, z.B. für ein Nachlass- oder Rentenverfahren.
Eine Zuständigkeit des Standesamtes I in Berlin ist nur gegeben, wenn weder der Verstorbene zuletzt, noch der Antragsteller jemals im Inland wohnhaft war.
Soweit ein Beschluss eines deutschen Gerichts über eine Todeserklärung oder eine Feststellung des Todes und der Todeszeit einer Person ergangen ist, kann eine beglaubigte Abschrift aus dem Buch für Todeserklärungen oder der Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen beim Standesamt I in Berlin erteilt werden.