Sonderurlaubsverordnung: Altersgrenze bei Bildungszeit streichen

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Altersgrenze bei Bildungszeit für Beamt*innen auf dem Prüfstand

Die individuelle Weiterbildung spielt auch im Berliner öffentlichen Dienst eine wichtige Rolle. Eine Regelung in der Berliner Verordnung über den Urlaub der Beamt*innen und Richter*innen aus besonderen Anlässen Sonderurlaubsverordnung – (SUrlVO) entspricht jedoch nicht mehr den heutigen Anforderungen.

Für die Beanspruchung von Bildungszeitveranstaltungen durch Beamt*innen gilt bislang eine Altersgrenze. Bildungszeit kann als Beamt*in im Land Berlin nur bis zum 15. Lebensjahr beansprucht werden.

Die Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin (Haupt-JAV) hat dieses Thema aufgegriffen, eine Anpassung angeregt und die Änderung der bestehenden Regelung erwirkt.

Was regelt die Sonderurlaubsverordnung

Die Sonderurlaubsverordnung (SUrlVO) regelt, in welchen Fällen Beamt*innen (einschließlich Anwärter*innen) sowie Richter*innen zusätzlich zum regulären Erholungsurlaub Sonderurlaub erhalten können.

Dazu zählen unter anderem:

  • die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten,
  • ehrenamtliche Tätigkeiten,
  • besondere persönliche Anlässe,
  • oder die Teilnahme an gewerkschaftlichen Veranstaltungen und Fortbildungen.

Auch für bestimmte Bildungszeitveranstaltungen kann Sonderurlaub gewährt werden – vorausgesetzt, dienstliche Gründe stehen dem nicht entgegen.

Altersgrenze bei Bildungsmaßnahmen

In der derzeit gültigen Fassung der Verordnung besteht jedoch eine Einschränkung:

Für bestimmte anerkannte Bildungsveranstaltungen kann Sonderurlaub nur gewährt werden, wenn das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.

Diese Altersgrenze führt dazu, dass Beamt*innen über 25 Jahre diese Möglichkeit nicht nutzen können – selbst dann nicht, wenn ein berechtigtes Interesse an beruflicher Weiterbildung besteht.

Gerade im öffentlichen Dienst beginnen viele Nachwuchskräfte ihre Ausbildung oder ihr Studium nicht unmittelbar nach der Schule. Die Regelung benachteiligt daher insbesondere diejenigen, die ihre berufliche Laufbahn später starten.

Kritik der Haupt-JAV und Anpassung im Rahmen der Dienstrechtsreform II

Die Haupt-JAV des Landes Berlin hat diese Problematik im Oktober 2025 gegenüber der Senatsverwaltung für Finanzen adressiert. In ihrem Schreiben kritisiert sie die Altersgrenze als nicht mehr zeitgemäß und als schwer vereinbar mit den Grundsätzen moderner Personalentwicklung und lebenslangen Lernens. Ferner stellt die bestehende Regelung, aus Sicht der Haupt-JAV, eine Benachteiligung aufgrund des Lebensalters dar.

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat inzwischen reagiert und angekündigt, die Regelung im Zuge der geplanten Dienstrechtsreform II zu überprüfen und anzupassen. Damit wurde der von der Haupt-JAV benannte Änderungsbedarf grundsätzlich anerkannt und in den Reformprozess aufgenommen.

Bis zur Umsetzung gilt jedoch weiterhin die bestehende Rechtslage.

Weiterbildung kennt kein Alter – alle im öffentlichen Dienst müssen die Chance haben, sich zu entwickeln und neue Kompetenzen zu erwerben.
Sasha König / Vorsitzender der Haupt-JAV des Landes Berlin

Kontakt zur Haupt-JAV

Geschäftsstelle