Die Sonderurlaubsverordnung (SUrlVO) regelt, in welchen Fällen Beamt*innen (einschließlich Anwärter*innen) sowie Richter*innen zusätzlich zum regulären Erholungsurlaub Sonderurlaub erhalten können.
Dazu zählen unter anderem:
- die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten,
- ehrenamtliche Tätigkeiten,
- besondere persönliche Anlässe,
- oder die Teilnahme an gewerkschaftlichen Veranstaltungen und Fortbildungen.
Auch für bestimmte Bildungszeitveranstaltungen kann Sonderurlaub gewährt werden – vorausgesetzt, dienstliche Gründe stehen dem nicht entgegen.