Ein weiterer wesentlicher Schwerpunkt der Haupt-JAV-Arbeit im Bereich Innere Sicherheit war die Mitwirkung an der Rahmendienstvereinbarung (RDV) zum Einsatz von Bodycams bei der Polizei Berlin und der Berliner Feuerwehr.
Aus Sicht der Haupt-JAV war dabei insbesondere entscheidend, dass die besonderen Belange von Auszubildenden und Anwärter*innen ausdrücklich und verbindlich berücksichtigt werden. Dies spiegelt sich insbesondere in § 2 der RDV wider.
Dort ist festgelegt, dass:
- die Unterweisung in die Nutzung der Bodycam Teil der Ausbildung ist,
- Nachwuchskräfte Bodycams im Praktikum nur dann einsetzen, wenn sie rechtlich, technisch und taktisch ausgebildet sind,
- Bodycam-Aufzeichnungen von in Ausbildung befindlichen Dienstkräften einen besonderen Schutz genießen,
- Aufzeichnungen nicht zu Lasten von Nachwuchskräften verwendet werden dürfen, sofern kein rechtswidriges Verhalten vorliegt,
- bei Bewertungen stets der Ausbildungsstand und der Beamtenstatus auf Widerruf zu berücksichtigen sind.
Damit wird klargestellt, dass Bodycams nicht als Instrument der Leistungs- oder Verhaltenskontrolle gegenüber Nachwuchskräften missbraucht werden dürfen. Die RDV schafft zugleich Rechts- und Handlungssicherheit für Anwärter*innen und Dienstkräfte der Sicherheitsbehörden.
Die Haupt-JAV bewertet diese Regelungen als wesentlichen Erfolg der Beteiligung der Interessenvertretungen und als wichtigen Beitrag zum Schutz auszubildender Dienstkräfte in einem sensiblen Einsatzumfeld. Wir danken an dieser Stelle den Kolleg*innen des Hauptpersonalrates für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähige Anstalten des Landes Berlin (HPR).