Haupt-JAV Wahl 2026

HJAV-Wahl

Hauptwahlvorstand für die Wahl der Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin 2026

Im Zeitraum vom 15. April 2026 bis 31. Mai 2026 werden die regelmäßigen Wahlen zu den örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAVen), Gesamt-Jugend und Auszubildendenvertretungen (GJAVen) und der Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung im Land Berlin durchgeführt.

Die Wahlen bilden die Grundlage für die demokratische Interessenvertretung der Auszubildenden, Anwärter*innen, dual Studierenden, Volontär*innen und jugendlichen Dienstkräfte im unmittelbaren Berliner Landesdienst für die kommende zweijährige Amtszeit.

Auf dieser Seite finden Sie Mitteilungen, Bekanntmachungen und Informationen seitens des Hauptwahlvorstandes für die Wahl der Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin 2026.

Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstandes

  • Bekanntmachung vom 13.01.2026

    Hier finden Sie die Bekanntmachung über die Zusammensetzung (Mitglieder) des Hauptwahlvorstandes für die Wahl der Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin 2026.

    PDF-Dokument (458.1 kB) - Stand: 13.01.2026

  • Bekanntmachung vom 10.02.2026

    Hier finden Sie die Bekanntmachung über das Wahlausschreiben des Hauptwahlvorstandes für die Wahl der Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin 2026.

    PDF-Dokument (1.2 MB) - Stand: 10.02.2026

  • Bekanntmachung vom 06.03.2026

    Hier finden Sie die Bekanntmachung über die Ergänzung des Wahlausschreibens des Hauptwahlvorstandes mit den eingegangenen Wahlvorschlägen für die Wahl der Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin 2026.

    PDF-Dokument (1.4 MB) - Stand: 06.03.2026

Relevante Rechtsgrundlagen für die Wahlen

Für die Wahlen findet das Personalvertretungsgesetzes des Landes Berlin in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 98 des Personalvertretungsgesetzes (Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz – WOPersVG) Anwendung.

Personalvertretungsgesetz des Landes Berlin

Verordnung zur Durchführung des § 98 des Personalvertretungsgesetzes (Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz des Landes Berlin – WOPersVG) (Wahlordnung zum PersVG Berlin)

Häufig gestellte Rückfragen von (Gesamt-)Wahlvorständen

  • Ab wann ist eine Jugend- und Auszubildendenvertretung zu bilden?

    Die Voraussetzung für die Bildung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ergibt sich aus § 60 PersVG Berlin.

    Gemäß § 60 Satz 1 Nr. 1 PersVG Berlin sind Jugend- und Auszubildendenvertretungen in Dienststellen, bei denen ein Personalrat gebildet und und in denen mindestens fünf wahlberechtigte Dienstkräfte (§ 61 Abs. 1 PersVG Berlin) beschäftigt sind.

    Sind mindestens fünf wahlberechtigte Dienstkräfte beschäftigt, muss zwingend die Wahl initiiert werden. Dies setzt voraus, dass der zuständige Personalrat einen Wahlvorstand bestellt.

    Sollten im Rahmen der geltenden Fristen keine entsprechenden Wahlvorschläge beim Wahlvorstand eingereicht werden, so kann die Frist zur Einreichung entsprechend verlängert werden.

    Sollten weiterhin keine Wahlvorschläge eingereicht werden, so kann keine Jugend- und Auszubildendenvertretung gebildet werden.

  • In meiner Dienststelle sind weniger als fünf wahlberechtigte Dienstkräfte beschäftigt. Kann trotzdem eine Jugend- und Auszubildendenvertretung gebildet werden?

    Sollten in der Dienststelle nicht mindestens fünf wahlberechtigte Dienstkräfte beschäftigt sein, so kann nach individueller Vereinbarung mit der Dienststelle trotzdem unter Umständen eine Jugend- und Auszubildendenvertretung gebildet werden.

  • In meiner Dienststelle sind weniger als fünf oder keine wahlberechtigte Dienstkräfte beschäftigt oder die örtliche Jugend- und Auszubildendenvertretung ist außerordentlich gewählt worden. Muss trotzdem die Wahl der Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung durchgeführt werden?

    Sollten weniger als fünf wahlberechtigte Dienstkräfte beschäftigt sein, so muss dennoch die Wahl der Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung durchgeführt werden. Die Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung ist dennoch gesamtstädtisch für diese Personen zuständig, folglich muss auch ihnen die Möglichkeit der Teilnahme an der Wahl eingeräumt werden.

    Ferner ist trotzdem ein örtlicher Wahlvorstand zu bestellen. Diesem obliegt die Veröffentlichung der Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstandes sowie die Organisation, Durchführung und Nachbereitung des Wahlaktes.

    Stimmzettel werden durch den Hauptwahlvorstand übersandt. Ferner sind die örtlichen Wahlvorstände verpflichtet, dem Hauptwahlvorstand die Anzahl der wahlberechtigten Dienstkräfte als auch die Daten der örtlichen Veröffentlichung der Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstandes mitzuteilen.

    Sollten keine wahlberechtigten Dienstkräfte beschäftigt sein, so sind dennoch die Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstandes zu veröffentlichen. Es sind wahrscheinlich dennoch wählbare Dienstkräfte beschäftigt welche dann auch über jene Möglichkeit informiert werden müssen.

  • Existiert die Altersgrenze für die Wählbarkeit weiterhin?

    Die Altersgrenze ist im Zuge eines Artikelgesetzes im Jahr 2024 geändert worden.

    Gemäß § 61 Abs. 2 PersVG Berlin sind die Dienstkräfte wählbar, die am Wahltage das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden oder die zur Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn eingestellt sind.

    Dies bedeutet, dass alle Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres wählbar sind oder alle Personen welche eine Form der beruflichen Ausbildung/Ausbildung Beamt*innenlaufbahn eingestellt sind.

    Beispiel:
    Anwärter*in im Vorbereitungsdienst, 40 Lebensjahre, möchte sich zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung aufstellen lassen. Aufgrund der neuen Regelungen ist dies nun möglich.

    Beispiel:
    Tarifbeschäftigte*r, 62 Lebensjahre, möchte sich gerne zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretungen aufstellen lassen. Dies widersprecht den Regelungen des § 61 Abs. 2 Satz 1 PersVG Berlin aufgrund des fortgeschrittenen Lebensalters und des Beschäftigungsstatus. Diese Person kann sich nicht aufstellen lassen.

  • Existiert die Altersgrenze für die Wahlberechtigung weiterhin?

    Die Altersgrenze ist im Zuge eines Artikelgesetzes im Jahr 2024 geändert worden.

    Gemäß § 61 Abs. 1 PersVG Berlin sind die Dienstkräfte wahlberechtigt, die am Wahltage das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Dienstkräfte), und die auszubildenden Dienstkräfte.

    Dies bedeutet, dass eine Wahlberechtigung für alle Dienstkräfte in Ausbildung, unabhängig des Lebensalters, besteht.

  • Welche Dienstkräfte sind wahlberechtigt im Sinne des PersVG Berlin

    Unter anderem sind folgend Dienstkräfte im Sinne des PersVG Berlin wahlberechtigt:

    • Dienstkräfte welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
    • Auszubildende in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
    • Ausbildungsintegriert und praxisintegriert dual Studierende
    • Beamt*innen (Anwärter*innen im Vorbereitungsdienst) auf Widerruf
    • Volontär*innen für die § 26 BBiG Anwendung findet
    • Beamt*innen welche einen Aufstiegslehrgang absolvieren

    Eine Einzelfallprüfung wird insbesondere bei folgenden Statusgruppen empfohlen:

    • Praktikant*innen (es gibt viele verschiedene Arten von Praktika, nur die wenigsten sind für eine Wahlberechtigung heranzuziehen)
  • Welche Dienstkräfte sind nicht wahlberechtigt im Sinne des PersVG Berlin?

    Nicht wahlberechtigt im Sinne des PersVG Berlin sind insbesondere:

    • Stipendiat*innen
    • Umschüler*innen

Hauptwahlvorstand für die Wahl der Haupt-JAV des Landes Berlin 2026

Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes – Nele M. Bark
Stellv. Vorsitzender des Hauptwahlvorstandes – Tim Paul