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Der PR und das Einstellungsverfahren
Das Personalvertretungsgesetz (PersVG) schreibt dem Personalrat eine Reihe von Mitbestimmungsrechten (§79 PersVG) zu. Unter anderen ist das Mitbestimmungsrecht bei Einstellungsverfahren eines der zentralen Einflussmöglichkeiten bei wesentlichen personalrechtlichen Angelegenheiten im öffentlichen Dienst. In den Paragraphen 87.1 und 88.1 (jeweils für Angelegenheiten der Arbeitnehmer*innen und andererseits für Beamt*innen) heißen die ersten Mitbestimmungsangelegenheiten lapidar „Einstellung“. Der Vorgang der Einstellung findet allerdings in vier Phasen statt, bei denen der Personalrat einbezogen werden muss. Zunächst müssen Stellen im öffentlichen Dienst, also auch im Bildungsbereich, öffentlich ausgeschrieben werden. Zweitens ist ein transparentes Auswahlverfahren unter den Bewerber*innen durchzuführen, in dessen Anschluss die Behörde den Beschäftigtenvertretungen entsprechende Einstellungsvorlagen zur Mitbestimmung vorzulegen hat. Schließlich gehört zur Einstellung auch die Eingruppierung der unter Vertrag genommenen neuen Tarifbeschäftigten. Auch hier prüft der Personalrat eingehend, denn dabei geht es immerhin um das korrekte, der Qualifikation entsprechende Entgelt, gemäß der geltenden Tarifverträge. Zur „Einstellung“ gehören also- die Ausschreibung,
- ein Auswahlverfahren,
- die Einstellungsvorlage zur Mitbestimmung und
- die Eingruppierung.