In der heutigen Berichterstattung vom Tagesspiegel Checkpoint (02.02.2018) wurde behauptet, das Geschäftsmodell der landeseigenen berlinovo Immobilien Gesellschaft mbH würde gegen das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwVbG) verstoßen. Richtig ist, dass die berlinovo möblierte Apartments zum „Wohnen auf Zeit“ bereitstellt. Die Umsetzung der berlinovo stellt allerdings keine genehmigungspflichtige Zweckentfremdung von Wohnraum im Sinne von §1 Abs 1 ZwVbG dar, wie zum Beispiel bei privaten Anbietern, die Wohnungen ausschließlich auf Plattformen vermieten (z.B. der US-amerikanische Anbieter Airbnb). Zum besseren Verständnis werden in der nachfolgenden Tabelle die wesentlichen Unterschiede gegenübergestellt:
berlinovo verstößt nicht gegen Zweckentfremdungsgesetz
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berlinovo
Airbnb
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Unbefristeter Mietvertrag
Hotelähnliche tage-/wochenweise Vermietung
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Mieter, die sich vorübergehend zu beruflichen oder zur Ausbildung in Berlin aufhalten
Ständig wechselnde Feriengäste
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Vollausgestattete Apartments ohne weitere beherbergungstypische Dienst- und Nebenleistungen
Vorwiegend Einzelzimmer, oftmals mit obligatorischer Reinigungsleistung
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Anmeldung als Erst- bzw. Zweitwohnsitz (nach 6 Monaten)
Übernachtungsteuerpflichtig
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Keine genehmigungspflichtige Zweckentfremdung von Wohnraum i.S.v. § 1 Abs 1 ZwVbG
Wohnraum kann nur mit Genehmigung des zuständigen Bezirksamts zweckentfremdet (vermietet) werden