Anhebung des Grundfreibetrags
Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer steigt für jeden Steuerpflichtigen von jetzt 8.820 EUR in 2018 um 180 EUR auf 9.000 EUR. Bis zu diesem Betrag werden keine Steuern fällig. Im Falle der Zusammenveranlagung verdoppelt sich diese Grenze. Daneben werden auch die übrigen Tarifeckwerte zum Ausgleich der sog. „kalten Progression“ um jeweils 1,65% erhöht.
Das bedeutet konkret zum Beispiel für Arbeitnehmer/innen mit einem monatlichen Bruttoarbeitslohn von 2.500 EUR eine Entlastung bei Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag von 94 € im Jahr.
Anpassung des Unterhaltshöchstbetrags
In gleichem Maße wie der Grundfreibetrag wird auch die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen (§ 33a EStG) von jetzt 8.820 EUR um 180 EUR auf 9.000 EUR erhöht.