Sonderbauten

Freien Universität Berlin

Im § 2 Absatz 4 Bauordnung Berlin (BauOBln) wird der Sonderbaubegriff definiert.
Die Eigenschaften, die ein Vorhaben zum Sonderbau machen, sind dort abschließend aufgelistet. In den Katalog der Sonderbauten sind solche Anlagen aufgenommen worden, bei denen wegen ihrer Größe, der Zahl und/oder der Schutzbedürftigkeit der sich in ihnen aufhaltenden Personen oder aus anderen Gründen ein besonderes Gefahrenpotential erwartet werden muss.
Deshalb wird mit der einleitenden Aussage “die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen” auch klargestellt, dass es für die Sonderbaueneigenschaft ausreicht, wenn ein Bauvorhaben von einem der in dem Katalog aufgezählten Fälle erfasst wird. Hat ein Vorhaben Sonderbaueigenschaften, unterliegt es dem herkömmlichen Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauOBln.