- Die elektronische Vergabe der landesunmittelbaren Verwaltung hinsichtlich
- Liefer- und Dienstleistungen einschließlich freiberuflichen Leistungen nach Maßgabe der VgV,
- von Bauleistungen nach Maßgabe der VOB/A – Abschnitt 2,
- Liefer-, Dienst- und Bauleistungen nach Maßgabe der VSVgV,
- von Liefer- und Dienstleistungen einschließlich freiberuflichen Leistungen nach Maßgabe der UVgO,
- von Bauleistungen nach Maßgabe der VOB/A – Abschnitt 1 – und
- von Konzessionen nach Maßgaben der KonzVgV
hat über
die Elektronische Bekanntmachungs- und Vergabeplattform des Landes Berlin zu erfolgen.
- Fragen zum Vergabeverfahren: Allein die jeweils für eine Ausschreibung zuständige Vergabestelle kann inhaltliche Fragen zur Ausschreibung beantworten kann. Hierzu zählen Fragen zu den Vergabeunterlagen, hier insbesondere zum Ausfüllen der Dokumente, zu den Fristen sowie zum Vergaberecht.Die Kontaktdaten der Vergabestelle finden Sie in der Bekanntmachung der Ausschreibung.
Weitere Vergabeplattformen von öffentlichen Auftraggebern
- Elektronische Vergaben von Aufträgen landesmittelbarer Einrichtungen Berlins wie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (z.B. Berliner Wasserbetriebe, Berliner Bäderbetriebe, Berliner Messe, GASAG, BVG, IBB u.v.m.) erfolgen über die Vergabeplattform Vergabekooperation Berlin
Ausnahmetatbestände bei der E-Vergabe im Unterschwellenbereich
- Gemäß § 38 Abs. 4 UVgO ist der Auftraggeber zur Akzeptanz oder Vorgabe elektronisch eingereichter Teilnahmeanträge oder Angebote nicht verpflichtet, wenn zum einen die Wertgrenze hinsichtlich eines geschätzten Netto-Auftragswertes nicht höher als 25.000 Euro und zum anderen die Wahl der Vergabearten der Beschränkten Ausschreibung sowie der Verhandlungsvergabe – jeweils ohne die Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs geboten ist.
Dem Auftraggeber steht es dann frei, Verfahren auf dem Postweg, durch Fax oder durch einen anderen geeigneten Weg oder durch Kombination dieser Mittel durchzuführen.
Ein geschätzter Auftragswert ist dabei der Wert, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung veranschlagen würde, d.h. es muss es sich um eine realistische, ernsthafte Prognose handeln, die nach rein objektiven Kriterien zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urteil v. 27.11.2007 – Az.: X ZR 18/07; OLG Düsseldorf, B. v. 8.5.2002 – Az.: Verg 5/02).