2020-07-03 Gemeinsames Rundschreiben - Befristete Absenkung der Umsatzsteuer

Im Rundschreiben finden Sie ausführliche Informationen zu folgenden Hinweisen:

Die Ermittlung des korrekten Steuersatzes ist primär Aufgabe des Steuerschuldners, in der Regel also des Leistungserbringers. Als Leistungsempfänger kann das Land Berlin dennoch ein Interesse an korrekter Ermittlung des Steuersatzes haben:
  • ein Nettoentgelt zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer vereinbart ist bzw. sich aus den zugrundeliegenden Rechtsnormen (z.B. RVG, HOAI, etc.) ergibt oder gem. § 29 Abs. 2 UStG die Ersparnis durch Senkung der Umsatzsteuer an das Land Berlin weiter zu reichen ist;
  • das Land Berlin Vorsteueransprüche geltend machen kann; oder
  • das Land Berlin ausnahmsweise als Leistungsempfänger der Steuerschuldner ist. (In diesem Fall besteht nicht nur ein Interesse an der korrekten Steuersatzermittlung, sondern sogar eine gesetzliche Pflicht.)
    Für die Anwendung des korrekten Steuersatzes ist gem. § 27 Abs. 1 UStG stets der Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes maßgebend.
Sie finden im Rundschreiben zu diesen Stichpunkten ausführliche Informationen:
  • Besonderheiten bei Architekten- und Ingenieursleistungen
  • Teilleistungen
  • Abschlagszahlungen
  • Pauschalhonorare
  • Neue Vergabeverfahren