2022-03-22 Ergebnisse der Evaluierung der Wertgrenzen gemäß Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes

§ 18 Abs. 1 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) regelt, dass die Wertgrenze zur Anwendung der Maßgaben über das Vergabemindestentgelt bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen herabzusetzen ist, wenn das Volumen der Auf-träge über diese Leistungen, die die Wertgrenze des § 3 Abs. 1 BerlAVG nicht erreichen, am Gesamtauftragsvolumen der Lieferungen und Dienstleistungen mehr als fünf vom Hundert beträgt. Damit soll gewährleistet werden, dass die Regelungen zum Vergabe-mindestentgelt beim ganz überwiegenden Teil der Vergabeverfahren berücksichtigt werden.

Die Evaluierung wurde gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 BerlAVG erstmals zum 1. März 2022 durchgeführt.

Zur Umsetzung wurde die „Verordnung zur Evaluierung und Festsetzung der Wertgrenzen für Liefer- und Dienstleistungen gemäß § 18 Absatz 2 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes“ erlassen.

Zur Ermittlung der für die Evaluierung erforderlichen Daten sind alle Einrichtungen der unmittelbaren und mittelbaren Landesverwaltung gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 BerlAVG verpflichtet. Dieses sind das Land Berlin (Senats- und Bezirksverwaltungen einschließlich ihrer nichtrechtsfähigen, nachgeordneten Einrichtungen sowie LHO-Eigenbetriebe) sowie alle Einrichtungen, die öffentliche Auftraggeber i.S.d. § 99 Nr. 1 bis 3 GWB sind und dem Land Berlin zuzurechnen sind (Anstalten, Körperschaften und Stiftungen d.ö.R. und juristische Personen des Privatrechts, die überwiegend im Eigentum des Landes Berlin stehen).

Gemäß § 2 Abs. 3 der „Verordnung zur Evaluierung und Festsetzung der Wertgrenzen für Liefer- und Dienstleistungen gemäß § 18 Absatz 2 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes“ wurde als Erhebungszeitraum Januar bis einschließlich Dezember 2021 festgelegt.

Die Einrichtungen der landesunmittelbaren Verwaltung (Senats- und Bezirksverwaltungen einschließlich ihrer nichtrechtsfähigen, nachgeordneten Einrichtungen sowie LHO-Eigenbetriebe) und die Anstalten, Körperschaften und Stiftungen d.ö.R., die dem Regime des § 55 LHO unterliegen (§ 2 Abs. 1 und 2 BerlAVG), mussten zwei Daten ermitteln:
a) das Gesamtauftragsvolumen der Lieferungen und Dienstleistungen aller vergebenen öffentlichen Aufträge (ohne Umsatzsteuer) und
b) das Auftragsvolumen aller vergebenen öffentlichen Aufträge über Lieferungen und Dienstleistungen bis 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer).

Die Einrichtungen der landesmittelbaren Verwaltung (Anstalten, Körperschaften und Stiftungen d.ö.R., die dem Regime des § 55 LHO nicht unterliegen, sowie die juristischen Personen des Privatrechts, die überwiegend im Eigentum des Landes Berlin stehen (§ 2 Abs. 3 und 4 BerlAVG), mussten lediglich das Gesamtauftragsvolumen der Lieferungen und Dienstleistungen aller vergebenen öffentlichen Aufträge (ohne UST) ermitteln. Unterhalb der Schwellenwerte des § 106 GWB sind sie von der Anwendung des Vergaberechts und damit auch des BerlAVG ausgenommen.

Es haben alle Senats- und Bezirksverwaltungen, zum Teil auch für nachgeordnete oder unter Aufsicht stehende Einrichtungen, 31 nachgeordnete Einrichtungen des Landes Berlin sowie 53 Anstalten, Körperschaften und Stiftungen d.ö.R und juristische Personen des Privatrechts, die überwiegend im Eigentum des Landes Berlin stehen, statistische Daten übermittelt.

Für den Zeitraum Januar bis Dezember 2021 ergaben sich folgende Beträge:

  • Gesamtauftragsvolumen in Euro (ohne UST) = 2.794.136.221,86
  • Auftragsvolumen unterhalb von 10.000 Euro in Euro (ohne UST) = 94.778.184,57
  • in Prozent = 96,61%

Im Ergebnis macht das Volumen der vergebenen Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen unterhalb von 10.000 Euro (ohne UST) am Gesamtauftragsvolumen 3,39 vom Hundert aus.

Gemäß § 18 Abs. 1 S. 3 BerlAVG bleibt damit die Wertgrenze zur Anwendung der Maßgaben über das Vergabemindestentgelt bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen i.H.v. 10.000 Euro (ohne UST) bestehen.

Die nächste Evaluierung erfolgt gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 BerlAVG zum 1. März 2027.