Energie
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FAQ - internetbasierte Außerbetriebsetzung und Zulassung (Online-Zulassung)

Informationen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur erhalten Sie grundsätzliche Informationen zur Online-Abmeldung oder Online-Zulassung ihres Fahrzeugs.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stellt Videos zum Thema bereit.

Bitte beachten Sie, dass entgegen des Ablaufs der u.a. Videos das Land Berlin derzeit auf die Online-Authentfizierung verzichtet. Statt dessen müssen die Personaldokumente als Scan oder Foto im Vorgang hochgeladen werden. Mit diesem Verfahren sollen auch die Bürgerinnen und Bürger erreicht werden, die nicht im Besitz des neuen Personalausweises inklusive PIN sind.
Im Rahmen dieser Verarbeitung ist das “sofortige Losfahren” nicht möglich. Sie bekommen den Bescheid über die Zulassung nach erfolgreicher Bearbeitung inklusive ihrer Unterlagen zugestellt.

  • Gibt es eine Anleitung zur Online-Zulassung?

    Auführliche Anleitungen zur Durchführung von Online-Zulassungen / Online-Außerbetreibsetzungen finden Sie in unserer Dokumentations-Sammlung.

  • Welche Voraussetzungen gelten für einen internetbasierten Antrag?

    Für die internetbasierte Beantragung ist folgendes notwendig:

    • Besitz eines Personaldokuments
      Sie müssen im Rahmen der Antragstellung ihr Personaldokument als Scan oder Foto hochladen.
    • Besitz einer Zulassungsbescheinigung Teil I (ZBI) mit aufgebrachten Sicherheitscode
    • technische Voraussetzungen (PC/mobiles Endgerät) sowie Bezahlung der Gebühr mittels ePayment-System
    Weiterführend je nach Konstellation:
    • ggf. Besitz einer Zulassungsbescheinigung Teil II (ZBII) mit aufgebrachten Sicherheitscode
    • ggf. Kennzeichen mit Siegelplaketten und Sicherheitscode

    Neben den technischen Voraussetzungen können nur internetbasierte Anträge für Fahrzeuge gestellt werden, für die nach dem 01.01.2015 eine Zulassungsbescheinigung Teil I und Siegelplaketten bzw. ggf. die Zulassungsbescheinigung Teil II, diese ab Oktober 2017 ausgegeben wurde. Auf diesen Dokumenten bzw. Druckstücken sind die benötigten Sicherheitscodes aufgebracht und sind für den maßgeblichen Abgleich notwendig. Mit dem Ergebnis kann die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug sichergestellt werden.

    Bei den vorbenannten Informationen handelt es sich um eine Basisinformation. Weiterführende Details für den entsprechenden Vorgang können der jeweiligen Dienstleistung entnommen werden.

    Die Fahrzeuge, die nicht über die o.g. Voraussetzungen verfügen, können lediglich über den herkömmlichen Weg bei der KFZ-Zulassungsbehörde befasst werden.

  • Wo befindet sich der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I?

    Es können nur internetbasierte Anträge für Fahrzeuge gestellt werden, für die nach dem 01.01.2015 eine Zulassungsbescheinigung Teil I und Siegelplaketten bzw. ggf. die Zulassungsbescheinigung Teil II, diese ab Oktober 2017, ausgegeben wurden.

    Auf diesen Dokumenten bzw. Druckstücken sind die benötigten Sicherheitscodes aufgebracht und sind für den maßgeblichen Abgleich notwendig. Mit dem Ergebnis kann die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug sichergestellt werden.

    Der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I befindet sich auf der Rückseite. Dieser muss vollständig und vorsichtig freigelegt werden. Hier gibt es zwei verschiedene Ausführungsmöglichkeiten, das Sicherheitsfeld kann entweder “freigerubbelt” oder ein Aufkleber muss abgezogen werden. Sofern es sich um ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug handelt, ist in der Regel das Sicherheitsfeld bereits durch die Zulassungsbehörde freigelegt worden. Bitte übernehmen Sie den Sicherheitscode und achten auf die korrekte Schreibweise.

    Der Sicherheitscode ist siebenstellig und alphanumerisch hinterlegt. Bitte achten Sie bei der Erfassung auf die Groß- und Kleinschreibweise möglicher vorhandener Buchstaben. Es kann die Gefahr bestehen, dass der Großbuchstabe I (wie Ida) und der Kleinbuchstabe l (wie leise) in der Eingabe verwechselt werden. Bitte versuchen Sie bei Problemen beide Möglichkeiten. Die Schreibweise können Sie ggf. sicherstellen, in dem Sie den Sicherheitscode über den vorhandenen QR-Code scannen. Diverse mobile Endgeräte bieten die Möglichkeit.

    Auch für eine Adressänderung muss das Sicherheitsfeld freigelegt und der Sicherheitscode im Portal erfasst werden.

    Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stellt hierzu Hinweise bereit. Bitte folgen Sie dem Link.

  • Wo befindet sich der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II?

    Es können nur internetbasierte Anträge für Fahrzeuge gestellt werden, für die nach dem 01.01.2015 eine Zulassungsbescheinigung Teil I und Siegelplaketten bzw. ggf. die Zulassungsbescheinigung Teil II ab Oktober 2017 ausgegeben wurden.

    Auf diesen Dokumenten bzw. Druckstücken sind die benötigten Sicherheitscodes aufgebracht und sind für den maßgeblichen Abgleich notwendig. Mit dem Ergebnis kann die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug sichergestellt werden.

    Der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II befindet sich links mittig auf dem Dokument und muss freigelegt werden. Hierfür ist es notwendig, dass Sie den grün gerahmten Aufkleber entfernen, indem Sie diesen abziehen. Darunter befindet sich der obere zwölfstellige alphanumerische Sicherheitscode.

    Bitte achten Sie bei der Erfassung auf die Groß- und Kleinschreibweise möglicher vorhandener Buchstaben. Es kann die Gefahr bestehen, dass der Großbuchstabe I (wie Ida) und der Kleinbuchstabe l (wie leise) in der Eingabe verwechselt werden. Bitte versuchen Sie bei Problemen beide Möglichkeiten. Die Schreibweise können Sie ggf. sicherstellen, in dem Sie den Sicherheitscode über den vorhandenen QR-Code scannen. Diverse mobile Endgeräte bieten die Möglichkeit.

    Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stellt hierzu Hinweise bereit. Bitte folgen Sie dem Link.

  • Wo befindet sich der Sicherheitscode der Plakette/n bzw. Kennzeichenschilder?

    Es können nur internetbasierte Anträge für Fahrzeuge gestellt werden, für die nach dem 01.01.2015 eine Zulassungsbescheinigung Teil I und Siegelplaketten bzw. ggf. die Zulassungsbescheinigung Teil II ab Oktober 2017 ausgegeben wurden.

    Auf diesen Dokumenten bzw. Druckstücken sind die benötigten Sicherheitscodes aufgebracht und sind für den maßgeblichen Abgleich notwendig. Mit dem Ergebnis kann die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug sichergestellt werden.

    Der Sicherheitscode der Siegelplaketten befindet sich verdeckt mittig auf der Plakette selbst und muss freigelegt werden. Bitte ziehen Sie die Siegelplakette ab. Es sind zwei Varianten im Umlauf.

    In einer Variante verbleibt nach dem Abziehen der Siegelplakette ein Rest auf dem Kennzeichen und es muss durch vorsichtiges “Rubbeln” der Sicherheitscode freigelegt werden.

    In der anderen Variante wird der Sicherheitscode auf der Rückseite der abgezogenen Siegelplakette sichtbar.

    Bitte übernehmen Sie den dreistelligen Sicherheitscode analog der Schreibweise.

    Möchten Sie ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug internetbasiert zulassen, entfällt die Angabe des/der Sicherheitscodes der Plakette/n.

    Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stellt hierzu Hinweise bereit. Bitte folgen Sie dem Link.

  • Wie beantrage ich E-Kennzeichen, Feinstaubplakette, Saisonkennzeichen, 100er-Plakette?

    Die Beantragung von E-Kennzeichen, Feinstaubplaketten, Saisonkennzeichen und 100er-Plaketten ist grundsätzlich nicht vom i-Kfz-Verfahren abgedeckt.
    Um dies trotzdem berücksichtigen zu können, nutzen Sie bitte folgendes Formular: Zusatzantrag i-Kfz
    Dieses ist zusammen mit den sonstigen Ausweisdokumenten im Rahmen der i-Kfz-Beantragung hochzuladen.

  • Kennzeicheninformation: Auswahl des vorab reservierten Wunschkennzeichens

    Im Rahmen der Erfassung ihrer Neuzulassung oder Umschreibung wählen Sie die entsprechende Kennzeicheninformation.

    Sie haben je nach Vorgangsart die Möglichkeit ein neues Kennzeichen zu wählen oder das bisherige Kennzeichen beizubehalten.

    Sofern Sie ein neues Kennzeichen wählen, bietet das Dropdown-Feld neben der Option “bisheriges Kennzeichen” auch die Optionen “Wunschkennzeichen”, “Zufallskennzeichen” oder “reserviertes Kennzeichen” an.

    Die Option “Wunschkennzeichen “ bietet Ihnen die Möglichkeit im Rahmen des Vorgangs ein neues Wunschkennzeichen auszusuchen.

    Haben Sie bereits vorab ein Kennzeichen über das Wunschkennzeichen-Portal reserviert, nutzen Sie bitte die Option “reserviertes Kennzeichen”. Hierfür müssen Sie im Dropdown-Feld nach unten scrollen und die letzte Option wählen. Fortfolgend können Sie das Kennzeichen (ohne Bindestrich) und die dazugehörige PIN eingeben.

    Bitte achten Sie bei der Erfassung der PIN auf die Groß- und Kleinschreibweise möglicher vorhandener Buchstaben. Es kann die Gefahr bestehen, dass der Großbuchstabe I (wie Ida) und der Kleinbuchstabe l (wie leise) in der Eingabe verwechselt werden. Bitte versuchen Sie bei Problemen beide Möglichkeiten.

  • Zulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges: Die Angabe des/der Sicherheitscodes der Plakette/n entfällt.

    Möchten Sie ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug internetbasiert zulassen, entfällt die Angabe des/der Sicherheitscodes der Plakette/n. Bitte lassen Sie die entsprechenden Felder leer.

  • Adressänderung: Der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I muss im Portal erfasst werden

    Es können nur internetbasierte Anträge für Adressänderungen für Fahrzeuge gestellt werden, für die nach dem 01.01.2015 eine Zulassungsbescheinigung Teil I ausgegeben wurde.

    Auf diesen Dokument bzw. Druckstück ist der benötigte Sicherheitscode aufgebracht.

    Der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I befindet sich auf der Rückseite und muss freigelegt werden. Bitte legen Sie das Sicherheitsfeld vollständig frei und übernehmen analog die Schreibweise. Das Sicherheitsfeld kann entweder “freigerubbelt” oder ein Aufkleber muss abgezogen werden. Hier gibt es zwei verschiedene Ausführungsmöglichkeiten.

    Der Sicherheitscode ist siebenstellig und alphanumerisch hinterlegt. Bitte achten Sie bei der Erfassung auf die Groß- und Kleinschreibweise möglicher vorhandener Buchstaben. Es kann die Gefahr bestehen, dass der Großbuchstabe I (wie Ida) und der Kleinbuchstabe l (wie leise) in der Eingabe verwechselt werden. Bitte versuchen Sie bei Problemen beide Möglichkeiten. Die Schreibweise können Sie ggf. sicherstellen, in dem Sie den Sicherheitscode über den vorhandenen QR-Code scannen. Diverse mobile Endgeräte bieten die Möglichkeit.

    Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stellt hierzu Hinweise bereit. Bitte folgen Sie dem Link.

  • Fehlerfall Neuzulassung: Die Auskunft der Fahrzeugakte beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ist fehlgeschlagen. Für ihr Fahrzeug konnten keine Technikdaten abgerufen werden. Was bedeutet das?

    Bitte kontrollieren Sie ihre Eingabe der Fahrzeug-Ident-Nummer und der Zulassungsbescheinigung Teil II. Sollte der Fehler weiterhin bestehen, ist hier das Problem verzeichnet, dass die technischen Daten zu ihrem Fahrzeug nicht aus der CoC-Datenbank des Kraftfahrt-Bundesamtes abgerufen werden können.

    Bei einer Online-Neuzulassung sind Sie davon abhängig, ob ihr Neufahrzeug durch den Fahrzeughersteller an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gemeldet wurde.

    Für die Fahrzeughersteller ist es vom Gesetz her jedoch erst seit dem 01.10.2019 verpflichtend. Im Regelfall stellen die Fahrzeughersteller die Fahrzeuge, die seit dem 01.10.2019 produziert wurden, in die CoC-Datenbank ein.

    Die KFZ-Zulassungsbehörde oder das Kraftfahrt-Bundesamt hat hierauf keinen Einfluss. Eventuell können Sie mit ihrem Fahrzeughersteller Kontakt aufnehmen, so dass ihr Fahrzeug in die CoC-Datenbank eingestellt wird.

    Ist ihr Fahrzeug nicht in der CoC-Datenbank hinterlegt, kann ein internetbasierter Antrag auf Neuzulassung nicht erfolgen. In diesem Fall steht Ihnen lediglich der Weg zur KFZ-Zulassungsbehörde offen.
    Für die Inanspruchnahme der Dienstleistung ist ein Termin erforderlich.

    Für den Versuch der internetbasierten Neuzulassung haben Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II ggf. entwertet. Diese verliert somit ihre Gültigkeit. Bei der Zulassung erhalten Sie eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II. Es ist erforderlich, dass Sie das ungültige Dokument bei der Zulassung vorlegen.

  • Sie erhalten die Fehlermeldung: Die Auskunft der Fahrzeugakte beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ist fehlgeschlagen. Ein geeigneter Zulassungsabschnitt existiert. (kfzonline.04)

    Sie erfüllen nicht die Voraussetzungen/Berechtigung, den aktuell gewählten Vorgang durchzuführen.
    Bitte wählen Sie die für Ihr Anliegen passende Dienstleistung aus.

  • Sie erhalten die Fehlermeldung: Die Überprüfung der Versicherungsbestätigung (eVB) ist fehlgeschlagen.

    Der Abgleich der Daten des Versicherungsnehmers in der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) hat ergeben, dass es Abweichungen zu den Personendaten gibt.

    In diesem Kontext werden die von Ihnen erfassten Antragstellerdaten gegen die abgerufenen Versicherungsdaten laut ihrer angegebenen eVB geprüft. Sofern das Versicherungsunternehmen einen konkreten Halter vorgibt, werden die persönlichen Daten abgeglichen.

    Probleme könnten sich hier ergeben, sofern ggf. die eVB andere Angaben enthält, wie Sie angegeben haben (z.B. nicht alle Vornamen, Sonderzeichen etc.).

    Bitte achten Sie als Antragsteller darauf, dass Sie ihre Daten in den exakt dafür vorgesehenen Feldern eintragen und verzichten bitte auf Leerzeichen am Ende der Eingabe.

  • Sie erhalten die Fehlermeldung: Die Überprüfung der Fahrzeugakte beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ist fehlgeschlagen.

    Prüfen Sie die Eingaben zu Ihren Antragsdaten.
    Bitte unterscheiden Sie zwischen Dokumentnummern und Sicherheitscodes. Achten Sie ebenso auf Groß- und Kleinschreibung.

  • Zusammenfassung der Daten im Rahmen der Antragstellung: fehlerhafte Anzeige

    Unter Umständen werden in der Zusammenfassung der Daten undefinierte Zeichen, insbesonere zur Anschrift, angezeigt, z.B. “.<br&gt.;”.
    Hierbei handelt es sich um ein reines Darstellungs- bzw. Anzeigeproblem. Ihre Daten werden davon unbeeinträchtigt an die KFZ-Zulassungsbehörde übermittelt.
    In diesem Fall wird keine weitere Information ihrerseits benötigt.

  • Fehlerfall Außerbetriebsetzung: Die Überprüfung der zuständigen Behörde ist fehlgeschlagen. Der Abgleich der Fahrzeugdaten beim Kraftfahrt-Bundesamt hat ergeben, dass die aktuelle Behörde für dieses Fahrzeug nicht zuständig ist.

    Die Außerbetriebsetzung über das Berliner Online-Portal ist lediglich für in Berlin zugelassene Fahrzeuge vorbehalten. Der Gesetzgeber hat dieses für den Online-Weg vorgegeben.

    Auch wenn Sie in Berlin wohnhaft sind, darf das Fahrzeug lediglich bei der letzten ausstellenden KFZ-Zulassungsbehörde online außer Betrieb gesetzt werden.

    Sofern Sie bereits die Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I sowie der Plakette/n freigelegt haben, nutzen Sie bitte das Online-Portal der ausstellenden KFZ-Zulassungsbehörde. Sofern die Zulassungsbehörde nicht die Möglichkeit der internetbasierten Außerbetriebsetzung anbietet, empfiehlt es sich mit der Behörde Kontakt aufzunehmen.

    Hingegen die Außerbetriebsetzung vor Ort bei der Zulassungsbehörde nicht in ihrer Zuständigkeit unterscheidet, sofern alle benötigten Unterlagen unversehrt (mit unbeschädigten Sicherheitsfeldern) im Original vorgelegt werden können.

  • Wann und wie bekomme ich meine Unterlagen bzw. Dokumente?

    Sofern Sie ihren internetbasierten Antrag erfolgreich abschliessen konnten, wird dieser über das Kraftfahrt-Bundesamt der zuständigen KFZ-Zulassungsbehörde zugeleitet. In der Regel wird der Antrag am nächsten Werktag durch die KFZ-Zulassungsbehörde bearbeitet.

    Ihnen werden bei der Adressänderung, der Umschreibung oder der Zulassung das Dokument bzw. die Dokumente durch die PIN AG zugestellt.

    Sofern Sie je nach Vorgangsart eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II erhalten, werden Ihnen folglich zwei Briefe zugestellt.

    Die Postlaufzeiten werden mit drei Tagen berechnet, so dass Sie nach Antragstellung in den nächsten sieben Tagen mit einer Zustellung rechnen können.

    Sofern Sie nach spätestens 14 Tagen keine Zustellung erhalten haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit der KFZ-Zulassungsbehörde auf.

  • Werden die Kennzeichenschilder bzw. das Kennzeichenschild ebenfalls übersandt?

    Die KFZ-Zulassungsbehörde fertigt und übersendet keine Kennzeichenschilder. Bitte lassen Sie sich durch einen entsprechenden zertifizierten Anbieter die Kennzeichen anfertigen.
    Bitte achten Sie bei der Angabe des Kennzeichens auf die korrekte Schreibweise.

    Sofern Sie bereits vor Antragstellung über ein historisches Kennzeichen verfügten, wird dieses beibehalten – auch wenn ein Kennzeichenwechsel beantragt wurde.

  • Was passiert mit den entwerteten Fahrzeugdokumenten bzw. Kennzeichenschildern?

    Sofern Sie für ihren internetbasierten Antrag die Fahrzeugdokumente und/oder Kennzeichenschilder entwertet haben, wurden diese damit ungültig bzw. entwertet.
    Nachdem Sie die Austauschdokumente und ggf. neue Plaketten erhalten haben, werden die entwerteten Dokumente und/oder Kennzeichenschilder nicht mehr benötigt.
    Bitte übersenden Sie diese nicht der KFZ-Zulassungsbehörde.

  • Wie werden die übersandten Plaketten auf das/die Kennzeichenschild/er verklebt?

    Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stellt hierzu ein Video bereit. Bitte folgen Sie dem Link.

  • Der internetbasierte Antrag konnte aufgrund einer Fehlermeldung im Online-Portal vor der Bezahlung nicht abgeschlossen werden. Der /die Sicherheitscode/s ist bereits freigelegt. Darf dennoch das Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen?

    Sofern Sie für ihren internetbasierten Antrag die Fahrzeugdokumente und/oder Kennzeichenschilder entwertet haben, wurden diese damit ungültig. In einem Fehlerfall ist das Fahrzeug nicht außer Betrieb gesetzt.

    Bei Problemen in der Beantragung können Sie mit der KFZ-Zulassungsbehörde Kontakt aufnehmen, bitte nutzen Sie hierfür das Kontaktformular.

    Sofern sich die Angelegenheit nicht klären lässt, bitten wir die KFZ-Zulassungsbehörde aufzusuchen bzw. einen zeitnahen Termin vor Ort zu vereinbaren.

    Bitte beachten Sie, dass die Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) mitgeführt werden muss und auf Verlangen den zuständigen Personen auszuhändigen ist. Wird die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht mitgeführt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 48 Nr. 5 in Verbindung mit § 11 Abs. 6 FZV dar. Eine im Rahmen der internetbasierten Dienstleistung entwertete ZB I ist kein gültiges Dokument (§ 11 Abs. 1 und § 15d Abs. 2 S. 3 FZV).

  • Der Vorgang wurde mehr als einmal bezahlt. Wie wird die Rückerstattung eingeleitet?

    Bitte nehmen Sie mit der KFZ-Zulassungsbehörde Kontakt auf.

    Bitte geben Sie ihr Kennzeichen und ihre Bankverbindung an sowie hinterlassen eine E-Mailadresse für Rückfragen.

  • Darf ein Fahrzeug ohne gesiegelte Kennzeichen bis zum Erhalt der Zulassungsdokumente auf öffentlichen Straßen abgestellt werden?

    Gemäß § 14 Abs. 2 Berliner Straßengesetz ist das Abstellen von Fahrzeugen ohne Kennzeichen verboten. Ihr Fahrzeug darf auf Grundstücken von Freunden oder Verwandten oder in einer privaten Garage abgestellt werden.

  • "Bankbrief / ZBII" und Online-Zulassung. Was ist zu beachten?

    Die Zulassungsbescheinigung Teil II enthält seit 2018 – analog zur Zulassungsbescheinigung Teil I – einen verdeckten Sicherheitscode, um Privatpersonen die internetbasierte Abwicklung aller Standardzulassungsvorgänge zu ermöglichen (Markierung links unterhalb der ersten Haltereintragung).

    Mit Übermittlung des freigelegten Sicherheitscodes wird im Onlineverfahren der Nachweis erbracht, dass die antragstellende Person verfügungsberechtigt ist.
    Die neu auszufertigenden Zulassungsbescheinigungen Teil I und II werden somit regelmäßig an die antragstellende Person übersandt.

    Sofern Sie beabsichtigen Sicherheitscodes an Dritte (z.B. künftige Fahrzeughalter) weiterzugeben, beachten Sie bitte, dass die Zulassungsbehörde nach § 12 Abs. 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nicht über eigentumsrechtliche Sachverhalte zu entscheiden hat.
    Wer Sicherheitscodes weitergibt, versetzt Dritte in die Lage, gegenüber der Zulassungsbehörde als Verfügungsberechtigte aufzutreten und trägt damit das Eigentumsrisiko!

    Hinweis:
    Gebühren, die für die Bearbeitung in diesem Kontext eingereichter entwerteter ZB II entstehen, stellt die Zulassungsbehörde den Einsendenden in Rechnung.

  • Ihre Frage konnte nicht beantwortet werden?

    Bitte nutzen Sie das Kontaktformular und schildern ihr Anliegen. Für einen Fehlerfall ist zur weiteren Analyse die Übersendung eines screenshots hilfreich.