Weitere Informationen zur Ehe und zum Ehefähigkeitszeugnis

Welches Standesamt ist für die Beurkundung der Eheschließung im Ausland zuständig?

Zuständigkeitsvoraussetzungen des Standesamtes I in Berlin:
Die Ehegatten, für die ein Eheeintrag errichtet werden soll, waren nie im Inland wohnhaft oder gemeldet.

Zuständigkeit anderer Standesämter:
Sofern die Ehegatten oder ein anderer Antragsteller jemals im Inland wohnhaft oder gemeldet war, liegt die Zuständigkeit für die Beurkundung des Personenstandsfalles bei dem Standesamt des letzten inländischen Wohnortes.

Namensführung in der Ehe

Hinweise zur Namensführung in der Ehe bei Eheschließung im Ausland nach dem 31.03.1994

Aus deutscher Sicht unterliegt die Namensführung jedes Ehegatten seinem Heimatrecht (Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB).

Dies bedeutet, dass der deutsche Ehegatte hinsichtlich seiner Namensführung allein deutschem Recht untersteht. Seine Namensführung ändert sich nicht, wenn keine Erklärung bei oder nach der Eheschließung abgegeben wird.

Sollte bei Eheschließung im Ausland eine Erklärung zur Namensführung in der Ehe abgegeben worden sein, ist diese unter Umständen für den deutschen Rechtsbereich bereits wirksam, wenn die Erklärung deutschem Recht entspricht und sich alle beteiligten Rechte (Heimatrechte beider Ehegatten, Recht am Ort der Eheschließung) insoweit entsprechen. Aufgrund der Vielzahl aller denkbaren Konstellationen kann an dieser Stelle nicht auf Einzelheiten eingegangen werden. Ggf. empfiehlt sich eine Nachfrage bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, beim Wohnsitzstandesamt bzw. beim Standesamt I in Berlin.

Für den ausländischen Ehegatten akzeptiert das deutsche Recht die Änderung der Namensführung in Folge der Eheschließung nach seinem Heimatrecht. Eine Namenserklärung deutschen Behörden gegenüber ist nicht notwendig, es sei denn eine – vom Heimatrecht abweichende – Namensführung nach deutschem Recht wird gewünscht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine solche Namenserklärung nach deutschem Recht allein auf den deutschen Rechtsbereich beschränkt ist und diese von ausländischen Behörden meist nicht akzeptiert wird. Man schafft damit eine sogenannte “hinkende” Namensführung, die oft von praktischen Schwierigkeiten begleitet wird (z.B. keine Änderung des ausländischen Passes).

Sofern eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Erklärung zur Namensführung in der Ehe bei Eheschließung im Ausland nicht abgegeben werden konnte bzw. nicht abgegeben worden ist, kann die Namensführung in der Ehe nachträglich aufgrund deutscher Rechtsvorschriften bestimmt werden. Eine Frist hierfür besteht nicht.

Nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB können Ehegatten ihre Namensführung in der Ehe wählen nach dem Heimatrecht eines Ehegatten (auch nach dem ausländischen) oder nach deutschem Recht, wenn zumindest ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Nach deutschem Recht kann der Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Name der Frau oder des Mannes zum Ehenamen bestimmt werden. Gesetzlich nicht vorgesehen ist es dagegen, einen aus beiden Familiennamen der Ehegatten zusammengesetzten Namen zum Ehenamen zu bestimmen.

Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Besteht der Ehename aus mehreren Namen, ist eine Hinzufügung nicht möglich. Besteht dagegen der hinzuzufügende Familienname aus mehreren Namen, kann nur ein beliebiger Teil hinzugefügt werden.

Die Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod des Ehegatten bewirkt keine Namensänderung. Sofern die Wiederannahme eines früheren Familiennamens (Geburtsname oder früherer Ehename, wenn dieser im Zeitpunkt der Abgabe der Namenserklärung geführt worden ist) gewünscht wird, ist eine gesonderte Erklärung hierüber abzugeben. Die Möglichkeiten der Voranstellung bzw. Hinzufügung nach Auflösung der Ehe entsprechen den obigen Ausführungen.

Bei Wahl des ausländischen Heimatrechts eines Ehegatten bestimmt dieses Recht die Möglichkeiten der Namensführung. Das gewählte Recht ist auch für namensrechtliche Änderungen, die im Zusammenhang mit dem Ehenamen stehen, maßgeblich (z.B. namensrechtliche Folgen einer Scheidung).

Um die Flexibilität des deutschen Namensrechts ausschöpfen zu können, wird empfohlen, das deutsche Namensrecht zu wählen, insbesondere wenn sich der Familienname des ausländischen Ehegatten nicht ändert und das gewünschte Ergebnis nach beiden Heimatrechten möglich ist. Bei späteren Änderungen (z.B. spätere Hinzufügung eines früheren Namens) ist dann allein das deutsche Recht anzuwenden.

Sofern ein gemeinsamer Familienname (Ehename) bestimmt wird, erstreckt sich dieser Name auf gemeinsame Kinder, die das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und hinsichtlich Ihrer Namensführung deutschem Recht unterstehen.

Die Namenserklärung ist öffentlich zu beglaubigen oder zu beurkunden. Im Inland sind die Standesämter für die Aufnahme von Namenserklärungen zuständig. Bei Aufenthalt im Ausland sollte die Namenserklärung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (auch einem Honorarkonsul) aufgenommen werden. Ist dies nicht möglich, könnte auch eine öffentliche Beglaubigung durch einen örtlichen Notar in Betracht kommen. In diesem Fall wenden Sie sich bitte vorher an die zuständige deutsche Auslandsvertretung zur Abstimmung der Verfahrensweise.

Die Namenserklärung wird bei Vorliegen der Voraussetzungen wirksam durch Zugang beim zuständigen Standesbeamten. Dies ist der Standesbeamte, der das Eheregister für die Ehe führt oder – wenn kein Eheregister angelegt wurde – der Standesbeamte des Wohnsitzes eines der Ehegatten. Das Standesamt I in Berlin ist nur zuständig, wenn sich danach keine Zuständigkeit ergibt (also bei Auslandswohnsitz und sofern kein Eheregister im Inland geführt wird).

Für die Bearbeitung der Angelegenheit benötigt das Standesamt I in Berlin in der Regel folgende Unterlagen (ggf. mit deutscher Übersetzung):

  • Heiratsurkunde (durch die staatliche Registerbehörde ausgestellt)
  • Nachweise über die Staatsangehörigkeit, insbesondere Reisepässe/Identitätskarten
  • Geburtsurkunden von Kindern, die von der Namenserklärung betroffen sind
  • ggf. Nachweise über die Auflösung aller Vorehen (rechtskräftiges Scheidungsurteil) bei Wiederannahme eines früheren Namens
  • ggf. Anerkennungsbescheid bei einer ausländischen Ehescheidung bei Wiederannahme eines früheren Namens
  • ggf. Nachweise über abweichende Namensführungen

Darüber hinaus kann im Einzelfall die Vorlage der Geburtsurkunden der Ehegatten oder der Geburtsurkunde einer der Ehegatten erforderlich sein.

Das Standesamt I in Berlin ist bemüht, Ihren Antrag so schnell wie möglich zu bearbeiten. In Einzelfällen lässt sich eine mehrwöchige/mehrmonatige Bearbeitungszeit leider nicht vermeiden, da auch Postlaufzeiten von und nach dem Ausland und etwaige Bearbeitungszeiten anderer Stellen (z.B. Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile) zu berücksichtigen sind.

Eheschließung im Ausland

Sollten Sie die Absicht haben, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Ehe zu schließen, ist Folgendes zu beachten:

Aus deutscher Sicht ist für die Wirksamkeit der Eheschließung – zumindest wenn einer der Verlobten Deutscher ist – die Ortsform maßgeblich. Über im Ausland vorzulegende Unterlagen kann keine Aussage getroffen werden, da dies von Staat zu Staat verschieden ist. Oft wird ein Ehefähigkeitszeugnis verlangt.

Nach Eheschließung ist in einigen Ländern eine staatliche Registrierung erforderlich, häufig wenn die Ehe in religiöser Form geschlossen wurde. Sie sollten sich in dem betreffenden Land (ggf. beim Konsulat) über die Modalitäten informieren. Als Nachweis in Deutschland wird regelmäßig eine staatliche Heiratsurkunde vorzulegen sein. Bei islamrechtlichen Eheschließungen in arabischen Ländern kann ferner die Vorlage des Ehevertrages erforderlich sein (z.B. Libanon).

Häufig wird auch eine Überbeglaubigung (Legalisation/Apostille) der ausländischen Heiratsurkunde verlangt. Es wird empfohlen, sich vor Eheschließung entsprechend zu erkundigen und ggf. vor Ort eine Überbeglaubigung zu veranlassen, weil spätere Überbeglaubigungen – gerade bei Touristeneheschließungen – oft nur schwer zu erreichen sind. In jedem Fall sollte man sich eine Heiratsurkunde bei Eheschließung aushändigen lassen, auch wenn eventuelle Überbeglaubigungen, die parallel veranlasst werden sollten, längere Zeit in Anspruch nehmen. Gleiches gilt für den ggf. erforderlichen Ehevertrag (siehe oben).

Anerkennung von ausländischen Scheidungsurteilen

Einer Entscheidung, durch die die Ehe eines Deutschen im Ausland geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, kommt im Inland erst dann Wirkung zu, wenn die zuständige deutsche Landesjustizverwaltung gemäß § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2587) festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

Ausgenommen hiervon sind Entscheidungen in Ehesachen durch Gerichte und Behörde von EU-Staaten (außer Dänemark), wenn das Verfahren nach dem 28.02.2001 (in den EU-Beitrittsländern: 30.04.2004) eingeleitet worden ist. Ist das Verfahren vor dem 01.03.2001 (in den EU-Beitrittsländern: 01.05.2004) eingeleitet worden, so ist eine Anerkennung auch dann nicht erforderlich, wenn eine Bescheinigung des Gerichts oder der Behörde nach Art. 39 (Anhang I) der EG-Verordnung Nr. 2201/2003 oder nach Art. 33 (Anhang IV) der EG-Verordnung Nr. 1347/2000 vorliegt.

Ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen ist bei der Justizverwaltung bzw. beim zuständigen Oberlandesgericht des deutschen Bundeslandes zu stellen, in dem einer der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so ist der Antrag bei der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung in Berlin, D-10825 Berlin, Salzburger Str. 21/25, zu stellen.

Informationen zur Anerkennung von ausländischen Scheidungsurteilen in Berlin.

Das Anerkennungsverfahren ist gebührenpflichtig und zeitaufwendig.

Grundsätzlich ist die unter Wahrung der Ortsform im Ausland geschlossene Ehe eines Deutschen gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) als rechtsgültig anzusehen. Sie stellt jedoch eine Doppelehe dar, wenn eine vorangegangene Ehe dieses Deutschen durch eine noch nicht anerkannte ausländische Entscheidung in Ehesachen bisher nur nach ausländischem Recht aufgelöst worden ist.

Wenn zur Zeit der Eheschließung zwischen einem der Ehegatten und einem Dritten noch eine gültige Ehe besteht, kann nach § 1314 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die zuletzt geschlossene Ehe aufgehoben werden.

Eine Ehe kann gemäß § 1313 BGB nur durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden.

Gemäß § 1316 BGB kann die Aufhebung einer Ehe von jedem der Ehegatten, auch dem der früheren Ehe, sowie der zuständigen Verwaltungsbehörde beantragt werden.

Informationen zum früheren Familienbuch

Das Familienbuch wurde zum 01.01.1958 als Personenstandsbuch eingeführt und ersetzte das seit 1938 bestehende „Familienbuch alter Art“. Es ist nicht mit dem Stammbuch der Familie (oder Familienstammbuch) zu verwechseln, was lediglich eine private Urkundensammlung im Schmuckblattformat darstellt.

Das Familienbuch wurde für jede ab dem 01.01.1958 in der Bundesrepublik Deutschland geschlossene Ehe zwingend angelegt und konnte auch für im Ausland geschlossene Ehen auf Antrag angelegt werden, wenn mindestens ein Ehegatte im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit war. Es enthielt Angaben zu den Ehegatten, der Eheschließung, den Eltern, der Staatsangehörigkeit der Ehegatten, ggf. der Auflösung der Ehe, zu gemeinsamen Kindern (auch durch Adoption), zur Namensführung in der Ehe sowie zu allen personenstandsrechtlich relevanten Änderungen nach der Eheschließung (z.B. Namensänderungen, Änderungen der Abstammung). Es wurde auch nach Auflösung für jeden Ehegatten weitergeführt, solange keine neue Ehe geschlossen wurde. Danach eintretende Änderungen wurden dann nur in das Familienbuch der neuen Ehe eingetragen.

Aus dem Familienbuch konnten beglaubigte Abschriften und internationale (mehrsprachige) Eheurkunden ausgestellt werden.

Die Registerführung war relativ aufwändig, zumal das Familienbuch stets am Wohnort der Ehegatten zu führen war. Mit jedem Wohnsitzwechsel wurde das Familienbuch vom bisherigen Wohnsitzstandesamt zum neuen Wohnsitzstandesamt per Post übersandt. Bei einem Wohnsitz der Ehegatten im Ausland wurde das Familienbuch an das Standesamt I in Berlin weitergeleitet.

Der Gesetzgeber hat entschieden, dieses Verfahren im Zusammenhang mit der Reform des Personenstandswesens zum 01.01.2009 nicht mehr länger fortzuführen. Seit dem 24.02.2007 wurden alle Familienbücher bundesweit zum Eheschließungsstandesamt zurückgeführt. Familienbücher, die für Auslandsehen auf Antrag angelegt wurden, werden bei dem Standesamt fortgeführt, welches am Stichtag zuständig war.

Seit dem 01.01.2009 werden alle Familienbücher nur noch als Heiratseinträge fortgeführt, d.h. eine Aktualisierung erfolgt nur noch hinsichtlich der Angaben der Ehegatten, jedoch nicht mehr für Kinder oder Eltern der Ehegatten. Alle im Familienbuch enthaltenen Angaben, die nicht die Ehegatten selbst betreffen, haben nur noch eingeschränkte Beweiskraft, da nur noch der Registerstand zum 31.12.2008 wiedergegeben wird. Die Familienbücher werden sukzessive in das elektronische Eheregister übernommen, welches nur noch bestimmte Basisinformationen der Ehegatten enthält. Hieraus können beglaubigte Abschriften des Eheregisters, deutschsprachige Eheurkunden, internationale (mehrsprachige) Eheurkunden ausgestellt werden.

Hinweise zur Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses zur Eheschließung, gleichgeschlechtlichen Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland beim Standesamt I in Berlin

Der Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit immer für beide Verlobten auszufüllen und mindestens vom deutschen Verlobten zu unterschreiben. Eine Beglaubigung der Unterschriften der Verlobten ist nicht zwingend erforderlich, sollte jedoch erfolgen, wenn der Antrag bei einer deutschen Auslandsvertretung gestellt wird. Eine Antragstellung ohne Beteiligung der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ist möglich, führt jedoch erfahrungsgemäß in vielen Fällen zu Bearbeitungsverzögerungen aufgrund von Nachfragen, Verständigungsschwierigkeiten und möglicherweise längeren Postlaufzeiten.
Die geforderten Unterlagen sind immer für beide Verlobten (unabhängig von der Staatsangehörigkeit) vorzulegen.
Angaben zum geplanten Eheschließungstermin (erste Frage im Antragsformular) sind nicht zwingend erforderlich. Es ist jedoch zu beachten, dass das auszustellende Ehefähigkeitszeugnis sechs Monate nach dem Ausstellungsdatum seine Gültigkeit verliert.
Die Erforderlichkeit einer Überbeglaubigung (Apostille/Legalisation) des auszustellenden Ehefähigkeitszeugnisses im Land der geplanten Eheschließung sollte bei den zuständigen ausländischen Behörden vorab geklärt werden (zweite Frage im Antragsformular).
Bei eventuellen aufgelösten Vorehen/Lebenspartnerschaften durch gerichtliche Scheidung im Ausland ist zu beachten, dass diese Auflösung unter Umständen für den deutschen Rechtsbereich vorab anerkannt werden muss. Weitere Informationen finden Sie hierzu auf dieser Seite (siehe oben). Bei eventuellen mehreren Vorehen/Lebenspartnerschaften gilt dies hinsichtlich der gerichtlichen Auflösung im Ausland für alle vorherigen Ehen/Lebenspartnerschaften. Bei gerichtlicher Eheauflösung in EU-Staaten (außer Dänemark) ist ein gesondertes Anerkennungsverfahren nicht erforderlich, sofern das Gerichtsverfahren nicht vor März 2001, teilweise nicht vor Mai 2004 anhängig war. Die Vorlage einer entsprechenden EU-Bescheinigung wäre hier ausreichend. Die Bescheinigung wird von dem zuständigen Gericht ausgestellt.
Hinsichtlich der nach der Dienstleistungsbeschreibung vorzulegenden Unterlagen gilt grundsätzlich, dass der unterzeichnete Antrag im Original und alle Unterlagen im Original oder in beglaubigter Ablichtung postalisch zu übersenden sind. Die Beglaubigung kann bei der deutschen Vertretung oder einer nach Ortsform (Aufenthaltsland) berechtigten Stelle (Behörde, Notar) erfolgen. In der Beglaubigung bestätigt die entsprechende Stelle die Übereinstimmung der Ablichtung mit dem Original unter Beifügung von Unterschrift und Siegelabdruck.
Eventuell erforderliche deutsche Übersetzungen ausländischer Dokumente sind durch einen nach Ortsform (Aufenthaltsstaat) anerkannten Übersetzer oder einem vereidigten deutschen Übersetzer fertigen zu lassen. Private Übersetzungen sind nicht ausreichend.
Ob eine Übersetzung erforderlich ist, kann grundsätzlich erst nach Eingang der Unterlagen verbindlich beurteilt werden. Ob eine Überbeglaubigung (Apostille) oder Legalisation durch die zuständige deutsche Vertretung von Urkunden erforderlich ist, kann ebenfalls erst nach Eingang der Unterlagen verbindlich beurteilt werden. Urkunden und Dokumente aus EU-Staaten sowie internationale (mehrsprachige) Urkunden nach den entsprechenden Übereinkommen bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.
Die Zahlung der Gebühren ist bitte erst durch Aufforderung nach Eingang des Antrages zu veranlassen. Bitte geben Sie unbedingt eine E-Mail-Adresse zur Beschleunigung des Schriftverkehrs an. Sofern eine E-Mail-Adresse angegeben wird, setzen wir Ihr Einverständnis für die Übermittlung von personenbezogenen Daten voraus.
Bitte beachten Sie bei der Terminplanung Ihrer Eheschließung, dass die Ausstellung des benötigten Ehefähigkeitszeugnisses aufgrund von Rückfragen und Nachforderung weiterer Unterlagen, der Zahlung der Gebühren, ggf. der Fertigung von Überbeglaubigungen und der nicht vorhersehbaren Postlaufzeiten mehrere Wochen dauern kann.