Monatsgespräch - § 70 PersVG

… Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.
(2) …”

Soweit das Personalvertretungsgesetz § 70 (1) im Wortlaut.

In praxi bedeutet dies, dass der Personalrat einmal im Monat zu einer ca. ein- bis anderthalbstündige gemeinsamen Sitzung der Beschäftigtenvertretungen mit der Dienststellenleiterin und den weiteren Schulräten der regionalen Schulaufsicht einlädt. Die Termine werden am Anfang des Schuljahres vereinbart. Diese Unterredungen bleiben vertraulich, werden vom Personalrat protokolliert und Vereinbarungen oder Ergebnisse werden von den beteiligten Seiten als verbindlich betrachtet.
Die Gesprächsführung liegt bei der PR-Vorsitzenden, es können sich aber auch alle weiteren Anwesenden an der Debatte beteiligen.
Im Vorfeld des Monatsgesprächs erarbeitet der Personalrat, unter Beteiligung der Frauen- und Schwerbehindertenvertretungen, einen ausformulierten Fragenkatalog, so dass sich die Schulaufsicht auf die anstehenden Themenbereiche vorbereiten kann.
Gegenstand sind alle relevanten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen. Grundlage dafür ist unter anderem das allgenmeine Informationsrecht, das in §73 PersVG verankert ist.
Dabei werden die angesprochenen Themen durchaus kontrovers diskutiert, so wie es das PersVG formuliert. Die beteiligten Seiten haben “über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.”

Ralf Böttcher