9. Oktober 2026, 7:13 Uhr
Künstliche Intelligenz ist im Schulalltag angekommen. Sie formuliert Elternbriefe, erstellt Arbeitsblätter, vereinfacht Texte, liefert Unterrichtsideen, übersetzt, strukturiert Fördermaßnahmen oder hilft bei der Vorbereitung von Gesprächen. Seit Mai 2026 steht Berliner Lehrkräften mit AIS.chat erstmals auch ein landesweit bereitgestelltes KI-Werkzeug für dienstliche und unterrichtliche Zwecke zur Verfügung. Gleichzeitig hat Berlin zum 1. August 2026 erstmals ausdrücklich Regeln für KI-Systeme in das Schulgesetz aufgenommen.
Damit stellt sich für Beschäftigte weniger die Frage, ob KI in Schule genutzt wird. Entscheidend ist vielmehr: Wofür darf sie eingesetzt werden, welche Daten dürfen verarbeitet werden – und wo bleibt die Verantwortung beim Menschen?
KI kann unterstützen – aber Verantwortung nicht übernehmen
Generative KI kann Beschäftigten Arbeit abnehmen. Lehrkräfte können Entwürfe für Unterrichtsmaterial erstellen, Texte differenzieren oder Aufgabenvarianten entwickeln. Auch bei Ideensammlungen, sprachlicher Überarbeitung oder der Strukturierung umfangreicher Informationen kann sie hilfreich sein.
Die Kultusministerkonferenz sieht darin ausdrücklich Chancen. KI könne Lehrkräfte bei Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts unterstützen und stärker individualisierte Lernangebote ermöglichen. Gleichzeitig fordert sie einen kritisch-reflektierten Umgang mit den Ergebnissen. KI soll pädagogische Entscheidungen unterstützen – nicht ersetzen.
Das ist gerade für Beschäftigte wichtig: Ein KI-System produziert keine gesicherten Tatsachen. Es erzeugt Antworten anhand statistischer Zusammenhänge. Diese können überzeugend formuliert und trotzdem falsch, unvollständig oder verzerrt sein. Wer KI beruflich einsetzt, muss deshalb das Ergebnis prüfen.
Neue Rechtsgrundlage im Berliner Schulgesetz
Seit dem 1. August 2026 enthält das Berliner Schulgesetz mit § 64e SchulG erstmals eine eigene Vorschrift zu Systemen Künstlicher Intelligenz. Die Schulaufsichtsbehörde kann Schulen ein KI-System für gesetzlich festgelegte Zwecke bereitstellen. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen darin sogar personenbezogene Daten verarbeitet werden. Das bedeutet allerdings keinen Freibrief für die Eingabe von Schüler*innen- oder Beschäftigtendaten.
Das Gesetz stellt dafür hohe Anforderungen. Personenbezogene Daten müssen für die jeweilige gesetzliche Aufgabe erforderlich sein. Das KI-System muss geschlossen betrieben werden, die eingegebenen Daten dürfen das zugrunde liegende KI-Modell nicht verändern und es müssen unter anderem Datenminimierung, Vertraulichkeit, Transparenz und Eingriffsmöglichkeiten gewährleistet sein.
Für die Praxis folgt daraus ein wichtiger Unterschied: Eine für den Schulbetrieb freigegebene KI-Anwendung ist nicht mit einem beliebigen öffentlich verfügbaren KI-Chatbot gleichzusetzen.
Datenschutz: Namen gehören nicht in einen Chatbot
Schulen arbeiten täglich mit besonders sensiblen Informationen: Namen, Leistungsständen, Förderbedarfen, familiären Verhältnissen, Fehlzeiten, Krankheiten oder sonderpädagogischen Informationen.
Neben der DSGVO gelten dafür insbesondere das Berliner Schulgesetz, die Schuldatenverordnung und die Digitale Lehr- und Lernmittel-Verordnung (DigLLV). Die DigLLV erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten in digitalen Systemen grundsätzlich nur, soweit sie für schulische Aufgaben erforderlich ist.
Deshalb sollte beispielsweise aus „Erstelle einen Förderplan für Max Mustermann aus der Klasse 5a. Er hat eine diagnostizierte …“ bei einem nicht ausdrücklich dafür zugelassenen externen KI-Dienst besser „Entwickle allgemeine Fördermöglichkeiten für einen Schüler der Jahrgangsstufe 5 mit folgenden Lernschwierigkeiten …“ werden.
Je weniger Rückschlüsse auf konkrete Personen möglich sind, desto besser. Die Berliner Handreichung zu ChatGPT weist ausdrücklich darauf hin, dass bei der Nutzung externer Dienste keine personenbezogenen Daten von Lernenden eingegeben werden sollen.
Seit 2026 existiert mit § 64e SchulG zwar eine weitergehende Rechtsgrundlage für das vom Land vorgesehene KI-System. Sie ist jedoch an die genannten technischen und organisatorischen Schutzbedingungen gebunden. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass personenbezogene Schuldaten nun beliebig in ChatGPT, Gemini, Copilot oder andere öffentliche KI-Dienste eingegeben werden dürfen.
AIS.chat: die Berliner Lösung für Schulen
Genau hier setzt AIS.chat an. Der Dienst steht Lehrkräften an öffentlichen Berliner Schulen über das Berliner Schulportal kostenfrei für dienstliche Zwecke zur Verfügung. Die Schulleitung muss ihn zuvor über VIDIS für die Schule freischalten.
AIS.chat kann unter anderem für Unterrichtsvorbereitung, Textanalyse, Materialerstellung und KI-Assistenten eingesetzt werden. Lehrkräfte können außerdem zeitlich begrenzte Lernszenarien und Dialogpartner erstellen und diese per Link oder QR-Code Schüler*innen zugänglich machen. Eigene Schüler*innenkonten beim Anbieter sind dafür nicht erforderlich.
Nach Angaben der Bildungsverwaltung werden die angebundenen Sprachmodelle auf Servern innerhalb der EU betrieben. Die bei AIS.chat anfallenden Daten werden nicht zum Training der Sprachmodelle verwendet. Gespeicherte Chats der Lehrkräfte werden nach 30 Tagen gelöscht; Schüler*innen-Chats werden beim Schließen des Tabs beziehungsweise nach Ablauf des bereitgestellten Szenarios gelöscht.
Für Beschäftigte ist noch etwas anderes interessant: Vor der ersten Nutzung muss ein Wissenstest absolviert werden. Das ist kein Zufall.
KI-Kompetenz ist inzwischen eine rechtliche Aufgabe
Artikel 4 der europäischen KI-Verordnung (AI Act) verpflichtet Betreiber von KI-Systemen dazu, Maßnahmen für ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz ihrer Beschäftigten zu ergreifen. Dabei müssen unter anderem Vorwissen, Ausbildung, Einsatzgebiet und die betroffenen Personengruppen berücksichtigt werden.
Auch das neue Berliner Schulgesetz geht in diese Richtung. § 64e Absatz 4 bestimmt, dass Nutzende vor dem Einsatz des bereitgestellten KI-Systems über Zweck, Funktionsweise und Datenverarbeitung aufgeklärt und regelmäßig geschult werden müssen.
Das ist ein wichtiger Punkt für Beschäftigte: Sicheren KI-Einsatz einfach vorauszusetzen und die Verantwortung anschließend einzelnen Lehrkräften oder anderen Beschäftigten zu überlassen, greift zu kurz. Wer KI dienstlich bereitstellt, muss auch für Information und Qualifizierung sorgen.
KI bei Noten und Leistungsbewertung: besondere Vorsicht
Eine KI kann innerhalb von Sekunden einen Aufsatz analysieren und Verbesserungsvorschläge liefern. Daraus folgt aber nicht, dass sie über die Note entscheiden kann. Nach § 67 SchulG unterrichten, erziehen, beurteilen und bewerten Lehrkräfte in eigener pädagogischer Verantwortung.
Auch die europäische KI-Verordnung behandelt Systeme, die Lernergebnisse beurteilen oder Bildungswege wesentlich beeinflussen, besonders sensibel. Der Grund ist nachvollziehbar: Eine Entscheidung über Leistungen kann den weiteren Bildungsweg eines Menschen erheblich beeinflussen.
KI kann einer Lehrkraft beispielsweise helfen, sprachliche Auffälligkeiten zu finden oder Rückmeldungsvorschläge zu formulieren. Die fachliche Prüfung, pädagogische Einordnung und Bewertung dürfen aber nicht einfach an einen Algorithmus delegiert werden.
Was gilt, wenn Schüler*innen KI benutzen?
Auch hier ist ein pauschales Verbot wenig hilfreich. Die Berliner Bildungsverwaltung unterscheidet danach, welche Leistung tatsächlich von der Schülerin oder dem Schüler erbracht wurde.
Wird gerade der kompetente Umgang mit KI verlangt, kann beispielsweise das Entwickeln geeigneter Prompts Teil der bewertbaren Leistung sein. Auch eine kritische Analyse eines KI-generierten Textes ist eine eigene Leistung. Anders sieht es aus, wenn ein vollständig von einer KI erzeugter Text ohne Kennzeichnung als eigene Arbeit ausgegeben wird. Die Berliner Empfehlungen bewerten dies als Täuschung. Bei teilweise KI-gestützten Arbeiten muss dagegen im Einzelfall geprüft werden, in welchem Umfang noch eine eigenständige geistige und sprachliche Leistung vorliegt.
Gerade deshalb sind klare Absprachen sinnvoll: Wann darf KI verwendet werden? Wofür? Wie muss ihre Nutzung kenntlich gemacht werden? Und welcher Teil muss selbstständig erbracht werden?
Vorsicht vor dem vermeintlichen „KI-Detektor“
Ein ungewöhnlich guter Text ist noch kein Beweis für unerlaubte KI-Nutzung. Die Berliner Empfehlungen raten bei einem begründeten Verdacht vielmehr dazu, mit Schüler*innen ins Gespräch zu gehen und beispielsweise durch fachliche Nachfragen festzustellen, ob Inhalte verstanden und tatsächlich selbst bearbeitet wurden. Das ist pädagogisch sinnvoller als eine vermeintlich eindeutige Prozentzahl eines KI-Erkennungsprogramms.
Auch Urheberrecht bleibt ein Thema
KI-generierte Inhalte sind nicht automatisch rechtlich unproblematisch. Ein Sprachmodell kann Formulierungen erzeugen, die bestehenden Werken ähneln; Bildgeneratoren werfen zusätzliche Fragen zu Vorlagen, Persönlichkeitsrechten und Veröffentlichung auf.
Die Berliner Bildungsverwaltung weist deshalb ausdrücklich darauf hin, dass bei einer Weiterverwendung KI-generierter Inhalte Urheberrechte Dritter betroffen sein können. Für Beschäftigte heißt das insbesondere: KI-Ergebnisse vor einer Veröffentlichung prüfen – fachlich ebenso wie rechtlich.
KI darf keine neue Form der Kontrolle werden
Für Beschäftigte gibt es noch eine weitere Dimension: KI-Systeme können Nutzungsdaten erzeugen. Bei digitalen Diensten stellt sich deshalb immer die Frage, ob daraus Rückschlüsse auf Verhalten oder Leistung von Beschäftigten gezogen werden können. Das Berliner Schulportal weist bei VIDIS darauf hin, dass angeschlossene Dienste vor ihrer Freischaltung geprüft und mit dem Hauptpersonalrat abgestimmt werden.
In den Unterlagen zu AIS.chat wird ausdrücklich festgehalten, dass keine technische Eignung zur Verhaltens- oder Leistungsüberwachung bestehen soll und Transparenz über die erfassten Nutzungsdaten gewährleistet sein muss. Als rechtliche Grundlage wird dabei auch das Berliner Personalvertretungsgesetz genannt. KI darf also nicht durch die Hintertür zum Instrument der Beschäftigtenkontrolle werden.
Was bedeutet all das für den Schulalltag?
- Freigegebene schulische Systeme bevorzugen. Für Berliner Lehrkräfte ist insbesondere AIS.chat vorgesehen.
- Personenbezogene Daten schützen. Bei externen KI-Angeboten Namen und identifizierende Informationen grundsätzlich nicht eingeben.
- Nur notwendige Daten verwenden. Auch in zugelassenen Systemen gilt Datenminimierung.
- Ergebnisse überprüfen. KI kann halluzinieren, diskriminierende Muster reproduzieren und Quellen erfinden.
- Bewertungsverantwortung nicht abgeben. Noten und pädagogische Entscheidungen bleiben Aufgabe der Beschäftigten.
- KI-Nutzung transparent machen. Für Unterricht und Leistungsbewertung sollten klare Regeln vereinbart werden.
- Urheber- und Persönlichkeitsrechte berücksichtigen.
- Qualifizierung einfordern und nutzen. KI-Kompetenz ist inzwischen ausdrücklich Teil des europäischen und Berliner Rechtsrahmens.
Zwischen Verbot und blindem Vertrauen
Die Entwicklung der vergangenen Jahre zeigt einen deutlichen Wandel. Noch 2023 und 2024 musste Berlin vor allem darauf reagieren, dass ChatGPT plötzlich in den Schulen vorhanden war. Seit 2026 gibt es mit AIS.chat und dem neuen § 64e SchulG einen wesentlich konkreteren Rahmen. Gleichzeitig bleiben einige ältere Berliner Empfehlungen aus dem Jahr 2024 online. Sie sind weiterhin hilfreich, müssen aber vor dem Hintergrund der neuen Rechtslage und der inzwischen verfügbaren Landeslösung gelesen werden.
Für Beschäftigte eröffnet KI Chancen auf Entlastung. Sie kann Routinearbeiten verkürzen, Materialien schneller anpassen und neue pädagogische Möglichkeiten eröffnen. Aber sie nimmt niemandem die professionelle Verantwortung ab. Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht: „Kann die KI das?“ Sondern: „Ist es fachlich sinnvoll, rechtlich zulässig und pädagogisch verantwortbar, sie dafür einzusetzen?“ Wenn diese drei Fragen mitgedacht werden, kann KI zu einem hilfreichen Werkzeug werden – statt zu einem zusätzlichen Risiko im ohnehin komplexen Schulalltag.
Transparenzhinweis: Dieser Artikel wurde auf Grundlage der folgenden Quellen mit Unterstützung von KI erstellt, anschließend redaktionell überarbeitet, geprüft und erweitert.
- Empfehlungen für den Umgang mit KI-Anwendungen am Beispiel von ChatGPT; SenBJF 2024.
- Ethische Leitlinien für Lehrkräfte über die Nutzung von KI und Daten für Lehr- und Lernzwecke; Europäische Kommission 2022.
- Handlungsempfehlung für die Bildungsverwaltung zum Umgang mit Künstlicher Intelligenz in schulischen Bildungsprozessen; KMK 2024.
- KI-Chatbot für die öffentlichen Schulen in Berlin startet: AIS.chat bietet zusätzliche Lernunterstützung; Pressemitteilung SenBJF vom 20.05.2026.
- Kurzinformation AIS.chat; SenBJF Mai 2026.
- Large Language Models und ihre Potenziale im Bildungssystem; Ständige Wissenschaftliche Kommission der KMK 2024.
- Schulgesetz für das Land Berlin, zuletzt geändert am 1. August 2026.
- Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Schulwesen
(Schuldatenverordnung – SchuldatenV) vom 7. August 2023.
- Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten beim Einsatz von digitalen Lehr- und Lernmitteln und sonstigen pädagogischen Zwecken dienenden digitalen Instrumenten (Digitale Lehr- und Lernmittel-Verordnung – DigLLV) vom 7. August 2023.
- Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz, (EU) 2024/1689 [Anmerkung der Redaktion: der so genannte AI Act].