Seit dem 1. Januar 2018 ist das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ein „sicherer Übermittlungsweg“ im Sinne von § 65a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Ab diesem Zeitpunkt ist auch das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 65a SGG.
Seit Januar 2018 sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach § 31a Absatz 6 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verpflichtet, Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen. Nach der Wiederinbetriebnahme des beA am 3. September 2018 hat das Sozialgericht Berlin für eine Übergangszeit davon absehen, den elektronischen Rechtsverkehr initiativ zu nutzen. Das Sozialgericht macht seit dem 14. Januar 2019 von der passiven Nutzungspflicht des beA Gebrauch und versendet regelmäßig alle Nachrichten an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über das beA. Zustellungen nimmt das Sozialgericht ebenfalls über das beA vor; gemäß § 174 Absatz 4 Satz 3 bis 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist in dem Fall das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) als strukturierter Datensatz über das beA zurückzusenden.
Das Sozialgericht Berlin begrüßt es, wenn darüber hinaus professionell Einreichende aktiv verfahrensbezogenen Schriftwechsel elektronisch über die dafür vorgesehenen Übertragungswege (beA, beBPo, EGVP, absenderauthentifizierte De-Mail) einreichen. Ab dem 1. Januar 2022 dürfen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach § 65d SGG Schriftsätze ausschließlich als elektronische Dokumente einreichen.