Ja. Zu diesem Zeitpunkt werden sich Änderungen in den rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs ergeben. Neben der Übermittlung durch EGVP ist es auch zulässig, Nachrichten über den Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos zu übermitteln, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt (so genannte absenderauthentifizierte De-Mail).
Für Bürgerinnen und Bürger, die weiterhin das EGVP nutzen wollen, ist von besonderer Bedeutung, dass ab dem 1. Januar 2018 alle Dokumente, die über das EGVP übersandt werden, einer qualifizierten elektronischen Signatur (siehe: Informationen für Bürger) bedürfen. Klagen, Verfahrensanträge und Schriftsätze können weiterhin nicht per E-Mail eingereicht werden.