Häufige Fragen zum ERV

Häufige Fragen von Bürgerinnen und Bürgern

1. Kann ich per E-Mail oder Messenger-Dienst mit dem Sozialgericht kommunizieren?

Nein. Klagen, Verfahrensanträge oder Schriftsätze in Gerichtsverfahren können per E-Mail nicht rechtswirksam eingereicht werden. Elektronische Dokumente dürfen ausschließlich an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Sozialgerichts übermittelt werden. Näheres finden Sie hier:

Informationen für Bürger zum ERV

2. Wie kann ich als Bürgerin oder Bürger mit dem Sozialgericht elektronisch kommunizieren?

Auch Bürgerinnen und Bürger können mit dem Sozialgericht elektronisch kommunizieren. Sie müssen hierfür jedoch über einen sog. sicheren Übermittlungsweg verfügen. Zur Verfügung stehen das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) und das „Mein Justizpostfach“ (MJP). Weitere Informationen, wie Sie ein solches Postfach einrichten und mit Gerichten darüber elektronisch kommunizieren können, erhalten Sie hier:

Justizportal des Bundes und der Länder: Elektronischer Rechtsverkehr für Bürgerinnen und Bürger

3. Kann ich als Bürgerin oder Bürger zukünftig überhaupt noch per Briefpost mit dem Sozialgericht kommunizieren?

Ja. Der verpflichtende elektronische Rechtsverkehr gilt nur für professionelle Beteiligte. Dies sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Behörden und ab dem 1. Januar 2026 weitere vor dem Sozialgericht vertretungsberechtigte Personen und Organisationen, wie z.B. Rentenberaterinnen und Rentenberater sowie Verbände. Sie als Bürgerin oder Bürger können weiterhin mit Briefpost oder per Fax mit dem Gericht kommunizieren. Dagegen können Sie nur unter bestimmten Voraussetzungen am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen (siehe Frage 2), die Sie, um keine Rechtsnachteile zu erleiden, unbedingt beachten müssen. Näheres finden Sie hier:

Informationen für Bürger zum ERV

Häufige Fragen von professionell Einreichenden

1. Muss ich Schriftsätze und Nachrichten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, wenn ich das beA nutze?

Nein. Da das beA als sicherer Übermittlungsweg im Sinne von § 65a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gilt, ist ab diesem Zeitpunkt bei dessen Nutzung eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) nicht erforderlich. Eine einfache elektronische Signatur, d. h. die Wiedergabe des Namens genügt. Die (freiwillige) Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist möglich. Dies gilt aber nur, wenn die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt selbst das Dokument über das beA als sicheren Übermittlungsweg versendet. Wenn hingegen eine andere berechtigte Person, z. B. aus dem Sekretariat, einen Schriftsatz als elektronisches Dokument versendet, muss das Dokument mit einer qeS versehen werden, da dann das beA nicht als sicherer Übermittlungsweg genutzt wird.

2. Muss ich bestimmte technische Erfordernisse beachten, wenn ich mit dem Sozialgericht über das beA kommuniziere?

Ja. Es ergeben sich diverse technische Anforderungen aus der ERVV und der 2. ERVB 2022.
Eine Zusammenfassung und ausführliche Erläuterungen finden Sie auf unserer Seite “Informationen für professionell Einreichende”

3. Wir sind mehrere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in einer Kanzlei (ohne eine Berufsausübungsgesellschaft zu sein), das beA ist jedoch anwaltsbezogen. Können wir als Kanzlei unter einem zentralen „beA-Postfach“ die Schriftätze erhalten?

Das beA ist grundsätzlich zwar personenbezogen, so dass jede Rechtsanwältin, jeder Rechtsanwalt über ein eigenes beA-Postfach verfügt. Sofern Sie mit mehreren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in einer Kanzlei tätig sind, haben Sie aber die Möglichkeit dem Sozialgericht mitzuteilen, ob die verfahrensbezogene Kommunikation über ein zentrales beA-Postfach (safe-ID) einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts der Kanzlei oder aber über das beA der bzw. des jeweils Bearbeitenden erfolgen soll. Dies wird in unserem Fachverfahren hinterlegt. Bitte wenden Sie sich per beA an das Team „proERV/eAkte“. Falls Sie dies nicht tun, wird grundsätzlich das besonderes elektronische Anwaltspostfach desjenigen Rechtsanwalts bzw. derjenigen Rechtsanwältin vom Sozialgericht adressiert, der bzw. die die Klage- oder Antragsschrift signiert hat.

4. Wir sind als Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in einer Berufsausübungsgesellschaft organisiert. An welches Postfach werden elektronische Nachrichten übermittelt?

Seit dem 1. August 2022 hat die Bundesrechtsanwaltskammer für jede Berufsausübungsgesellschaft ein (gesondertes) besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet. An dieses werden vom Sozialgericht Berlin Nachrichten übermittelt und Zustellungen vorgenommen. Eine Zustellung an das beA des jeweiligen Rechtsanwalts bzw. der jeweiligen Rechtsanwältin erfolgt nicht.

5. Ich kommuniziere mit dem Sozialgericht über das beA. Muss ich Vollmachten oder einen PKH-Antrag der Mandantschaft im Original einreichen (wegen der Unterschrift) oder reicht es aus, wenn das gescannte Original per beA übersandt wird?

Dies war in der Vergangenheit umstritten und eine Rechtsfrage, die von den in den Verfahren zuständigen Richterinnen und Richtern zu beantworten war. Seit dem 17. Juli 2024 bestimmt § 65a Abs. 3 S. 3 SGG: „Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung eines Beteiligten oder eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder die unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden.“ Umfang und Reichweite sowie Auslegung der Vorschrift kann die Gerichtsverwaltung allerdings nicht verbindlich regeln. Ggf. fragen Sie bitte im jeweiligen Verfahren nach.

6. Ich bin Rentenberaterin bzw. Rentenberater. Kann ich am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen?

Ja. Sie können bereits heute elektronische Nachrichten an das Sozialgericht übermitteln, indem Sie einen sicheren Übermittlungsweg, wie z.B. das elektronische Bürger- und Organisationspostfach, nutzen. Hinsichtlich der passiven Nutzung (Empfang von elektronischen Nachrichten) beachten Sie bitte, dass Sie bereits seit dem 1. Januar 2024 verpflichtet sind, einen sicheren Übermittlungsweg zu eröffnen (§ 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Näheres erfahren Sie hier:

Informationen für Bürger zum ERV

7. Ich bin Rentenberaterin bzw. Rentenberater. Bin ich zukünftig verpflichtet, am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen?

Ja. Seit dem 1. Januar 2024 sind Sie verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg zu eröffnen und auf diesem Weg Zustellungen entgegen zu nehmen (§ 173 As. 2 Nr. 1 ZPO; passive Nutzungspflicht) Ab dem 1. Januar 2026 werden Sie darüber hinaus nach § 65d Satz 2 SGG (in der ab dem 1. Januar 2026 gültigen Fassung) verpflichtet sein, mit dem Gericht ausschließlich elektronisch zu kommunizieren, also Schriftsätze einschließlich der Anlagen elektronisch zu übermitteln (aktive Nutzungspflicht).

Kontakt

Sozialgericht Berlin