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Ukraine
Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine und ehrenamtlich Helfende / Інформація для біженців з України і для волонтерів:
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Häufige Fragen zum ERV

Häufige Fragen von Bürgerinnen und Bürgern

1. Kann ich per E-Mail mit dem Sozialgericht kommunizieren?

Nein. Klagen, Verfahrensanträge oder Schriftsätze in Gerichtsverfahren können per E-Mail nicht rechtswirksam eingereicht werden. Elektronische Dokumente dürfen ausschließlich an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Sozialgerichts übermittelt werden. Näheres finden Sie hier:

Informationen für Bürger zum ERV(elektronischer Rechtsverkehr)

2. Kann ich als Bürgerin oder Bürger zukünftig überhaupt noch per Briefpost mit dem Sozialgericht kommunizieren?

Ja. Der verbindliche elektronische Rechtsverkehr gilt nur für professionelle Beteiligte. Dies sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Behörden. Sie als Bürgerin oder Bürger können weiterhin mit Briefpost oder per Fax mit dem Gericht kommunizieren. Dagegen können Sie nur unter bestimmten Voraussetzungen am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen, die Sie, um keine Rechtsnachteile zu erleiden, unbedingt beachten müssen. Näheres finden Sie hier:

Informationen für Bürger zum ERV(elektronischer Rechtsverkehr)

Häufige Fragen von professionell Einreichenden

1. Muss ich als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt damit rechnen, dass ich Zustellungen und andere Schriftsätze über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erhalte?

Ja. Seit dem 1. Januar 2018 besteht gemäß § 31 a Absatz 6 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) eine passive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Seit 2019 macht das Sozialgericht Berlin von der passiven Nutzungspflicht des beA Gebrauch und übermittelt Nachrichten regelmäßig an alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an deren beA. Zustellungen nimmt das Sozialgericht ebenfalls über das beA vor; gemäß § 173 Absatz 3der Zivilprozessordnung (ZPO) ist in dem Fall über das beA das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) zurückzusenden. Eine Anleitung, wie Sie ein elektronisches Empfangsbekenntnis mit dem beA abgeben können, finden Sie auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer – BRAK

2. Muss ich Schriftsätze und Nachrichten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, wenn ich das beA nutze?

Nein. Da das beA als sicherer Übermittlungsweg im Sinne von § 65a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gilt, ist ab diesem Zeitpunkt bei dessen Nutzung eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) nicht erforderlich. Eine einfache elektronische Signatur, d. h. die Wiedergabe des Namens genügt. Dies gilt aber nur, wenn die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt selbst das Dokument über das beA als sicheren Übermittlungsweg versendet. Wenn hingegen eine andere berechtigte Person, z. B. aus dem Sekretariat, einen Schriftsatz als elektronisches Dokument versendet, muss das Dokument mit einer qeS versehen werden, da dann das beA nicht als sicherer Übermittlungsweg genutzt wird. Es steht Ihnen jedoch frei, Schriftsätze (freiwillig) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

3. Muss ich bestimmte technische Erfordernisse beachten, wenn ich mit dem Sozialgericht über das beA kommuniziere?

Ja. Es ergeben sich diverse technische Anforderungen aus der ERVV und der 2. ERVB 2022.

Eine Zusammenfassung finden Sie auf unserer Seite “Informationen für professionell Einreichende” unter der Überschrift “Was ist zu beachten?”

Ausführlichere Erläuterungen finden Sie hier:

4. Wir sind mehrere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in einer Kanzlei, das beA ist jedoch anwaltsbezogen. Können wir als Kanzlei unter einem zentralen „beA-Postfach“ die Schriftätze erhalten?

Das beA ist grundsätzlich zwar personenbezogen, so dass jede Rechtsanwältin, jeder Rechtsanwalt über ein eigenes beA-Postfach verfügt. Sofern Sie mit mehreren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in einer Kanzlei tätig sind, haben Sie aber die Möglichkeit dem Sozialgericht mitzuteilen, ob die verfahrensbezogene Kommunikation über ein zentrales beA-Postfach (safe-ID) einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts der Kanzlei oder aber über das beA der bzw. des jeweils Bearbeitenden erfolgen soll. Dies wird in unserem Fachverfahren hinterlegt. Bitte wenden Sie sich per beA an das Team „proERV/eAkte“. Falls Sie dies nicht tun, wird grundsätzlich das besonderes elektronische Anwaltspostfach desjenigen Rechtsanwalts bzw. derjenigen Rechtsanwältin vom Sozialgericht adressiert, der bzw. die die Klage- oder Antragsschrift signiert hat.

5. Wir sind als Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in einer Berufsausübungsgesellschaft organisiert. An welches Postfach werden elektronische Nachrichten übermittelt?

Seit dem 1. August 2022 hat die Bundesrechtsanwaltskammer für jede Berufsausübungsgesellschaft ein (gesondertes) besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet. An dieses werden vom Sozialgericht Berlin Nachrichten übermittelt und Zustellungen vorgenommen.

6. Ich kommuniziere mit dem Sozialgericht über das beA/EGVP. Muss ich Vollmachten oder einen PKH-Antrag der Mandantschaft im Original einreichen (wegen der Unterschrift) oder reicht es aus, wenn das gescannte Original per beA/EGVP übersandt wird?

Dies ist eine Rechtsfrage, die von den in den Verfahren zuständigen Richterinnen und Richtern zu beantworten ist. Die Gerichtsverwaltung kann dies nicht verbindlich regeln. Bitte fragen Sie in den jeweiligen Verfahren nach, ob den Vorsitzenden die Übersendung des gescannten Originals per EGVP/beA ausreicht bzw. erörtern Sie in den Verfahren diese Rechtsfrage.

7. Ich bin Rentenberaterin bzw. Rentenberater. Kann ich am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen?

Ja. Sie können bereits heute elektronisch mit dem Sozialgericht kommunizieren, indem Sie einen sicheren Übermittlungsweg wie DE-Mail oder das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach nutzen. Näheres erfahren Sie hier:
Näheres erfahren Sie hier:

Informationen für Bürger zum ERV(elektronischer Rechtsverkehr)

8. Ich bin Rentenberaterin bzw. Rentenberater. Bin ich zukünftig verpflichtet, am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen?

Ja. Ab dem 1. Januar 2026 werden auch Rentenberaterinnen und Rentenberater nach § 65d Satz 2 SGG (in der ab dem 1. Januar 2026 gültigen Fassung) verpflichtet sein, mit dem Gericht ausschließlich elektronisch zu kommunizieren.