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Rat und Hilfe
Coronavirus: Einschränkungen beim Zugang zum Gerichtsgebäude
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus ist der Zutritt zum Gerichtsgebäude nach wie vor eingeschränkt.
Das Gerichtsgebäude darf grundsätzlich nur betreten werden zum Besuch der Rechtsantragstelle, zur (vorab vereinbarten) Akteneinsicht, zur Teilnahme an Verhandlungen (auch im Rahmen der Sitzungsöffentlichkeit, deren Kapazitäten eingeschränkt sind) sowie für Dienstleister.
Beim Betreten des Gerichtsgebäudes gelten aus Infektionsschutzgründen bestimmte Regeln, die sich für gerichtsfremde Personen aus der Betretensanordnung vom 22. Mai 2020 ergeben. Unter anderem besteht die Pflicht, während des Aufenthalts im Sozialgericht Berlin eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
Die Rechtsantragstelle ist werktäglich von 9.00 bis 13.00 Uhr geöffnet. Zur Abgabe von Postsendungen steht die Rechtsantragstelle nicht zur Verfügung. Postsendungen können in den Hausbriefkasten des Sozialgerichts Berlin rechts neben dem Eingang eingeworfen werden.
Die Geschäftsstellen kontaktieren Sie bei Bedarf bitte telefonisch.
Die Bibliothek ist für die Öffentlichkeit bis auf weiteres geschlossen.
Um Verständnis wird gebeten.
Helbig
Präsident des Sozialgerichts
Den vollständigen Text der Betretensanordnung finden Sie hier:
Anordnung zum Betreten des Gerichtsgebäudes des Sozialgerichts Berlin durch gerichtsfremde Personen, gültig ab dem 1. Juni 2020, in der Fassung vom 14.09.2020
Im Wege des mir obliegenden Hausrechts für das Sozialgericht Berlin wird als Maßnahme des Infektionsschutzes zur Vermeidung von möglichen Ansteckungen mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) und im Hinblick auf die geltende Pandemieplanung des Sozialgerichts Berlin mit Wirkung ab dem 1. Juni 2020 angeordnet:
Gerichtsfremden Personen ist im Wege der Einlasskontrolle durch den Justizwachtmeisterdienst der Zugang in das Gerichtsgebäude des Sozialgerichts Berlin zu verwehren, wenn diese erkennbare Anzeichen von Symptomen wie Heiserkeit, Halsschmerzen, Husten, Schnupfen, Fieber oder Atembeschwerden tragen oder über das Vorliegen dieser Symptome auf Nachfrage berichten.
Gerichtsfremde Personen sind alle Personen, die nicht in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis am Sozialgericht Berlin stehen, auch Organe der Rechtspflege mit Ausnahme ehrenamtlicher Richterinnen und Richter am Tag ihrer Heranziehung, auch Vertreter von Behörden und öffentlichen Körperschaften und privaten Vereinigungen, auch Bedienstete von Dienstleistern, Service- und Wartungsunternehmen. Sie haben das Interesse am Aufenthalt im Sozialgericht Berlin glaubhaft zu machen. Der Gerichtsöffentlichkeit wird Einlass nur gewährt, wenn und soweit eine öffentliche Verhandlung im Hause stattfindet oder andauert. Eine Besichtigung des Hauses, des Eingangsportales oder architektonisch besonders gestalteter Räumlichkeiten findet nicht statt.
Eine Fieberkontrolle kann im begründeten Verdachtsfall mittels eines kontaktlosen Fiebermessgerätes erfolgen, welches beim Einlassdienst vorgehalten wird.
Gerichtsfremde Personen und ehrenamtliche Richterinnen und Richter am Tag ihrer Heranziehung sind verpflichtet, während ihres Aufenthalts im Sozialgericht Berlin eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, die in eigener Verantwortung zu beschaffen ist. In begründeten Ausnahmefällen wird durch die Angehörigen der Justizwachtmeisterei im Eingangsbereich ein Einweg-Mund-Nase-Schutz zur Verfügung gestellt. Der Aufenthalt ist zeitlich auf das notwendige Maß zu beschränken. Zu anderen Personen ist jederzeit ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, dies gilt insbesondere auf Fluren und den Wartebereichen vor den Sitzungssälen. Sitzungspolizeiliche Anordnungen im Sitzungssaal bleiben d. Vorsitzenden vorbehalten. § 4 Berliner Covid-19-Infektionsschutzverordnung gilt entsprechend.
Sofern gerichtsfremden Personen der Zutritt zum Gerichtsgebäude verweigert wird, ist im Falle von zu Sitzungsterminen geladenen Personen unverzüglich d. Vorsitzende des Spruchkörpers und die entsprechende Serviceeinheit der Geschäftsstelle zu informieren.
Durch den Einlassdienst sind alle gerichtsfremden Personen darauf hinzuweisen, sich die Hände zu desinfizieren. Hierzu sind der Desinfektionsmittelspender im Eingangsbereich oder die in den Sanitärräumen vorhandenen Desinfektionsmittelspender zu nutzen.
Nach Erledigung des Anliegens ist das Haus sofort zu verlassen.
Diese Anordnung gilt bis auf Widerruf.
Helbig
Präsident des Sozialgerichts
22.5.2020
Hier finden Sie zusätzlich die Betretensanordnung als textidentisches, nicht barrierefreies Dokument:
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Größere Gruppen (z. B. Schulklassen) werden gebeten, ihren Besuch anzukündigen, da nicht jeder Sitzungssaal für größere Zuschauergruppen geeignet ist. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an die Verwaltung des Sozialgerichts:
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