Den vollständigen Text der Betretensanordnung finden Sie hier:
Anordnung zum Betreten des Gerichtsgebäudes des Sozialgerichts Berlin durch gerichtsfremde Personen vom 12.07.2021
Im Wege des dem Präsidenten des Sozialgerichts Berlin obliegenden Hausrechts für das Sozialgericht Berlin ordne ich als Maßnahme des Infektionsschutzes zur Vermeidung von möglichen Ansteckungen mit dem Corona-Virus (SARS-CoV-2) und im Hinblick auf die geltende Pandemieplanung des Sozialgerichts Berlin mit sofortiger Wirkung an:
Gerichtsfremden Personen ist im Wege der Einlasskontrolle durch den Justizwachtmeisterdienst der Zugang in das Gerichtsgebäude des Sozialgerichts Berlin zu verwehren, wenn diese erkennbare Anzeichen von Symptomen tragen oder über das Vorliegen dieser auf Nachfrage berichten (Heiserkeit, Halsschmerzen, Husten, Schnupfen, Fieber und/oder Atembeschwerden, Beeinträchtigungen des Geruchs- und/oder Geschmackssinnes).
Gerichtsfremde Personen sind alle Personen, die nicht in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis am Sozialgericht Berlin stehen, auch Organe der Rechtspflege mit Ausnahme ehrenamtlicher Richterinnen und Richter am Tag ihrer Heranziehung, auch Vertreter von Behörden und öffentlichen Körperschaften und privaten Vereinigungen, auch Bedienstete von Dienstleistern, Service- und Wartungsunternehmen. Sie haben das Interesse am Aufenthalt im Sozialgericht Berlin glaubhaft zu machen. Der Gerichtsöffentlichkeit wird Einlass nur gewährt, wenn und soweit eine öffentliche Verhandlung im Hause stattfindet oder andauert. Eine Besichtigung des Hauses, des Eingangsportales oder architektonisch besonders gestalteter Räumlichkeiten findet nicht statt.
Eine Fieberkontrolle kann im begründeten Verdachtsfall mittels eines kontaktlosen Fiebermessgerätes erfolgen, welches beim Einlassdienst vorgehalten wird.
Gerichtsfremde Personen und ehrenamtliche Richterinnen und Richter am Tag ihrer Heranziehung sind verpflichtet, während ihres Aufenthalts im Sozialgericht Berlin eine FFP-2-Maske ohne Ausatemventil, mindestens eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, die in eigener Verantwortung zu beschaffen ist. In begründeten Ausnahmefällen (z.B. gerichtlich angeordneter Termin) kann durch die Angehörigen des Justizwachtmeisterdienstes im Eingangsbereich eine medizinische Gesichtsmaske zur Verfügung gestellt. Der Aufenthalt ist zeitlich auf das notwendige Maß zu beschränken. Zu anderen Personen ist jederzeit ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, dies gilt insbesondere auf Fluren und den Wartebereichen vor den Sitzungssälen. Sitzungspolizeiliche Anordnungen im Sitzungssaal bleiben d. Vorsitzenden vorbehalten. Die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske bzw. einer medizinischen Gesichtsmaske gilt nicht für Personen, die
ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine FFP-2-Maske bzw. keine medizinische Gesichtsmaske tragen können; die Angehörigen des Justizmeisterdienstes sind berechtigt, zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen dieser Ausnahme die Bescheinigung im Original einzusehen. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske bzw. einer FFP-2-Maske gilt ferner nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr hinsichtlich der FFP-2 Masken, wobei stattdessen medizinische Gesichtsmasken zu tragen sind sowie für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.
Sofern gerichtsfremden Personen der Zutritt zum Gerichtsgebäude verweigert wird, ist im Falle von zu Sitzungsterminen geladenen Personen unverzüglich d. Vorsitzende des Spruchkörpers und die entsprechende Serviceeinheit der Geschäftsstelle zu informieren.
Durch den Einlassdienst sind alle gerichtsfremden Personen darauf hinzuweisen, sich die Hände zu desinfizieren. Hierzu ist der Desinfektionsmittelspender im Eingangsbereich zu nutzen oder die in den Sanitärräumen vorhandenen Desinfektionsmittelspender.
Nach Erledigung des Anliegens ist das Haus sofort zu verlassen.
Diese Anordnung gilt bis auf Widerruf.
Helbig
Präsident des Sozialgerichts