Ehrenamtliche Richterinnen und Richter

stilistische Darstellung von zwei Tischen mit Richtern

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind wichtig

Herzlichen Dank, dass Sie sich für eine Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin bzw. ehrenamtlicher Richter am Berliner Sozialgericht interessieren. Ehrenamtliche Richterinnen und Richter haben beim Sozialgericht eine wichtige Funktion: In jeder mündlichen Verhandlung wirken zwei ehrenamtliche Richterinnen/Richter als Beisitzer mit. Sie unterstützen mit ihrer Sachkunde und Lebenserfahrung die Kammervorsitzenden. Wird ein Verfahren durch Urteil entschieden, sind die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter an der Entscheidung gleichberechtigt beteiligt.

Wer kann ehrenamtliche Richterin bzw. ehrenamtlicher Richter werden?

Ehrenamtliche Richterin und ehrenamtlicher Richter beim Sozialgericht können Deutsche werden, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und nicht von Gesetzes wegen vom Amt ausgeschlossen sind. Sie müssen zudem von einer vorschlagsberechtigen Stelle zur Berufung vorgeschlagen werden. Je nach Sachgebiet, in dem sie eingesetzt werden, gehören die ehrenamtlichen Richterinnen/Richter bestimmten Personengruppen an; unter anderem werden sie aus dem Kreis der Versicherten, dem Kreis der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und dem Kreis der mit der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen aufgestellt.

Wo kann man sich bewerben?

Eine Bewerbung beim Sozialgericht ist nicht möglich. Ehrenamtliche Richterinnen und Richter werden vielmehr von Organisationen vorgeschlagen. Auf deren Vorschläge hat das Sozialgericht keinen Einfluss. Bei Interesse sollten Sie sich an die für die einzelnen Kreise vorschlagsberechtigten Stellen wenden. Hierzu gehören neben vielen anderen das Landesamt für Gesundheit und Soziales sowie Verbände und Vereinigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern oder behinderten Menschen.

Wie lange dauert eine Amtszeit?

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter werden für fünf Jahre berufen. Eine erneute Berufung ist möglich, sofern sie weiterhin von der vorschlagsberechtigten Stelle vorgeschlagen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können ehrenamtliche Richterinnen und Richter vorzeitig aus dem Amt entlassen werden, etwa wenn sie schwerwiegend erkranken und einen Antrag auf Entlassung stellen.

Welche Rechte haben ehrenamtliche Richterinnen und Richter?

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter haben die gleichen Rechte wie Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Sie sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen; dies garantiert Artikel 97 des Grundgesetzes. Ehrenamtliche Richterinnen und Richter wirken in der mündlichen Verhandlung mit. Sie fällen Urteile nach geheimer Beratung der Kammer. Bei der Abstimmung haben sie das gleiche Stimmrecht wie Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Ehrenamtliche Richterinnen und Richter dürfen bei ihrer Tätigkeit nicht behindert und wegen der Übernahme oder Ausübung ihres Amtes nicht benachteiligt werden.

Die ehrenamtliche Tätigkeit wird nicht vergütet. Ehrenamtliche Richterinnen und Richter erhalten aber eine Entschädigung für notwendige Fahrkosten, Zeitaufwand und Verdienstausfall nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG).

Welche Pflichten haben ehrenamtliche Richterinnen und Richter?

Zu den Pflichten der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter gehört es, ihr Amt anzutreten, zu den Verhandlungen pünktlich zu erscheinen und sich an der Beratung und Abstimmung zu beteiligen. Besonders wichtig ist die Beachtung des Beratungsgeheimnisses: Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen nach Außen Stillschweigen über den Inhalt der Beratungen und Abstimmungen wahren!

Kann eine ehrenamtliche Richterin bzw. ein ehrenamtlicher Richter nicht zur Sitzung erscheinen, ist das Gericht umgehend unter Mitteilung des Entschuldigungsgrundes hierüber zu informieren.

Wie verarbeitet das Sozialgericht die personenbezogenen Daten von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern?

Das Sozialgericht Berlin verarbeitet personenbezogene Daten von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern, soweit dies zur Berufung, Heranziehung sowie Verwaltung der Angelegenheiten der ehrenamtlichen Richter nach den §§ 3, 12 bis 23 des Sozialgerichtsgesetzes und dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz erforderlich ist. Die Verarbeitung kann auch besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutz-Grundverordnung – EU-DSGVO) sowie die Übermittlung personenbezogener Daten an dritte Stellen umfassen.

Für Akten betreffend die Angelegenheiten der ehrenamtlichen Richter und das Kontrollre-gister über die Heranziehung gilt gemäß Abschnitt II Buchstabe A Nr. 4 und Buchstabe B Nr. 5 c) der Schriftgutaufbewahrungsverordnung für die Fachgerichtsbarkeiten des Landes Berlin eine Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der Weglegung folgenden Jahr.

Betroffenen Personen stehen neben den Rechten nach dem Informationsfreiheitsgesetz folgende Rechte nach Maßgabe der EU-DSGVO(EU-Datenschutz-Grundverordnung) zu:

  • Recht auf Auskunft (Artikel 15 EU-DSGVO)
  • Recht auf Berichtigung (Artikel 16 EU-DSGVO)
  • Recht auf Löschung (Artikel 17 EU-DSGVO)
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 EU-DSGVO)
  • Recht auf Datenübertragbarkeit (Artikel 20 EU-DSGVO)
  • Widerspruchsrecht (Artikel 21 EU-DSGVO)

Die Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten des Sozialgerichts Berlin lauten:

Der Präsident des Sozialgerichts Berlin
– Datenschutz –
Invalidenstraße 52
10557 Berlin

Zuständige Aufsichtsbehörde für Beschwerden in Bezug auf Datenverarbeitungsvorgänge im nicht-justiziellen Bereich ist die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Friedrichstraße 219, 10969 Berlin.

Der Ausschuss der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter

Der Ausschuss wird von den an das Sozialgericht Berlin berufenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Der Ausschuss repräsentiert die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter gegenüber der Gerichtsverwaltung. Er ist insbesondere vor der Geschäftsverteilung zu hören.

Mitglieder des amtierenden Ausschusses sind:

  • Herr Dr. Michael Frey für den Kreis der Versicherten
  • Frau Juliane Bonde für den Kreis der Arbeitgeber
  • Frau Regina Kühne für den Kreis der Versorgungsberechtigten oder behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IX)
  • Herr Torsten Bogadtke für den Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen
  • Herr Dr. Roland Urban für den Kreis der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten
  • Frau Carola Heidenreich für den Kreis der Krankenkassen
  • Frau Stephanie Gröschke für den Kreis der Kreise und kreisfreien Städte

Als ehrenamtliche Richterin bzw. ehrenamtlicher Richter können Sie Anfragen oder Anregungen schriftlich an den Ausschuss der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Sozialgericht Berlin, über den Präsidenten des Sozialgerichts Berlin, richten.

Gesetzliche Regelungen

Gesetzliche Regelungen zu den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern finden Sie in den §§ 3 und 12 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Forschungsbericht

Das Zentrum für Sozialforschung Halle e. V. an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat 2018 Ergebnisse einer repräsentativen Befragung unter Beteiligung der Berliner Ehrenamtlichen Richterinnen und Richter im Rahmen einer Studie veröffentlicht. Gelangen Sie hier zum Forschungsbericht des Zentrums für Sozialforschung Halle e. V.. Alternativ ist eine Broschüre mit der Studie in der Bibliothek des Sozialgerichts Berlin hinterlegt.
Eine weitere wissenschaftliche Untersuchung befasst sich mit den Folgen der Pandemie, siehe der Abschlussbericht Arbeits-und Sozialgerichte und Sozialverwaltung in der Pandemie