Allgemeine Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr

Bitte beachten Sie: Die Einreichung elektronischer Dokumente ist nur rechtswirksam, wenn die unten genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Einreichung von Klagen, Verfahrensanträgen und Schriftsätzen mittels einfacher E-Mail ist nicht möglich!

Klagen, Verfahrensanträge oder Schriftsätze dürfen ausschließlich an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Sozialgerichts Berlin übermittelt werden. Dieses erreichen Sie über die sicheren Übermittlungswege im Sinne von § 65a Absatz 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Das sind (derzeit):

  • die (absenderauthentifizierte) DE-Mail (Nr. 1); Hinweis: Ab dem 1. Dezember 2024 wird das Sozialgericht (wie alle Gerichte und Staatsanwaltschaften) wegen einer Einstellung des Dienstes durch den Betreiber zunächst nicht mehr per De-Mail im elektronischen Rechtsverkehr erreichbar sein. Bitte weichen Sie ggf. auf andere sichere Übermittlungswege aus.
  • das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) (Nr. 2),
  • das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) (Nr. 3),
  • der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts (Nr. 4, so genanntes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO),
  • der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts (Nr. 5, Nutzerkonto nach dem OZG), dies ist das „Mein Justizpostfach“ (MJP), das derzeit im erweiterten Pilotbetrieb insbesondere Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung steht. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministerium des Innern und für Heimat zum Justizpostfach.
  • sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind (Nr. 6). Dies sind derzeit das besondere elektronische Notarpostfach (beN, § 78n BNotO) und das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt, § 86d und StBerG).