Was ist bei den elektronischen Dokumenten zu beachten?

Dateifreigabesymbol

Für die Übermittlung von Dokumenten ist folgendes zu beachten:

  • Das elektronische Dokument ist in druckbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln (zu den zulässigen Versionen des Dateiformats PDF vergleiche Ziff. 1 Abs. 2. ERVB 2022). Es sollen insbesondere nicht Java-Script und andere Skripte eingebunden werden. Zulässig ist das Einbinden von Inline-Signaturen und Transfervermerken.
  • Die maximale Länge des Dateinamens einschließlich der Dateiendung beträgt 90 Zeichen. Dateinamen bestehen ausschließlich aus Buchstaben des deutschen Alphabetes einschließlich der Umlaute ä, ö, ü und ß, Ziffern, den Zeichen “Unterstrich” und “Minus”, Punkten, wenn sie den Dateinamen von Dateiendungen trennen, und einer logischen Nummerierung, wenn mehrere Dateien übermittelt werden (Ziff. 6 2. ERVB 2025).Leerzeichen sind im Dateinamen nicht erlaubt.
  • Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF (Version 6) übermittelt werden.
  • Jede Nachricht (einschließlich aller Anhänge) darf derzeit den Umfang von 1000 Dateien bzw. ein Gesamtvolumen von 200 Megabyte (MB) nicht überschreiten.
  • Wird glaubhaft gemacht, dass die Höchstgrenzen für die Anzahl der Dateien oder das Gesamtvolumen einer Nachricht nicht eingehalten werden kann, kann die Nachricht auf CD-ROM oder DVD eingereicht werden.
  • Soweit möglich, soll ein strukturierter XML-Datensatz nach den Vorgaben des X-Justiz-Datensatzes beigefügt werden.
  • Für jedes gerichtliche Verfahren muss eine eigene Nachricht verwendet werden.
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Elektronischer Rechtsverkehr (ERV) und elektronische Aktenführung

Tablet in Benutzung

Elektronischer Zugang zu den Berliner Gerichten und Staatsanwaltschaften

IT Fachkraft arbeitet am PC

Elektronische Aktenführung beim Arbeitsgericht Berlin und dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Arbeitsgericht Berlin

Sprechzeiten: 09:00 bis 13:00 Uhr