Güterichterverfahren

Die Verweisung vor eine Güterrichterin oder einen Güterichter (§ 54 Abs. 6, ArbGG), die auch im Berufungsverfahren möglich ist (§ 64 Abs. 7 ArbGG), bietet den Prozessparteien die Möglichkeit, ihren Rechtsstreit einvernehmlich zu beenden.

Die Güterichterin oder der Güterichter kann hierbei alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. In der Mediation entwickeln die Parteien selbst unter Anleitung einer besonders geschulten Richterin oder eines besonders geschulten Richters und ggf. mit Unterstützung ihrer Prozessbevollmächtigten die ihren Interessen am besten entsprechende Lösung ihres Konflikts.

Eine Verhandlung, die deutlich länger als eine Gerichtsverhandlung dauern kann, ist nicht öffentlich und findet in einer formlosen Atmosphäre statt. Die Beteiligten sitzen mit der Güterrichterin oder dem Güterichter an einem Tisch; es werden keine Roben getragen. Die Güterichterin oder der Güterichter sorgt durch neutrale Vermittlung für einen ausgewogenen Gesprächsverlauf, Prozessbevollmächtigte stehen ihren Parteien beratend zur Seite.

Die Güterichterin oder der Güterichter kann nicht in der Sache entscheiden. Sie oder er darf auch den Streitrichterinnen oder Streitrichtern keine Information über den Verlauf der Verhandlung zukommen lassen. Vertraulichkeit ist für alle Beteiligten eine wichtige Voraussetzung für die Verhandlung.

Durch das Güterichterverfahren entstehen keine zusätzlichen Gerichtsgebühren.

Ist die Verhandlung erfolgreich, endet sie mit einer schriftlichen Vereinbarung, die auch als gerichtlicher Vergleich protokolliert werden kann. Das gerichtliche Verfahren wird damit abgeschlossen. Führt das Güterichterverfahren nicht zu einer Einigung, wird das Ausgangsverfahren vor den streitentscheidenden Richterinnen und Richtern weitergeführt.

Das Güterichterverfahren bietet insbesondere folgende Vorteile:

  • Es herrscht eine gelockerte, von den Formalitäten des Gerichtsverfahrens befreite Gesprächsatmosphäre.
  • Die Vertraulichkeit des Verfahrens ermöglicht eine offene Kommunikation.
  • Ablauf und Dauer der Verhandlung bestimmen die Beteiligten weitgehend selbst.
  • Die Parteien haben die Möglichkeit, in einem erweiterten zeitlichen Rahmen eine Einigung zu finden.
  • Störungen in der persönlichen Beziehung zwischen den Parteien können bereinigt werden.
  • Die Parteien selbst bestimmen das ihren Interessen am besten entsprechende Ergebnis.
  • Es können Vereinbarungen getroffen werden, die über den Gegenstand des Prozesses hinausgehen, z. B. die künftige Beziehung regeln.
  • Güterichterinnen oder Güterichter und Prozessbevollmächtigte sorgen für einen gerechten Ablauf des Verfahrens.
  • Der Streit kann in einem frühen Stadium unter Vermeidung zeitaufwändiger und teurer Beweisaufnahmen beigelegt werden.
  • In der Regel schafft die Einigung zwischen den Parteien nachhaltig Rechtsfrieden, kann notfalls aber auch zwangsweise durchgesetzt werden.
  • Die Belastung und weitere Verhärtung der Fronten durch einen u. U. langwierigen Prozess wird vermieden.