Ehrenamtliche Richterinnen und Richter

Die Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter sind u.a.

beim Arbeitsgericht
- Lebensalter mind. 25 Jahre
- Tätigkeit als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
- Wahlrecht zum Deutschen Bundestag
- Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter

beim Landesarbeitsgericht
- Lebensalter mindestens 30 Jahre
- fünf Jahre ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter beim Arbeitsgericht

Die Berufung für das Arbeitsgericht erfolgt durch die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales auf Vorschlag der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände. Vorschlagsberechtigte Verbände und Gewerkschaften werden auf der Seite der o.g. Senatsverwaltung regelmäßig aktualisiert.

Die Berufung für das Landesarbeitsgericht erfolgt durch den Präsidenten.

Für Rückfragen steht Ihnen das Sekretariat des Präsidenten unter der Postanschrift:

Der Präsident Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin oder
unter der Telefonnummer (030) 90 171 – 307 oder unter der E-Mail-Anschrift vorzimmer@larbg.berlin.de zur Verfügung.

Die Voraussetzungen für die Berufung ergeben sich im Einzelnen für das Arbeitsgericht aus
§§ 20 – 23 ArbGG; für das Landesarbeitsgericht aus § 37 ArbGG.

Weiterführende Informationen erhalten Sie unter der Rubrik Wir über uns.