Ehrenamtliche Richterinnen und Richter

Aufgaben

  • Teilnahme an den Kammerverhandlungen
  • Mitwirkung bei den Entscheidungen der Kammer mit den gleichen Rechten wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter.

Den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern kommt in der Arbeitsgerichtsbarkeit eine besondere Bedeutung zu. Sie sind ebenso wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter unabhängig und keinen Weisungen unterworfen, ihnen dürfen keine Nachteile aus ihrer Tätigkeit bei dem Gericht entstehen.

Durch die Beteiligung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter soll in besonderem Maße gewährleistet werden, dass die Entscheidungen der Arbeitsgerichte praxisnah erfolgen. Das Wissen der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter um die Arbeitsabläufe in der Praxis, die besonderen Gegebenheiten in den einzelnen Wirtschaftszweigen und die Probleme der wirtschaftlichen Entwicklung können für die Rechtsfindung von erheblicher Bedeutung sein. Auch soll die Beteiligung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zu einer Erhöhung der Akzeptanz der gerichtlichen Entscheidungen beitragen.

In der Verhandlung haben die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter die gleichen Rechte wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter, die die Verhandlung leiten. Sie können Fragen stellen, in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden das Wort ergreifen und sind in der Beratung und Abstimmung völlig gleichberechtigt mit der oder dem Vorsitzenden; können sie oder ihn auch überstimmen. Durch die Beteiligung von je einer Arbeitgeberbeisitzerin oder einem Arbeitgeberbeisitzer und einer Arbeitnehmerbeisitzerin oder einem Arbeitnehmerbeisitzer in den Verhandlungen soll sichergestellt werden, dass sich jede Seite im Verfahren ausreichend repräsentiert fühlt.

Voraussetzungen für die Berufung

Die Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter sind u.a.

beim Arbeitsgericht
- Lebensalter mind. 25 Jahre
- Tätigkeit als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
- Wahlrecht zum Deutschen Bundestag
- Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter

beim Landesarbeitsgericht
- Lebensalter mindestens 30 Jahre
- fünf Jahre ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter beim Arbeitsgericht

Die Berufung für das Arbeitsgericht erfolgt durch die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales auf Vorschlag der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände. Vorschlagsberechtigte Verbände und Gewerkschaften werden auf der Seite der o.g. Senatsverwaltung regelmäßig aktualisiert.

Die Berufung für das Landesarbeitsgericht erfolgt durch den Präsidenten.

Für Rückfragen steht Ihnen das Sekretariat des Präsidenten unter der Postanschrift:

Der Präsident Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin oder
unter der Telefonnummer (030) 90 171 – 307 oder unter der E-Mail-Anschrift vorzimmer@larbg.berlin.de zur Verfügung.

Die Voraussetzungen für die Berufung ergeben sich im Einzelnen für das Arbeitsgericht aus
§§ 20 – 23 ArbGG; für das Landesarbeitsgericht aus § 37 ArbGG.

Amtszeit

Die Amtszeit der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf dieser Frist ist die Wiederberufung möglich.

Die Amtszeit der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter endet gemäß §§ 24, 27 ArbGG durch Ablauf der Amtsperiode, mit Beginn der Amtszeit in einem höheren Rechtszug, durch Amtsentbindung wegen Fehlens oder Wegfalls einer Berufungsvoraussetzung, durch Amtsniederlegung aus persönlichen Gründen, durch Amtsenthebung wegen grober Amtspflichtverletzung. Über Amtsentbindungen und Amtsenthebungen entscheidet das Landesarbeitsgericht.

Interessenvertretung

  • Ausschuss der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Arbeitsgericht (§ 29 ArbGG)
  • Ausschuss der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Landesarbeitsgericht (§ 38 ArbGG)

Für das Arbeitsgericht und für das Landesarbeitsgericht besteht jeweils eine Vertretung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, der Ausschuss gemäß § 29 bzw. § 38 ArbGG.

Der Ausschuss besteht aus mindestens je drei ehrenamtlichen Richterinnen oder ehrenamtlichen Richtern aus Kreisen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die von den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern in getrennter Wahl gewählt werden. Er tagt unter der Leitung der Präsidentin bzw. des Präsidenten des jeweiligen Gerichts.

Der Ausschuss ist u. a. vor der Bildung von Kammern, vor der jährlichen Geschäftsverteilung und vor der Verteilung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter auf die Kammern zu hören und kann Wünsche der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter an die Gerichtsleitung oder die Dienstaufsicht übermitteln.

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner

Haben Sie Fragen zum konkreten Geschäftsablauf (zum Beispiel: Ladung zur Sitzung, Urlaub, Krankheit), wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle der Kammer, der Sie angehören. Die Apparatnummer können Sie der Kammerliste entnehmen.

Haben Sie Fragen zu Ihrem Status als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter (zum Beispiel: Wegzug aus Berlin, Wechsel von Arbeitnehmer- zu Arbeitgeberfunktion), wenden Sie sich bitte an die Präsidentin des Arbeitsgerichts (Sekretariat (030) 90171-407).

Weitere Informationen

Für weitere Informationen zur Bewerbung wird auf die Unterseite der Rubrik Karriere verwiesen.