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Die Berliner Arbeitsgerichtsbarkeit hat den elektronischen Zugang zum Arbeitsgericht Berlin und zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eröffnet. Beteiligte können bei beiden Gerichten Dokumente, insbesondere Schriftsätze, auch elektronisch einreichen.
Beide Gerichte haben hierfür jeweils elektronische Postfächer eingerichtet, die unter den folgenden SAFE-ID (elektronische Postfachadressen) erreicht werden können:
• Arbeitsgericht Berlin:
• Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg:
Elektronische Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Sichere Übermittlungswege sind
Rechtsgrundlage ist § 46c Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).
Die Einzelheiten der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sind in der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach Elektronischer Rechtsverkehr Verordnung bestimmt.
Weitere technische Anforderungen an die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente sowie die Höchstgrenze der Anzahl der Anhänge, das zulässige Volumen bei elektronischen Nachrichten und an qualifizierte elektronische Signaturen hat die Bundesregierung in der “Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2025” (ERVB 2025) bekanntgemacht.
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