Das Arbeitsgericht Berlin hat heute den Antrag der Unionhilfswerk Sozialeinrichtungen gGmbH zurückgewiesen, mit dem zwei Betriebsratsmitgliedern im Wege der einstweiligen Verfügung bis zur Entscheidung über einen Ausschlussantrag die Ausübung ihres Betriebsratsamtes vorläufig untersagt werden sollte.
Beim Unionhilfswerk gilt eine Betriebsvereinbarung „Vergütung“, die das Unionhilfswerk anpassen und unter anderem um eine Vergütungsgruppe „H Kita“ ergänzen möchte. Der Betriebsrat hat sich nicht bereit erklärt, an entsprechenden Verhandlungen teilzunehmen.
Das Unionhilfswerk hat der Betriebsratsvorsitzenden und ihrer Stellvertreterin unter anderem vorgeworfen, sich gegenüber der Belegschaft wahrheitswidrig über das Ergebnis einer Rechtsberatung durch den Rechtsanwalt des Betriebsrates geäußert zu haben. Sie hätten mitgeteilt, der Betriebsrat sei für Verhandlungen über die Änderung der Betriebsvereinbarung insgesamt nicht zuständig. Darin sei eine grobe Verletzung der Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zu sehen. Hintergrund sei, dass die beiden Betriebsratsmitglieder für den Abschluss eines Entgelttarifvertrages eintreten würden.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, dass keine ausreichenden Tatsachen für die Annahme einer groben Pflichtverletzung vorliegen würden. Jedenfalls sei kein besonderes Eilbedürfnis zu erkennen.
Gestern am 28.10.2026 hat das Arbeitsgericht in einem weiteren Verfahren den Antrag des Unionhilfswerks auf Einsetzung einer Einigungsstelle über die Anpassung der Betriebsvereinbarung „Vergütung“ zurückgewiesen. Die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig, da die Betriebsvereinbarung ungekündigt bestehe. Eine abschließend regelnde Betriebsvereinbarung sperre im Zeitraum ihrer Geltung die Zuständigkeit einer Einigungsstelle zum selben Thema.
Gegen die Beschlüsse kann vom Unionhilfswerk jeweils Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 28.10.2026, Aktenzeichen 43 BV 17962/26 sowie
Beschluss vom 29.10.2026, Aktenzeichen 36 BVGa 17914/26