Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 14.10.2026 ganztägig über die Berufung der Gewerkschaft ver.di gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin zum Umfang des Notdienstes bei Warnstreiks (PM Nr. 29/26 vom 03.09.2026) verhandelt. Die Tarifvertragsparteien haben einen Teilvergleich unter anderem zu Vertretungsregelungen zwischen bestimmten Stationen während des anstehenden Streiks vom 15. bis 17.10.2026 erzielt. Im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht die erstinstanzliche Entscheidung zum Umfang des Notdienstplans für 15 Bereiche der Charité an drei Standorten weitgehend bestätigt und die Vertretungsregelungen auch für die Zukunft angeordnet. Für etwaige Verlängerungen oder Fortsetzungen des vom 15. bis 17.10.2026 anstehenden Streiks gelten die Regelungen zeitlich befristet bis zum 15.01.2027 weiter.
Die Charité und ver.di verhandeln über den Neuabschluss des Tarifvertrages Gesundheitsberufe Charité, den die Charité zuletzt zum 31.08.2026 gekündigt hat. Anlässlich eines für den 15. bis 17.10.2026 angekündigten Warnstreiks hat ver.di unter Hinweis auf das grundgesetzlich geschützte Streikrecht eine Reduzierung des mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil vom 02.09.2026 festgelegten Notdienstplans beantragt.
Auch das Landesarbeitsgericht sah den Umfang des von der Charité beantragten Notdienstes weit überwiegend als geboten und notwendig an, um die medizinische Versorgung sicherzustellen. Es hat die im erstinstanzlich festgelegten Notdienst genannte Zahl der während des Streiks tätigen Mitarbeitenden lediglich in einzelnen Bereichen, unter anderem der Radiologie und der Onkologie, geringfügig herabgesetzt. Die im Teilvergleich vereinbarten Vertretungsregelungen während des anstehenden Streiks hat das Gericht auch für etwaige Verlängerungen oder Fortsetzungen des Streiks festgelegt. Die zeitliche Wirkung des gerichtlich festgelegten Notdienstes nebst Vertretungsregelungen hat das Gericht bis zum 15.01.2027 befristet. Aufgrund der zwischenzeitlich durchgeführten und zu erwartenden Warnstreiks sei mit zusätzlichen Informationen und Erfahrungswerten hinsichtlich der Erforderlichkeit des Umfangs des Notdienstplans zu rechnen. Deshalb sei eine zeitlich darüber hinausgehende Festlegung des Notdienstes nicht sachgerecht.
Dem Antrag von ver.di auf Festlegung eines Notdienstes, der sich nach der jeweiligen konkreten Bettenauslastung in den einzelnen Bereichen richtet, ist das Gericht nicht gefolgt. Aufgrund des fehlenden zeitlichen Vorlaufs angesichts des unmittelbar bevorstehenden Streiks sei eine derartige Umstellung des Notdienstplans nicht umsetzbar.
Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist kein Rechtsmittel gegeben.
Aktenzeichen 8 GLa 940/26