Das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin (VZB) hat gegen seinen ehemaligen Direktor eine Klage auf Schadensersatz vor dem Arbeitsgericht Berlin erhoben. Vorausgegangen war die fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung des Direktors. Das VZB hatte ihm vorgeworfen, er habe seine Position zur eigenen Bereicherung und zum erheblichen finanziellen Schaden des VZB missbraucht. Das Arbeitsgericht Berlin hat die außerordentliche Kündigung aus formalen Gründen für unwirksam erachtet und die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung bestätigt (PM Nr. 05/26 vom 03.02.2026). Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (12 SLa 313/26) eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist.
Mit der vorliegenden Klage verlangt das VZB von dem Direktor Schadensersatz im Umfang von etwa 50 Mio. EUR. Die bei dem Arbeitsgericht Berlin erhobene Klage war zuletzt zur Verhandlung im Gütetermin auf Freitag, den 10.07.2026, 12:40 Uhr, terminiert.
Diesen Termin hat das Arbeitsgericht am heutigen Tag aufgehoben, nachdem das VZB selbst am Vortag den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten als unzulässig gerügt und die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Berlin II beantragt hat. Im Hinblick darauf soll vorab über die Frage des zuständigen Gerichts und des zulässigen Rechtswegs entschieden werden. Die Entscheidung erfolgt durch die Kammer des Arbeitsgerichts ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.
Arbeitsgericht Berlin, 56 Ca 5895/26