Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat im Wege des Einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass der am Stationierungsort Flughafen BER gewählte Betriebsrat einer Fluggesellschaft mit Sitz im europäischen Ausland auch vor der rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit an diesem Stationierungsort betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsrechte ausüben darf.
Der antragstellende Betriebsrat hatte beantragt, der Fluggesellschaft gerichtlich untersagen zu lassen, Dienstpläne der Pilotinnen und Piloten im zweiten Quartal 2026 ohne seine vorherige Mitbestimmung festzulegen. Die Fluggesellschaft hat ihren Sitz in Malta und ihre Konzernzentrale in Irland. Sie führt unter maltesischer Fluglizenz Flüge von und zu Flughäfen in europäischen Staaten durch und unterhält unter anderem am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) einen Stationierungsort, dem etwa 50 Pilot/innen und 270 Kabinenbeschäftigte als sogenannte Homebase zugeordnet sind. In personellen und sozialen Angelegenheiten sowie disziplinarisch betreut die Fluggesellschaft sämtliche am BER stationierten Beschäftigten unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel von Malta und Irland aus. Am BER sind organisatorisch die Funktionen des Base Captain für die Beschäftigten im Cockpit und des Base Supervisor für die Kabinenbeschäftigten angesiedelt, die neben ihren Tätigkeiten als Pilot/in
bzw. Flugbegleiter/in als lokale Ansprechpartner/innen fungieren. Diese Funktion üben sie sowohl für Flugaufsichtsbehörden und Flughafenbetreiber als auch für die am BER Beschäftigten der Fluggesellschaft aus.
Im Mai 2025 ist am Stationierungsort BER ein Betriebsrat gewählt worden. Zuvor war eine einstweilige Verfügung der Fluggesellschaft auf vorläufige Untersagung der Wahlvorbereitung im Jahr 2023 vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gescheitert (PM Nr. 08/23 vom 18.04.2023) und hatte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Oktober 2024 entschieden, dass es sich bei dem Stationierungsort Flughafen BER um einen rechtlich als selbständiger Betrieb zu beurteilenden Betriebsteil und damit um eine betriebsratsfähige Organisationseinheit handele (PM Nr. 06/25 vom 24.01.2025). Letztere Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht am 13.05.2026 bestätigt (PM Nr. 20/26 des Bundesarbeitsgerichts vom 13.05.2026).
Der Betriebsrat beantragte im März 2026 bei dem Arbeitsgericht Cottbus die gerichtliche Untersagung der einseitigen Festlegung von Dienstplänen der Pilot/innen durch die Fluggesellschaft ohne seine vorherige Mitbestimmung ab April 2026. Bis März 2026 bestanden tarifvertragliche Regelungen zur Dienstplanung der Pilot/innen. Im Vorgriff auf den Ablauf des Tarifvertrags hatte die Fluggesellschaft den Pilot/innen Ende Februar 2026 ohne Beteiligung des Betriebsrats mitgeteilt, ab April 2026 ändere sich der bisherige Turnus ihrer Dienste. Darin hat der Betriebsrat eine Verletzung seiner gesetzlich geregelten Mitbestimmungsrechte bei der Verteilung der Arbeitszeit der Beschäftigten gesehen. Die Fluggesellschaft hat die Funktionen von Base Captain und Base Supervisor ab April 2026 nicht mehr am BER stationierten Beschäftigten, sondern im europäischen Ausland Beschäftigten übertragen. Sie ist davon ausgegangen, dass es bereits an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte für die Anträge des Betriebsrats fehle. Der Stationierungsort BER sei – entgegen der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts von Oktober 2024 – keine betriebsratsfähige Organisationseinheit, weil es an einer organisatorischen Selbständigkeit vollständig fehle und der im Ausland gelegene Hauptbetrieb dem deutschen Betriebsverfassungsrecht nicht unterfalle. Spätestens seit der Verlagerung der beiden Base-Funktionen auf im Ausland stationierte Beschäftigte ab April 2026 sei eine etwa zuvor gegebene rudimentäre organisatorische Selbständigkeit entfallen und habe der Betriebsrat aufgehört zu existieren.
Das Landesarbeitsgericht hat, wie zuvor das Arbeitsgericht Cottbus, der Fluggesellschaft untersagt, Dienstpläne der Pilot/innen festzulegen, ohne dass der Betriebsrat zugestimmt hat oder seine Zustimmung von der Einigungsstelle ersetzt worden ist. Das Arbeitsgericht Cottbus und nachfolgend das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg seien international für das Verfahren betreffend die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats am Stationierungsort BER zuständig. Es sei auch unter Berücksichtigung der Verlagerung der Funktionswahrnehmung von Base Captain und Base Supervisor ins Ausland nicht offensichtlich, dass eine betriebsratsfähige Organisationseinheit am Stationierungsort BER fehle, weil die Base-Funktionen selbst unabhängig vom Stationierungsort der Funktionsträger am Stationierungsort BER verblieben. Der Betriebsrat sei gewählt worden, ohne dass die Betriebsratswahl innerhalb der inzwischen längst abgelaufenen gesetzlichen Anfechtungsfrist angefochten worden sei. Die Betriebsratswahl sei auch nicht nichtig. Voraussetzung dafür sei ein so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr bestehe. Vorliegend bestehe kein Anhaltspunkt für eine Nichtigkeit der Wahl. Selbst wenn das Bundesarbeitsgericht in dem – bei der Entscheidung über das Mitbestimmungsrecht noch nicht abgeschlossenen – Verfahren die Frage des Bestehens einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit am Stationierungsort BER verneinen sollte, liege lediglich ein Fall der Verkennung des Betriebsbegriffs vor, der nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur (fristgebundenen und hier nicht mehr möglichen) Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl führe.
Gegen diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist kein Rechtsmittel gegeben.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.04.2026,
Aktenzeichen 23 TaBVGa 269/26