In den beiden Rechtsstreiten zwischen der Landesbeauftragten für Tierschutz und dem Land Berlin haben sich die Parteien darauf verständigt, diese in das sogenannte Güterichterverfahren zu verweisen.
Das Güterichterverfahren ist ein in § 54 Absatz 6 Arbeitsgerichtsgesetz geregeltes Verfahren der gerichtlichen Konfliktbeilegung und Mediation, das vor einer vom Gericht bestellte Güterichterin oder vor einem vom Gericht bestellten Güterichter stattfindet. Zu Güterichter/innen der Arbeitsgerichte werden Richter/innen am Arbeitsgericht bestimmt. Sie sind nicht entscheidungsbefugt in der Sache. Der Inhalt der Verhandlungen vor Güterichter/innen, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, ist von allen Beteiligten gegenüber jedermann vertraulich zu behandeln. Im Falle des Erfolgs des Güterichterverfahrens werden die dorthin verwiesenen Rechtsstreite dort erledigt, anderenfalls werden sie – ohne Offenlegung des Verhandlungsinhalts im Güterichterverfahren – im ursprünglichen Verfahren weitergeführt.
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Zustimmung beider Parteien den Rechtsstreit betreffend die Klage der Landesbeauftragten für Tierschutz auf Entfernung mehrerer Abmahnungen aus der Personalakte sowie auf ihre Beschäftigung nach erfolgter Freistellung (58 Ca 1775/25) im Gütetermin am 18.03.2025 (PM Nr. 10/25 vom 14.03.2025) in das Güterichterverfahren verwiesen.
Für den auf den 20.03.2025 terminierten weiteren Rechtsstreit betreffend einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Landesbeauftragten für Tierschutz gegen das Land Berlin auf ihre vorläufige Beschäftigung nach erfolgter Freistellung bis zur Entscheidung in der Hauptsache (58 Ga 2718/25) haben sich die Parteien am 19.03.2025 darauf verständigt, diesen ebenfalls in dasselbe Güterichterverfahren zu verweisen.
Deshalb ist der auf Donnerstag, den 20. März 2025, 12:15 Uhr, Saal 222, anberaumte Verhandlungstermin (PM Nr. 10/25 vom 14.03.2025) aufgehoben worden.