Das Arbeitsgericht Berlin verhandelt am
p((. Dienstag, 21. September 2021, 09:45 Uhr, Saal 334
im Dienstgebäude Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin über eine Klage der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) gegen den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister (AGV MOVE). Der AGV MOVE schließt als Arbeitgeberverband für Unternehmen der Deutschen Bahn Tarifverträge ab. Mit ihrer Klage verlangt die GDL, der AGV MOVE solle auf Unternehmen der Bahn einwirken, von der GDL abgeschlossene Tarifverträge auf ihre Mitglieder weiterhin anzuwenden.
Der AGV MOVE hat sowohl mit der GDL als auch mit der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) Tarifverträge abgeschlossen. In einem am 30. Mai 2015 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung von Grundsatzfragen wurden Vereinbarungen zur Anwendung von Tarifverträgen der GDL getroffen. Die Geltung dieses Tarifvertrages war bis 31. Dezember 2020 befristet. Unternehmen der Bahn gehen davon aus, dass nunmehr gemäß § 4a Tarifvertragsgesetz in Betrieben mit einer angenommenen mehrheitlichen Vertretung der EVG allein die mit der EVG geschlossenen Tarifverträge zur Anwendung kommen. Hiergegen wendet sich die GDL und macht geltend, der durch das Tarifeinheitsgesetz eingeführte § 4a Tarifvertragsgesetz könne nicht zur Anwendung kommen. Die Regelung sei verfassungs- und europarechtswidrig, zudem seien die Voraussetzungen einer Anwendung nicht gegeben.
Ähnliche Anträge wurden von der GDL erfolglos im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht (siehe die Pressemitteilungen Nr. 20/21 vom 15.06.2021 und Nr. 23/21 vom 19.08.2021). Anders als im Eilverfahren geht es bei dem vorliegenden Hauptsacheverfahren nicht um vorläufige Regelungen aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit, sondern um eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage.
Arbeitsgericht Berlin, Aktenzeichen 30 Ca 5638/21